Aufenthaltsbestimmungsrecht durch Vormund

8. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Anami
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Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)
Aufenthaltsbestimmungsrecht durch Vormund

Der Sachverhalt:
Der Vormund eines 14jährigen Kindes möchte und könnte die Vormundschaft aufheben lassen, weil die Eltern des Kindes jetzt die Sorgeberechtigung zurückhaben sollen und können.
Ein Elternteil will mit dem Kind in eine weit entfernte Stadt umziehen. Der andere Elternteil will mit dem Kind in der jetzigen Stadt bleiben. Das Kind und die Familie des Vormundes sind in der jetzigen Stadt gut integriert. Das Kind ist mit guten Leistungen in der Schule, ist im Sportverein, ist wohnungsmäßig gut untergebracht. Das Kind möchte auf jeden Fall mit dem Elternteil in dieser jetzigen Stadt und bei den anderen Bezugspersonen und beim Vormund bleiben.
Der andere Elternteil möchte zu anderen Verwandten in die andere Stadt ziehen. Dort gibts noch keine Schule, keine Freunde, keine Wohnung. Das will weder der Vormund noch das Kind.

Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht? Der Vormund ?
Ich lese in § 1631 und §1632 BGB , dass es der Vormund sei.

Vielen Dank im Voraus.

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27 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht? Der Vormund ?


Das kommt drauf an wie die Vormundschaft geregelt ist, und ob diese sich auch auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezieht. Das müssten Sie dem Beschluss entnehmen können, der Sie zum Vormund bestimmt hat.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Ich denke, die Vormundschaft ist aufgehoben?

wirdwerden

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich denke, die Vormundschaft ist aufgehoben?

wirdwerden


Ich dachte könnte aufgehoben werden?

Zitat (von Anami):
Der Vormund eines 14jährigen Kindes möchte und könnte die Vormundschaft aufheben lassen,


-- Editiert von AltesHaus am 09.02.2019 09:38

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich denke, die Vormundschaft ist aufgehoben?
Nein. Du denkst sicher an meinen anderen Fall---- ja, diese andere Sache ist erledigt.

Meine jetzige Frage betrifft eine andere Familie.
Weil: Nach ca 2,5 bis 3 Jahren gibt es nun für viele minderjährige Flüchtlinge endlich den Familiennachzug der Eltern per FZF-D-Visum. Dass das pol. gebremst wird, ist mir klar----- aber wenn sie denn nun hier sind, gibts vieles zu regeln. Möglichst einvernehmlich und ohne monatelanges Gezerre.

Die Frage ist einfach, wer hat hier *das letzte Wort*, bevor ein Gericht involviert wird oder das Jugendamt sich wieder aufbäumt.
Als Bevollmächtigter möchte ich ganz einfach den Antrag auf Aufhebung des V-Beschlusses richtig, aussagekräftig und zeitnah und gut begründet stellen.
Zitat (von AltesHaus):
Das müssten Sie dem Beschluss entnehmen können, der Sie zum Vormund bestimmt hat.
ICH bin nicht der Vormund. Ich bin auch nicht der gesetzl. Betreuer.
Ich habe aber den Beschluss vorliegen. § 1674 und § 1773, Abs 1, 1.Altern. BGB . Es ruht die elterliche Sorge. Es wird nicht unterschieden in Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Für mich als Nichtjurist umfasst die Vormundschaft/Sorgerecht ---auch--das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Bisher hat der Vormund stets über beides entschieden.
Als Bevollmächtigter und Helfer kann ich lediglich empfehlen...

Hier aktuell:
Vormund + Kind + Elternteil 1 sehen das Beste darin, dass Kind und Elternteil 1 am Ort bleiben.
Elternteil 2 möchte mit dem Kind zu anderen Verwandten in anderer Stadt ziehen.

Beide Elternteile sind erst seit Ende 2018 in D.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Die Eltern wollen sich also trennen? Dann soll das Kind doch bei dem am Ort verbleibenden Elternteil wohnen, es ist 14 Jahre alt und hat mWn durchaus ein Mitspracherecht.

In dem Fall, solange die Vormundschaft besteht, hat der Vormund auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Okay, vielleicht mal in kleinen Schritten. Vormundschaft und Sorgerecht sind zwei völlig verschiedene Pakete. Die Vormungschaft ist ein eher Schreibtischjob und umfasst alle juristischen Entscheidungen, die getroffen werden können. Das ist die Regel. So, die Ausnahme ist, dass trotzdem aus dem Paket etwas zwingend herausgebrochen werden muss. Klasischer Fall: wohlhabende Eltern sterben, Vormund wird bestellt, hat aber keine Ahnung von Vermögensverwaltung. Da kann etwas abgesplittet werden. Ist aber die Ausnahme.

Anders beim Sorgerecht, das ist ein Puzzle, und eben nicht ein Schreibtischjob. Da geht es um Umsetzung der Aufgaben.

Im Fall hier muss der Vormund entscheiden, solange er dieses Amt inne hat. Änderungen können durch Gerichtsentscheid erfolgen.

wirdwerden

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Die Eltern wollen sich also trennen
Nein. Das hätte ich im ersten Satz geschrieben. Bitte nicht immer soviel *hineindenken*. Danke. ;)
Zitat (von AltesHaus):
es ist 14 Jahre alt und hat mWn durchaus ein Mitspracherecht.
Ja, das hat es schon geäußert. 2 x.
Zitat (von Anami):
Das Kind möchte auf jeden Fall mit dem Elternteil in dieser jetzigen Stadt und bei den anderen Bezugspersonen und beim Vormund bleiben.
Zitat (von Anami):
Vormund + Kind + Elternteil 1 sehen das Beste darin, dass Kind und Elternteil 1 am Ort bleiben.



Zitat (von wirdwerden):
Vormundschaft und Sorgerecht sind zwei völlig verschiedene Pakete
In dem mir vorliegenden Beschluss ist es wohl 1 Puzzle-Paket. Die Vormundschaft wird angeordnet. Die elterliche Sorge der Eltern ruht. Der Vormund ist ein Verwandter, macht niemals einen Schreibtischjob. Er ist kein Amtsvormund. Er ist vielmehr Vater-und Mutter-und Familienersatz. Das Kind wohnt in der Familie des Vormundes. Das sind Onkel=Vormund, Tante und 2 Cousinen. Dort wohnt das Kind seit Okt. 2015.
Jetzt wohnen dort auch die kürzlich eingereisten Eltern des Kindes.
Als bevollmächtigter Ehrenamtler unterstütze ich beim Marsch durch den Behördendschungel. Auch in Sachen Vormundschaft/Sorgerecht.
Im vorliegenden Fall möchte ich den Betroffenen erklären, was und wie möglich ist, wer was zu entscheiden hat. Was das bewirkt. Mehr als empfehlen will und kann und darf ich nicht.

Zitat (von wirdwerden):
Im Fall hier muss der Vormund entscheiden, solange er dieses Amt inne hat.
Dankeschön. Damit hat er auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Aufhebung des Beschlusses werde ich dann beantragen. Mit guter Begründung des Antrages entscheidet das Gericht evtl. schnell.
Schliesslich sind hier die Ruhensvoraussetzungen weggefallen. Die Anordnung der Vormundschaft ist aufzuheben.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Es gibt keinen Unterschied zwischen Amtsvormund und sonstigen Vormund. Vormund ist Vormund. Und hier das ist doch einer der klassischen Fälle. Solange die Vormundschaft besteht, solange solange entscheidet der Vormund. Und der richterliche Beschluß ist sehr wohl eine Gesamtentscheidung. Es ist nämlich alles auf den Vormund übertragen worden. Also kein Puzzle. Die juristischen Voraussetzungen für einen Entzug des Sorgerechts lagen nicht vor, deshalb wurde das Ruhen des Sorgerechts angeordnet, und damit der Weg zur Vormundschaft freigemacht. Natürlich kann ein Vormund beo gegebenen Voraussetzungen auch mehr als nur Schreibtischarbeit machen, das ist in der Regel bei familiären Beziehungen der Fall, muss aber nicht sein. An seiner juristischen Funktion ändert das aber gar nichts.

wirdwerden

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es gibt keinen Unterschied zwischen Amtsvormund und sonstigen Vormund.
Juristisch gesehen. Ja. Das mag so sein.
Realistisch gesehen ------ liegen Welten dazwischen. Jedenfalls in dem Bereich, den ich hier überschauen kann.

Aber ich verstehe jetzt, was mit Puzzle/kein Puzzle gemeint ist. Danke.
Ich hoffe, dass nicht jede Aufhebung der Vormundschaft, die nun noch zu erwarten ist, sich aus x Gründen verkompliziert und in die Länge zieht.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Anami, ich weiss, dass Du sehr engagiert bist. Deshalb bemühe ich mich, Dir die Systematik ein wenig näher zu bringen. Damit Du dich nicht verrennst und die Fälle in die richtige Richtung anschubst.

Der richtige Weg wäre: Aufhebung der Vormundschaft, Aktivierung des Sorgerechts, wenn sich dann die Eltern uneins sind, Entscheidung über den Aufenthaltsort (eben ein Puzzlestein) gerichtlich herbeiführen.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 09.02.2019 17:48

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Ja, danke für die Führung ;)
Gerade, WEIL ich mit der Aufhebung von Vormundschaften und Überleitungsanträgen schon lange Wartezeiten und Pannen erlebt habe, will ich es jetzt schneller haben. Bisher gings auch nie um weit entfernte Wohnortwünsche.
Ich höre, dass das Gericht sagt, das Jugendamt braucht so lange. Das JA sagt, es läge am Gericht. Egal, es dauert eben. Mal mit und mal ohne Krankheit oder Bockigkeit von Mitarbeitern. Verwaltung eben.

Mein Weg:
Jetzt also Antrag auf Aufhebung der Vormundschaft. Elterliche Sorge ist bereits aktiviert/findet statt. Mit allen Unterschriften der Betroffenen den Antrag zum V-Gericht.
Abwarten, was kommt.
Kommt gleich die Aufhebung des Beschlusses (weil die elterliche Sorge ja bereits ausgeübt wird), ist der Vormund raus. Die Eltern haben dann *ihr* Problem.
Kommt erst das JA mit dem gesetzl. vorgeschriebenen Gespräch, dann eben dieses erst. Da wird der gewünschte Ortswechsel einfach nicht thematisiert.

Zitat (von wirdwerden):
Entscheidung über den Aufenthaltsort (eben ein Puzzlestein) gerichtlich herbeiführen.
Nieee werde ich das initiieren. Das soll und wird *interfamiliär* über die Bühne gehen.

Ich suche sowieso schon eine Wohnung für 3 Personen. Dauert ja auch und zwar parallel.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Die elteriche Sorge ist juristisch eben nicht aktiviert (seufz).

wirdwerden

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Elterliche Sorge ist bereits aktiviert/findet statt
Meinst du dieses Wort?
Zitat (von wirdwerden):
Die elteriche Sorge ist juristisch eben nicht aktiviert (seufz).
Weil das V-Gericht den V-Beschluss noch nicht aufgehoben hat? Weil das JA noch nichts tat? Weil Richter X noch nicht aktiv wurde und die G-Geschäftsstelle die Akte noch nicht von Schreibtisch 1 zu 2 bewegt hat und ein Justizhauptsekretär noch nicht unterschrieben, besiegelt hat und letztlich die Post noch nicht alles dem Vormund zugestellt hat? Weil der Vormund die Bestallung noch nicht zurückgegeben hat?
Weil die elterliche Sorge nur tatsächlich stattfindet?

Zurück zur 1. Frage: Bleibt es dabei, dass der Vormund auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, solange er Vormund ist, d.h. solange die elterliche Sorge noch nicht juristisch aktiviert ist?
Ich habe als Antwort ein eindeutiges JA mitgenommen. Ansonsten hätte ich alles komplett falsch verstanden.

Abgesehen von diesem Akt. Auch abgesehen von dieser oben beschriebenen Situation.
Es ist vieles juristisch nicht aktiviert, nicht *abgesiegelt*, wird ausgebremst, behindert, .... oder beschleunigt...und funktioniert trotzdem, wird von Ämtern und Behörden und etlichen anderen offiziellen Stellen so gut wie nie hinterfragt.

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

ja, es bleibt dabei, bis die Vormundschaft aufgehoben ist. Welche Vorstellung hast Du eigentlich davon, wie viele Vorgänge ein Richter/ein Sachbearbeiter auf dem Tisch hat? Ein Familienreichter in meinem Sprengel etwa 350 neue Fälle pro Jahr. Und er wird auch aus Gründen der Neutralität die Akten nach und nach abarbeiten. Eben nach Eingang. So ist das nun mal.

wirdwerden

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und er wird auch aus Gründen der Neutralität die Akten nach und nach abarbeiten. Eben nach Eingang. So ist das nun mal.
So ist das hier auch. So will ich das auch. Vordrängeln ist nicht mein Ding.
Allerdings:
Wenn im Beschluss steht, dass der Beschluss von xxx (2016) aufgehoben wird und dann der Richter nur namentlich genannt wird, die Übergabe an die Geschäftsstelle am xx erfolgte
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle namentlich genannt wird
und beglaubigt und unterschreibt dann als einziger mit Justizhauptsekretär Herr X

dann ist das für mich wie:
der Vorstandsvorsitzende von VW bekommt nicht alles auf den Tisch, hat aber jede Menge um die Ohren. Aber seine Mitarbeiter haben Stufe für Stufe gewisse Kompetenzen und erfüllen diese Aufgaben gewissenhaft mit Brief+Stempel+Unterschrift.
manchmal auch i.A. oder auch i.V.

Deshalb schreibe ich nicht umsonst:
Zitat (von Anami):
und die G-Geschäftsstelle die Akte noch nicht von Schreibtisch 1 zu 2 bewegt hat

Denn den Antrag des Vormundes zur Aufhebung hat der Richter persönlich auch nicht gesehen. Ist gar nicht nötig.

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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Auch deer Justizhauptsekretär hat zu tun, muss auch der Reihe nach abarbeiten. Was dem Richter vorgelegt werden muss, das bestimmt das Gesetz/die Geschäftsordnung. Und nach dem Prinzip actus/actus contrarius muss die Instanz, die etwas angeordnet hat, das auch wieder aufheben. Also ein richterlicher Beschluss ist nicht durch seine Geschäftsstelle aufzuheben, sondern durch den Richter. Das sind nun mal Merkmale einer funktionierenden Justiz. Wär ja noch schöner, wenn jeder Hansel hier ein Urteil beliebig abändern könnte. So läuft das nunmal nicht.

wirdwerden

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#17
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Was will eigentlich das Kind? Mit 14 hat es zumindest schon mal ein "Mitspracherecht"... Dieses Gerangel um das Kind wird den Vormund wohl eher nicht dazu veranlassen das Sorgerecht wieder an die Eltern zu übertragen...

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wär ja noch schöner, wenn jeder Hansel hier ein Urteil beliebig abändern könnte. So läuft das nunmal nicht.
Ich glaube, du hast mich wieder missverstanden. Es war kein Hansel.

Zitat (von kikijk):
Was will eigentlich das Kind?
Zitat (von Anami):
Das Kind möchte auf jeden Fall mit dem Elternteil in dieser jetzigen Stadt und bei den anderen Bezugspersonen und beim Vormund bleiben.
Der andere Elternteil möchte zu anderen Verwandten in die andere Stadt ziehen. Dort gibts noch keine Schule, keine Freunde, keine Wohnung. Das will weder der Vormund noch das Kind.
So ist es auch heute noch. Soeben komme ich von einem Termin mit allen Beteiligten.

Der Vormund wird das Sorge-und A-Recht behalten, bis die Situation geklärt ist. Damit sind Kind und Eltern einverstanden.
Ein Antrag zur Aufhebung des V-Beschlusses wird jetzt nicht gestellt. Vormund bleibt vorerst Vormund.
Es ist kein Gerangel um das Kind, sondern um den zukünftigen gemeinsamen Wohnort.

Alles geklärt. Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es ist kein Gerangel um das Kind, sondern um den zukünftigen gemeinsamen Wohnort.
Es wäre auch gar zu schön gewesen. :sad: Jetzt gibts doch Gerangel um das Kind.
Elternteil 1 hat in Stadt x eine Wohnung gefunden. Will das Kind nun unbedingt dorthin haben.
Hat sich inzwischen mit Elternteil 2 verkracht und dem Vormund und der Familie nicht minder.
Das Kind will gar keinen Kontakt mehr zu Elternteil 1.
1 hat sich auch Helfer gesucht, diese raten nun, das Problem von einer *neutralen Außenstelle* betrachten zu lassen.
Das soll das hiesige Jugendamt sein, welches das Kind noch immer nicht kennt, niemals gesehen hat. Das JA solle möglichst mit dem Kind und den Eltern eine Klärung herbeiführen.

Der Vormund ist verunsichert und verärgert. Das Kind sagt stets, dass es hier bleiben will. Der Vormund ruft natürlich mich um Hilfe.

Kann man das denn jetzt rigoros beim Vormund anhängig lassen oder entwickelt das JA evtl. ein eigenes Verfahren?
Noch ist kein Antrag auf Aufhebung der V beim Gericht gestellt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Na ja, das war doch absehbar. Wenn ein Elternteil wegziehen will, das andere bleiben, dann funtkitioniert das doch nur in absoluten Ausnahmefällen.

Vormund ist nach wie vor juristisch drinne, wenn sich da nichts geändert hat. Und wenn welches Elternteil auch immer die Vormundschaft aufheben lassen will, dann ist eben das Gericht gefragt, auf Antrag. Bis dahin entscheidet der Vormund und gut ist.

wirdwerden

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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Danke.

Zitat (von wirdwerden):
Vormund ist nach wie vor juristisch drinne, wenn sich da nichts geändert hat
Der Vormund ist noch immer Vormund. Juristisch und lebhaft und richtig doll gefordert. :sweat:

Zitat (von wirdwerden):
Und wenn welches Elternteil auch immer die Vormundschaft aufheben lassen will, dann ist eben das Gericht gefragt, auf Antrag
Oh, Daran habe ich noch gar nicht gedacht. Aber das könnte der Helfer von ET 1 jetzt empfehlen. Bisher hatte immer ein Vormund diesen Antrag gestellt, wenn die leibl. Eltern eingereist waren.
ET 2 wird das nicht beantragen... 2 gehört zu den Hierbleibenden. Der macht, was der Vormund für richtig hält +Kind+Familie sagen.

Konsequenz im Falle eines solchen Antrages von ET 1:
Das Gericht hebt die V nicht auf, weil der Vormund dem Wegzug des Kindes nicht zustimmt.
Und dann? Ich fürchte, nach etlichen Monaten?
Möglicherweise klagt ET 1.

*Dieser Vormund hat sein anderes Pflegekind vor ca. 6 Wochen juristisch ganz unkompliziert an dessen Eltern --übergeben--. Nach nur 5 Monaten Gerichts-Antrags-und JA- Liegezeit.

nächste Baustelle. :sad: ET 1 kriegt für die gefundene und reservierte Wohnung für 3 Personen gar keinen Mietvertrag, wenn nur ET1 einziehen will.

Gut ist da leider gar nix. Und wirds auch nicht.
Danke trotzdem.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Man sollte hier die Sachen nicht miteinander vermischen. Nö, eine Vormundschaft wird nicht aufgehoben, weil irgenein Elternteil rumqueruliert. Auch dafür müsste ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Und da wird dann auch die ganze Situation durchleuchtet. Und bei so zerrütteten Verhältnissen .....Und ob ein Elternteil wo auch immer nur eine Wohnung bekommt, wenn alle Familienmitglieder mitziehen, das ineressiert doch niemanden. Ist sein Problem. Wäre auch bei deutschen Bewerbern so. Man kann eben seine Familienmitglieder nicht in einen Rucksack packen und zwangsweise mitnehmen.

wirdwerden

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#23
 Von 
Anami
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Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Man sollte hier die Sachen nicht miteinander vermischen.
Es ist aber ein komplexes Problem, an dem verschiedene *Zuständige* schon rumlaborieren oder bald rumlaborieren werden. Auf Kosten des Kindeswohls. Je mehr zuständig werden, um so länger und ätzender wird die ganze Chose. Jeder will dann als Zuständiger genau hingucken. Derweil ist das Kind 16 oder 18 und völlig zerrissen.

Zitat (von wirdwerden):
Nö, eine Vormundschaft wird nicht aufgehoben, weil irgenein Elternteil rumqueruliert.
Nehmen wir an, ET 1 queruliert nicht, sondern will einfach in Berlin wohnen. Alle 3 sollen dorthin ziehen. Bildet sich sonstwas ein, was in Berlin geht oder nicht geht...Ist seit wenigen Wochen erst in D.

Kind+Vormund und die Familie des Vormundes leben zusammen seit 3,5 Jahren in ** Xstadt**.
ET1 glaubt nicht an die 3j.Wohnsitzauflage für Flüchtlinge, Berliner Verwandte halten die für Unsinn.

Aber neu: Diese Regelung wäre für den Vormund (und mich) der Hebel, den Wegzug zu behindern.

Zitat (von wirdwerden):
Und ob ein Elternteil wo auch immer nur eine Wohnung bekommt, wenn alle Familienmitglieder mitziehen, das ineressiert doch niemanden.
Dich vielleicht nicht. Das JA und das Gericht aber wohl. Wegen Kindeswohl. Und wegen Vermieter. Und wegen Jobcenter. Und wegen ABH.

Von zwangsweise ist doch niemals die Rede. Das Ziel ist Einvernehmen. Ich frage nur nach dem Gang solcher Dinge, wenn eben außer Eltern auch Vormünder und Helfer involviert sind. Wegen Kindeswohl.

Zitat (von wirdwerden):
Wäre auch bei deutschen Bewerbern so.
Von denen kann man viel eher erwarten, dass sie ungefähr wissen, was geht...
Bei denen hat evtl. kein Vormund, kein JC, keine ABH mitzumischen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Du vermischst immer noch alles. Bei der Situation müsste erst einmal jemand bei Gericht beantragen, die Vormundschaft aufzuheben. Können nur die Eltern oder ein Elternteil. Teil der Vormundschaft ist auch das ABR. Und bei so einem Chaos wird die nicht aufgehoben. Wenn denn ein Elternteil meint, sich über Regelungen in Deutschland hinwegsetzen zu können, okay, dann soll dieses Elternteil das tun. Funktioniert aber ganz sicherlich nicht mit der Argumentation, man bekomme nur eine Wohnung in Berlin, wenn das Kind mitziehe. Und ich kann mir nur schwer vorstellen, dass wer auch immer eine Wohnung in Berlin über Monate freihält, für diese Familie. Ich kann mir bei der Situation auch nur schwer vorstellen, dass ein so großes Kind gegen seinen Willen in eine nicht existierende Wohnung in Berlin durch Gerichtsbeschluß gebeamt wird. Hier ist doch einfach Ruhe und aussitzen angesagt. Wenn denn welches Elternteil auch immer in Berlin sich eine tolle Existenz aufgebaut hat, dann kann man über Aufhebung der Vormundschaft, Wiederaufleben des Sorgerechts, was weiss ich alles nachdenken. Aber im Augenblick zieht da kein Gericht mit. Da bin ich mir sicher, und das, obwohl man vor Gericht ja eigentlich in Gottes Hand ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Ich kann den Sachverhalt nicht Stück für Stück und auch nicht mit Zuständigkeiten lösen. bzw kann ich nur beschränkt helfen, indem ich aufkläre, wie die Schritte zu gehen sind. Und wie sie richtig sind.

Zitat (von wirdwerden):
Bei der Situation müsste erst einmal jemand bei Gericht beantragen, die Vormundschaft aufzuheben.
Alle wissen inzwischen, dass der Vormund das ABR nur für Xstadt gibt. Ich empfehle das auch. Alle, die das Kind und den Vormund mit Familie kennen, empfehlen das auch.
Zitat (von wirdwerden):
Funktioniert aber ganz sicherlich nicht mit der Argumentation, man bekomme nur eine Wohnung in Berlin, wenn das Kind mitziehe.
Habe ich das so missverständlich geschrieben? Zunächst ging ET1 davon aus, dass alle nach Berlin ziehen. Dann wurde aber ganz schnell klar, dass das Kind und ET 2 eben hier in Xstadt bleiben wollen. Was auch vernünftig und sinnvoll ist. Auch, wenn das hier keine Metropole mit Sonnenallee und Clanwirtschaft ist.
Weil es auch an der Wohnung hängt, hat ET 1 es o eilig. Aber gut. Dann ist die Wohnung eben futsch und die Wohnsitzauflage gilt sowieso. Denn bei *unerlaubtem* Umzug würde das dortige JC gleich die Schotten dicht machen...
Zitat (von wirdwerden):
Hier ist doch einfach Ruhe und aussitzen angesagt.
Ich lach micht tot. Du kennst die Araber nicht--- eindeutig. :crazy:
Zitat (von wirdwerden):
Aber im Augenblick zieht da kein Gericht mit.
Dann hoffe ich das mit dir. Und ich wünsche mir, dass das JA ebenso mitzieht. Und dass der Helfer von ET 1 ein vernünftiger ist...
Und dass es schnell entschieden wird.

Ich bin Atheist, Gott sei Dank. :grins:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Das Jugendamt hat hier doch allenfalls begutachtende Funktion, nicht mehr. Das sollte man nicht vergessen. Das Elterteil, einerlei ob arabisch oder als grünes Männschen vom Mars bei uns aufgeschlagen, muss darlegen. Und da sehe ich wenig Möglichkeiten auf Erfolg. Da ist das ruhige Aussitzen immer noch die beste Taktik. Und so ganz blöd sind ja die Gerichte auch nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Hier ist alles erledigt.
Beide Elternteile haben sich auseinandergerauft.
Die Vormundschaft wurde relativ schnell aufgehoben,

danke für input.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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