Aufenthaltswechsel Kind, PKV, Beamte

26. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
CarlNDS
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 52x hilfreich)
Aufenthaltswechsel Kind, PKV, Beamte

Hallo zusammen,

angenommen ein Kind ist seit Geburt Beihilfe-berechtigt und fuer den Rest privat Krankenversichert weil die Mutter Beamtin ist. Der Vater ist gesetzlich versichert.
Die Eltern werden in den kommenden Wochen geschieden, der Aufenthaltsbestimmungsort des Kindes wechselt (unabhängig davon) zum Vater.

Ist das Kind ab Scheidung beihilfeberechtigt?
Wenn, ja: Kann der Vater Beihilfe und PKV für das Kind abrechnen?

Wer trägt die Kosten für die PKV?

Gruß
Carl

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
ich denke der Beihilfeanspruch erlischt, wenn das Kind bei dem andren Elternteil lebt und diese für Ihn Kindergeld bezieht.
Nach § 2 Abs. 2 der BVO haben Kinder des Beihilfeberechtigen als berücksichtigungsfähige Angehörige Anspruch auf Beihilfe, solange sie im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt sind. Im Familienzuschlag werden nach § 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Kinder berücksichtigt, wenn für diese Anspruch auf Kindergeld besteht.
Das Kind wird also bei dem Betreuungselternteil familienversichert.
Gruß
Andreas

Signatur:

Wer klug ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17251 Beiträge, 9510x hilfreich)


Zitat:
Das Kind wird also bei dem Betreuungselternteil familienversichert.

Kommt drauf an, wie hoch das Einkommen der Mutter ist.
Verdient die Mutter oberhalb der Beitragsbemessungsrenze, dann ist eine kostenlose Familienversicherung beim Vater nicht möglich. D.h. für das Kind würden in dem Fall Beiträge in der gesetzlichen KV anfallen oder das Kind müsste privat versichert werden. Die Kosten müsste die Mutter tragen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 191x hilfreich)

Ab Tag der Scheidung können die Eltern wählen wo das Kind versichert ist.

PKV mit Beihilfe über Mutter - (da die Mutter hier unterhaltspflichtig ist kann sie dann die Beiträge zur PKV vom unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen) an der Beihilfeberechtigung ändert sich nichts.
oder eben kostenfreie GKV beim Vater sofern dieser pflicht- und nicht freiwillig versichert ist.
Eine Vorlage des Scheidungsurteils bei der GKV und diese nimmt das Kind auf - unabhängig vom Einkommen der Mutter.

Da das Kind bisher privat versichert war und evtl. auch ein mehr an Leistungen hatte kann der Vater nicht verpflichtet werden das Kind beitragsfrei bei sich zu versichern.
Die Mutter hat durch das Kind:
1. einen geringeren Beitrag bei der PKV da der %-Satz der Beihilfe steigt
2. verringert sich auch der Eigenanteil bei der Beihilfe (der nur einmal gezahlt wird für den "Haupt"-Versicherten) pro Kind (bei 5 Kindern ist z.B. kein Eigenanteil mehr fällig)

Kleine Hexe

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
@Hexe
Das ist so nicht richtig. Beihilfeberechtigt sind Kinder von Beamten nur dann wenn es für sie Familienzuschlag gewährt wird. Das setzt die Gewährung von Kindergeld voraus. Rechtsgrundlage: §40 Abs 2 BBesG und §2 (2) BVO.
Lebt das Kind beim KV erhält dieser das Kindergeld und nicht mehr die beamtete Mutter. Damit entfällt der Familienzuschlag und damit die Beihilfeberechtigung,
Gruß
Andreas

Signatur:

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#5
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 191x hilfreich)

Zitat (von amako):
Hallo,
@Hexe
Das ist so nicht richtig. Beihilfeberechtigt sind Kinder von Beamten nur dann wenn es für sie Familienzuschlag gewährt wird. Das setzt die Gewährung von Kindergeld voraus. Rechtsgrundlage: §40 Abs 2 BBesG und §2 (2) BVO.
Lebt das Kind beim KV erhält dieser das Kindergeld und nicht mehr die beamtete Mutter. Damit entfällt der Familienzuschlag und damit die Beihilfeberechtigung,
Gruß
Andreas


Unser Kind war nach der Scheidung weiterhin in der PKV und weiterhin beihilfeberechtigt, das Kindergeld ging aber an mich.
Kinderzuschlag wurde auch weiterhin gezahlt.

Aus: http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter/merkblaetter/mb_famz.pdf
3.1 Besoldungsberechtigte ohne Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1, aber mit Anspruch auf Familienzuschlag für Kinder
.....
Die Kinder können dann im Familienzuschlag für Kinder berücksichtigt werden, wenn dem Besoldungsberechtigten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG , bzw. der §§ 3 oder 4 BKGG zustehen würde.


Da der Mutter das Kindergeld zustehen würde wäre sie noch verheiratet besteht der Anspruch auf Familienzuschlag weiterhin folglich auch die Beihilfeberechtigung.

Kleine Hexe

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