Aufgaben Umgangsbestimmungspfleger bei Umgangsvereitelung

24. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
FragendesWesen
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)
Aufgaben Umgangsbestimmungspfleger bei Umgangsvereitelung

Hallo Forum,

mich interessiert brennend folgendes: Nehmen wir an ein Gericht bestellt einen Umgangsbestimmungspfleger weil eine Kindesmutter Schwierigkeiten zeigt stabil bindungstolerant zu agieren. Über Jahr gibt es trotz der Ergänzungspflegschaft offensichtliche Krisen. Die Kindesmutter startet um das Thema der Umgänge immer intensiveren, teils widersprüchlichen Psychoterror. Beispielsweise droht sie dem Vater die Kinder in Pflegefamilien abzugeben wenn dieser nicht für ihr allein vorschwebenden Zusatzumgängen bereit steht, andererseits entzieht sie dem Kind den Kontakt zum Vater, wenn dies ihrer Stimmung entspricht.

Eine Zeit, in der die Kindesmutter dem Vater nach jedem Umgang abwertende Nachrichten schreibt, ihn wegen Bagatellen kritisiert. Weiter auffällig: An einem Wochenende bekommt das Kind liebevolle Notizen der Kindesmutter mit und reichlich Wäsche und Kuscheltiere für den Umgang. Zwei Wochen später lässt sie das Kind vollständig ohne Tasche raus und schreibt dem Vater: "Dein Umgang, deine Verantwortung, und wenn dir das nicht passt, ich warte auf Post von deinem Anwalt."
Irgendwann beginnt der Kindesvater zu verstehen, dass das Kind seelisch zerreißt und meldet diese Vorgänge genau wie alle anderen über Jahre dem Umgangsbestimmungspfleger.

Dieser reagiert inhaltlich nicht auf diese Situation.

Als der Kindesvater dann kurz vor einem Umgang eine regelrechte Hass-Nachricht erhält mit wüsten Beleidigungen und dem Tenor, dass das Kind keinen Vater bräuchte, zog der Kindesvater um das Kind endgültig zu schützen die Reißleine. Seine Verzweiflung hat er dem Pfleger geäußert und gesagt, er müsse aufgeben. Die Belastung ist für das Kind nicht mehr tragbar, Umgänge scheinen durch das Verhalten der Kindesmutter nunmehr zur Belastung und der Gewinn kann dem nichts mehr entgegen setzen.

Der Umgangsbestimmungspfleger sichert sich formal ab und schreibt: "Das wäre schade. Ihr Kind hängt an Ihnen. Aber wenn Sie sicher sind, dann melde ich dem Gericht, dass meine Tätigkeit zu beenden angezeigt ist. "

Meine Frage ist nun, handelt ein Umgangsbestimmungspfleger hier derart unbeteiligt und letztlich ohne Eigenbemühen hinsichtlich der Umgangsförderungsaufgabe dem Gesetz zuwider? Der Vater hat offenbart, dass er Hilfe braucht und die Situation über die Ergänzungspflegschaft nicht mehr ausreichend korrigiert werden kann.

War die schlichte Behandlung des benannten Problems über die Feststellung die Aufgabe des Umgangsbestimmungspflegers sei beendet und der vereinfachten Darstellung an das Gericht: "Der Vater will keine Umgänge" mehr korrekt?



-- Editiert von User am 24. Oktober 2025 20:46




22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41800 Beiträge, 14613x hilfreich)

Ich kenne nur einen Umgangspfleger, keinen Bestimmungspfleger. Der genaue Aufgabenbereich sollte sich aus dem Gerichtsbeschluss ergeben, mal nachlesen. Eventuell auch im Zusammenhang mit dem Sitzungsprotokoll. Jedenfalls ist er nicht für abwertende Emails eines Elternteils nach/ vor Umgängen zuständig.

wirdwerden

-- Editiert von User am 25. Oktober 2025 08:20

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#2
 Von 
FragendesWesen
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
zuständig


Das Wort Umgangsbestimmungspfleger wird nicht selten genutzt. So lange im Forum und noch nie gehört? :crazy: Habe gerade mal ne KI gefragt, was zeigt, dass deine Antworten hier eigentlich nicht viel bringen:

"Die Forumsantwort ist juristisch verkürzt.
Ein Umgangsbestimmungspfleger darf sich nicht passiv verhalten, wenn der betreute Elternteil um Hilfe bittet oder Kindeswohlgefährdung erkennbar ist. Er muss den Sachverhalt dokumentieren und das Familiengericht informieren. Ein völliges Unterlassen dieser Pflicht kann eine Verletzung seiner gesetzlichen Amtspflichten nach § 1833 BGB darstellen."

Das scheint mir doch durchaus fundierter zu sein.


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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41800 Beiträge, 14613x hilfreich)

Nur weil irgendwelche Vokabeln im www kreiert werden, sind sie keine speziellen termini technici im juristischen Sinne. Im übrigen kenne ich das so, dass der Umfang dieser speziellen Pflegschaft (die genau genommen ja gar keine ist) sich eben aus den von mir genannten Quellen ergibt. Aber wenn Dir eh schon alles klar ist, warum fragst Du dann hier?

wirdwerden

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#4
 Von 
FragendesWesen
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Vokabeln


Moment, Umgangsbestimmungspfleger steht in so einigen Beschlüssen. Und zur letzten Frage: Man wird es doch noch mal mit Leuten versuchen düfen, die in einem Rechtsforum den Anschein erwecken, einem vernünftige, gewissenhafte Antworten zu geben.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41800 Beiträge, 14613x hilfreich)

Ich versuche doch nur zu ergründen, was der Kerl in Deinem speziellen Fall tun muss. Es ist nun mal so, dass unbestimmte Rechtsbegriffe im Individualfall auszufüllen sind; aber mit Sicherheit gehören individuell ausgetauschte Beleidigungen bzw. deren Verhinderung nicht zum Aufgabenbereich des Pflegers.

wirdwerden

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#6
 Von 
FragendesWesen
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Aufgabenbereich


Eigentlich will man davon ausgehen, dass Menschen die sich mit rechtlichen Dingen befassen geübt sind sorgfältiges Lesen nicht zu ersetzen mit Mutmaßungen. Daher ist der Begriff "Austauschen von Beleidigungen" schwer nachzuvollziehen.

Ich denke nachdem ich nun noch woanders einiges dazu gelesen habe, dass gerade bei Anzeichen von psychischem Druck oder Umgangsvereitelung ist der Pfleger verpflichtet, das Familiengericht einzuschalten, nicht bloß formal den Rückzug eines Elternteils zu bestätigen.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39141 Beiträge, 6435x hilfreich)

Zitat (von FragendesWesen):
Moment,
Ja, Moment mal.
Ein Vater kann durchaus dem *Pfleger* seine Ansichten mitteilen.
Der bestellte *Pfleger* darf dem Vater ebenso seine Ansicht mittteilen.
Wenn die unterschiedliche Sichtweise eskaliert, kann diese Pflegschaft zB durch Gerichtsbeschluss aufgehoben oder an eine andere Person übertragen werden.

Ich verstehe nicht so recht, warum man hier nun eine Diskussion zu Begriffen aufmacht. Seit Jahren existiert die Ergänzungspflegschaft. Seit Jahren erfüllt offenbar dieselbe Person ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht. Der Vater ist nun/schon länger nicht damit einverstanden, WIE diese Person arbeitet und sieht das Kindeswohl dadurch gefährdet. Oder erkennt er *Gemauschel*?

btw.
Meine KI beschreibt das ganz anders. :smile:
Mein Internet kennt auch das: https://kanzlei-cudina.de/allgemein/umgangsbestimmungspflegschaft/ :smile:

§1833 BGB ???

Zitat (von FragendesWesen):
Meine Frage ist nun,
Meine Antwort: Diese gerichtlich bestellte Person sichert sich formal ab, und schreibt offen, was sie dann dem Gericht mitteilen würde. Ja. Das geht. Dann hat das Gericht darüber zu entscheiden.
Ebenso kann der Vater einen begründeten Antrag bei Gericht stellen. Gründe hat er wahrscheinlich zu Hauf.
Nur das Familiengericht hat über solche Anträge zu entscheiden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18803 Beiträge, 10170x hilfreich)

Es geht um den §1684 Abs. 2. BGB.
Da steht drin, was der Umgangspfleger darf - nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht während der Umgangszeiten ausüben.
(Das ist nicht identisch mit der Ergänzungspflegschaft).

Zitat (von FragendesWesen):
Meine Frage ist nun, handelt ein Umgangsbestimmungspfleger hier derart unbeteiligt und letztlich ohne Eigenbemühen hinsichtlich der Umgangsförderungsaufgabe dem Gesetz zuwider? Der Vater hat offenbart, dass er Hilfe braucht und die Situation über die Ergänzungspflegschaft nicht mehr ausreichend korrigiert werden kann.

Ja, das ist korrekt.
Aufgabe des Umgangs(bestimmungs)pflegers ist, eine bestehende, gerichtliche Umgangsregelung durchzusetzen.
Wenn der Vater nun mitteilt, dass die bestehende gerichtliche Umgangsregelung nicht mehr sinnvoll ist, dann ist der Job der Umgangs(bestimmungs)pflegers auch nicht mehr sinnvoll und es muss eine neue gerichtliche Regelung getroffen werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
FragendesWesen
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
ch verstehe nicht so recht, warum man hier nun eine Diskussion zu Begriffen aufmacht


Genau so ist es. Zumal Umgangsbestimmungspfleger in dem Beschluss steht und wenn man googlen kann, merkt man, dass der Begriff in zig Beschlüssen benutzt wird.

Zum Thema Gemauschel: ein Anwalt, der im gleichen Gericht arbeitet teilte inoffiziell mit: Dieser "Ergänzungspfleger" (die betreffende Person wird im Übrigen in allen möglichen Schreiben zum gleichen Fall immer wieder anders genannt, offenbar weiß gar keiner genau was sie ist) wäre dafür bekannt in allen seinen Fällen Frauen zu bevorzugen, wenn es um die Ausgestaltung geht.
Der Kindesvater wollte das Jahre nicht so sehen und wahrhaben. Bis der Pfleger dann aber dem Gericht mitteilte: "Der Kindesvater will keine Umgänge mehr."

Sämtliche Entwicklungen, Hintergründe, e-Mails die die Erschöpfung deutlich machten und ausdrückten "Ich muss aufgeben, denn es ist zuviel geworden." hat der Pfleger also dem Gericht vorenthalten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39141 Beiträge, 6435x hilfreich)

Zitat (von FragendesWesen):
Zum Thema Gemauschel:
Und du machst jetzt noch richtigen Tratsch draus.
Was soll das Forum hier antworten?

Ich finde, es ist zu diesem familiären Komplex inzwischen in allen Beiträgen von allen Fragestellern von allen Mitforisten alles erklärt und geschrieben worden.
Das dürfte reichen. Es ist alles nachlesbar.

Also mir reichts jetzt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39141 Beiträge, 6435x hilfreich)

Zitat (von go501273-21):
Was hast du denn für Halluzinationen?
Ich habe keine. Auch keinen Verfolgungswahn.
Allerdings: Da DU hier gar keine Frage gestellt hast, solltest DU dich hier nicht einmischen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
FragendesWesen
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
einmischen


Du bist ziemlich aggressiv. Bitte nicht das Thema torpedieren.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18803 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von FragendesWesen):
Dieser "Ergänzungspfleger"

Ein Ergänzungspfleger ist eigentlich was anderes. Ein Ergänzungspfleger vertritt vor Gericht die Interessen des Kindes, wenn die Gefahr besteht, dass die Interessen der Eltern nicht mit den Interessen des Kindes übereinstimmen, so dass die Eltern das Kind nicht vor Gericht neutral vertreten können.

Hier geht es aber um einen Umgangspfleger, dessen einzige Aufgabe ist, dafür zu sorgen, die vom Gericht beschlossene Umgangsregelung durchzusetzen.

Zitat (von FragendesWesen):
Sämtliche Entwicklungen, Hintergründe, e-Mails die die Erschöpfung deutlich machten und ausdrückten "Ich muss aufgeben, denn es ist zuviel geworden." hat der Pfleger also dem Gericht vorenthalten.

Es ist überhaupt nicht die Aufgabe eines Umgangspflegers, sich die Befindlichkeiten der Eltern oder eines Elternteils anzuhören.
Wenn die gerichtliche Umgangsregelung nicht mehr passend ist, muss ein Elternteil eine Änderung der Umgangsregelung bei Gericht (nicht beim Umgangspfleger) anstoßen.
Hier hat der Vater dem Umgangspfleger mitgeteilt, dass er die bestehende Umgangsregelung, die der Umgangspfleger hätte umsetzen müssen, als nicht mehr sinnvoll ansieht - damit ist die Arbeit des Umgangspflegers sinnlos geworden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
FragendesWesen
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Umgangspflegers


Dieser Pfleger wird sogar vom Gericht mal Ergänzungspfleger genannt, dann Umgangsbestimmungspfleger. Dann wieder andersrum. Die blicken da wohl selber nicht durch.

Wenn aber ein solcher "Pfleger" dem Gericht neutral Auskunft geben soll, und Berichte zu erstatten hat, dann aber den Vater verkürzt und w e r t e n d als umgangsunwillig darstellt und ein Gericht dann auch noch auf dieser Darstellung Beurteilungen trifft, sehe ich eine Parteilichkeit zulasten des Kindeswohls.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12763 Beiträge, 4604x hilfreich)

Du musst schlicht die Aufgabenbereiche und Kompetenzen der "Pfleger" unterscheiden.
Der Ergänzungspfleger hätte Dich nicht "so hängen lassen" dürfen.
Der Umgangsbestimmungspfleger muss Dich, diese Thematik betreffend, im Regen stehen lassen, er darf sich da nicht einmischen.

Zitat (von FragendesWesen):
Wenn aber ein solcher "Pfleger" dem Gericht neutral Auskunft geben soll

Es ist eben zwischen "solchem" und "solchem" Pfleger zu unterscheiden!

Zitat (von FragendesWesen):
Dieser Pfleger wird sogar vom Gericht mal Ergänzungspfleger genannt, dann Umgangsbestimmungspfleger. Dann wieder andersrum.

Da sollte es aber durchaus im ursprünglichen Beschluss / Urteil etwas zu finden was für ein "Pfleger" er nun ist.

Zitat (von FragendesWesen):
Die blicken da wohl selber nicht durch.

Wurde er eventuell als beides eingesetzt? Das gilt es zu klären!

Aber gestatte bitte eine Frage, was hindert Dich daran, anstatt Dich mit "solchen" Pflegern zu beschäftigen, selbst vor Gericht aktiv zu werden?

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
FragendesWesen
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
solchen" Pflegern


Hab ich getan. und ist es zu fassen? Das Familiengericht hält zu dem Pfleger und behauptet, der müsse ausreichen. So nach dem Motto: "Sie sind verarztet, kommen Sie damit klar". Das ganze kommt mir vor wie ne parteiliche Schutzaktion, der Pfleger und der Richter, "auf uns lassen wir nichts kommen."

Wenn nun die nächste Instanz das auch so sieht, ist Feierabend. Dann hat der Rechtstaat hier versagt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12763 Beiträge, 4604x hilfreich)

Zitat (von FragendesWesen):
Hab ich getan. und ist es zu fassen?

So widergegeben, beantwortet es schlicht nicht die Frage nach Aufgaben und Pflichten des Pflegers und bei der ablehnenden Haltung des Gerichtes erst recht nicht, weshalb man nicht in Eigenregie eine anderweitige Regelung des Umgangs anstrebt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18803 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von FragendesWesen):
So nach dem Motto: "Sie sind verarztet, kommen Sie damit klar".

Ist doch logisch:
Das Gericht hat eine Umgangsregelung festgelegt.
Der Umgangspfleger hat die Aufgabe, die Umgangsregelung durchzusetzen.

Aus Sicht des des Gerichts ist der Fall erledigt, weil ja eine Regelung festgelegt wurde.
Der Fall wird erst wieder aufgemacht, wenn jemand eine neue Regelung beantragt.

Ich versuche mal das Bild mit dem Arzt aufzugreifen:
Das Gericht ist der Arzt, der Vater der Patient, der Umgangspfleger der Apotheker.
Der Arzt stellt ein Rezept aus (= die Umgangsregelung).
Der Apotheker ist dafür zuständig, dass der Patient das bekommt, was auf dem Rezept draufsteht.
Jetzt sagt der Patient zum Apotheker, dass er die Tabletten vom Rezept nicht mehr nehmen will, weil sie nicht helfen.
Ist der Apotherker nun Schuld?
Wenn der Patient andere Tabletten haben will, die besser helfen, dann muss er wieder zum Arzt gehen. Vielleicht bekommt er dann ein Rezept für andere Tabletten. Vielleicht auch nicht.
Wenn der Patient aber nicht zum Arzt geht, dann kann der Arzt nicht wissen, dass die Tabletten vom bisherigen Rezept nicht geholfen haben.
Und es nutzt dem Patienten auch nichts, wenn er über den Apotheker schimpft, denn der Apotheker muss sich an das Rezept halten.
Um Jammerei beim Apotheker nutzt auch nichts, denn denn der Apothker kann kein anderes (neues) Rezept herbeischaffen. Darum muss sich der Patient kümmern, indem er zum Arzt geht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
FragendesWesen
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
das Bild mit dem Arzt aufzugreifen


Der Vergleich ist gut, die Umsetzung nur nicht.

Am Rezept und an dem Medikament scheiterte es nicht, sondern daran, dass die Apotheke ständig von einer Räuberin überfallen wird, die alle Medikamente vermischt mit teilweise giftigen Substanen, der Apotheker daneben steht und zum Patienten sagt: Wollen Sie das Medikament noch? Der Patient sagt: "Ich kriege es ja nicht, wie es helfen würde."
Dann geht der Apotheker zum Arzt und sagt: "Der Patient will nicht mehr."

Und der Arzt sagt: "Tja, dann halt nicht. Sie wissen ja wo die Apotheke ist."


-- Editiert von User am 27. Oktober 2025 15:50

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#21
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12763 Beiträge, 4604x hilfreich)

Zitat (von FragendesWesen):
Der Vergleich ist gut, die Umsetzung nur nicht.

Der von Dir weitergesponnenen Vergleich ist nun ganz schlecht, da er absolut unzutreffend und nun nicht mehr vergleichbar ist.

Zitat (von FragendesWesen):
...sondern daran, dass die Apotheke ständig von einer Räuberin überfallen wird...

Nein, die "Räuberin" torpediert die Medikation beim Patienten, nicht beim Apotheker oder beim Arzt.
Und hier wäre dann weder Arzt noch Apotheker zuständig, sondern die Polizei, in Deinem Fall dann wieder das Gericht.

Der Apotheker (Pfleger), ist da schlicht und ergreifend raus.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
FragendesWesen
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Der Apotheker (Pfleger), ist da schlicht und ergreifend raus.


Der ist keineswegs raus, denn der wurde vom Gericht um Stellungnahme gebeten, hat was geschwurbelt von "Vater will nicht mehr", Gericht sagt: "Aja, na wenn der nicht mitarbeitet, dann geht es halt nicht."

Damit ist der Pfleger ein störendes, aber für das Gericht offenkundig nicht irrelevantes Bewertungsglied, das sein Neutralitätsgebot verletzte und tendenziös Stellungnahme abgab, jenseits jeder Realität.

Und deswegen sind wir nun bei der nächsten Instanz, die hoffentlich mal die Akten richtig durchschaut. Sonst hat die KM nämlich geschafft was sie wollte.

-- Editiert von User am 27. Oktober 2025 16:19

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