Hallo liebe Community,
meine Frage ist, ob meine Ex-Frau & ihre Anwältin den nächsten bzw. zweiten Scheidungstermin erneut aufheben lassen können.
Ich habe Sorge, dass man mit einer weiteren strittigen Angelegenheit (Zugewinnausgleich), den zweiten Scheidungstermin erneut platzen lassen möchte. Die Angelegenheit Zugewinnausgleich wird nach wie vor aussergerichtlich bestritten. Hierbei vertrete ich mich bislang selbst.
Zum Zugewinnausgleich:
Meine Vermögensaufstellung wurde offengelegt. Kernbotschaft: Kein Zugewinn
Die Vermögensaufstellung meiner Ex-Frau wurde im August 2018 angefordert aber trotz mehrfacher Fristsetzungen erst diese Woche an mich zugestellt (Verzögerungstaktik???)
Die Vermögensaufstellung meiner Ex-Frau ist absolut unzureichend und intransparent (ist im Grunde nicht so wild, da ohnehin kein nennenswerter Vermögenszuwachs zu erwarten war)
In meiner Vermögensaufstellung -so detailliert diese ist- wird jede Kleinigkeit angeführt um mir indirekt illoyale Vermögensverschwendung zu unterstellen.
Vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt "Eingang Scheidungsantrag" also innerhalb eines Jahres werden Ausgaben in Höhe von ca. 15k € hinterfragt.
Ich habe zu jeder Transaktion größer als 50 € den Bedarf/die Aufwendung beschrieben soweit ich es konnte.
Aus meiner Vermögensaufstellung geht klar hervor, dass alle Aufwendungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung erfolgt sind. Hierbei wurden weder ziellose oder unnütze Ausgaben getätigt noch hohe Geldsummen, die nicht zu meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen stehen, "beiseite geschafft" oder vom Girokonto abgehoben.
Wichtigsten Eckdaten:
Eheschliessung: Juni 2014
Trennung: Mai 2017
Eingang Scheidungsantrag: Mai 2018
Erster Scheidungstermin: Sept 2018 (aufgehoben; Grund Verbundantrag "nachehelicher Unterhalt")
Zweiter Scheidungstermin: noch nicht definiert
Keine Kinder
Haushaltsaufteilung: erfolgt
Grund Aufhebung des 1. Scheidungstermins (Sept. 2018):
Verbundsantrag wurde von Anwältin meiner Ex gestellt.
Hier erfolgte Antrag auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 50 % mehr als der aktuelle Trennungsunterhalt, den ich seit Trennung (Mai 2017) zahle.
Ex-Frau ist allerdings voll arbeitsfähig, gesund, keine Kinder usw.
Vorgeschobene Gründe sind bspwse. kann kein 10-Finger-Tippen trotz kaufm. Ausbildung;
Aktuell muss meine Ex-Frau, ihre Erwerbsbemühungen für eine branchenänliche Stelle vergleichbar mit dem Job, den sie kurz vor Eheschliessung aufgegeben hat, nachweisen. Das konnte sie bislang nicht hinreichend.
Aufhebung des zweiten Scheidungstermins möglich?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitatmeine Frage ist, ob meine Ex-Frau & ihre Anwältin den nächsten bzw. zweiten Scheidungstermin erneut aufheben lassen können. :
Sie können es bei Gericht beantragen.
Berry
Danke für die Antwort!
Wie kann man das vermeiden? Ich meine empfehlen Sie hier, sich bei dem Thema anwaltlich vertreten zu lassen.
Mein Anwalt beschäftigt sich aktuell mit dem Thema "nachehelichen Unterhalt".
Danke für eine Rückmeldung und VG
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Ehe man nicht drei Jahre getrennt ist, kann eigentlich eine Scheidung nur erfolgen, wenn Einvernehmen herrscht. Ob der Richter das so eng sieht, das können wir hier nicht wissen. Vielleicht aber der Anwalt.
wirdwerden
Meinen Sie mit "Ob der Richter das so eng sieht,..." in Bezug auf die Entscheidung des Familiengerichts, ob ein anstehender zweiter Scheidungstermin aufgehoben wird?
Ich hab jetzt nicht verstanden, worauf Sie hinaus wollen mit der Aussage.
Ich meine die Vermutung einer Zerrütung ist doch bereits durch die Trennung im Mai 2017 gegeben.
Das BGB gibt dem entscheidenden Richter zwei Vermutungen an die Hand (§ 1566 BGB
):
1. Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so wird die Zerrüttung vermutet, sofern diese als „nicht heilbar" angesehen wird
"...besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist unwiderlegbar von einer Zerrüttung auszugehen."
2. (Was sie erwähnten) Nach drei Jahren Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden. Auch diese Vermutung ist unwiderlegbar.
Erste Vermutung ist widerlegbar, zweite ist unwiderlegbar. Und im ersten Fall wird nur bei Einigkeit geschieden. Wenn man sich nicht in allem einig ist, muss nicht geschieden werden. Einige Richter sehen das enger, andere eben nicht. Die wollen ja auch mal Akten vom Tisch bekommen.
wirdwerden
Oder mit einfachen Worten: wenn eine Partei nicht will, kann man die Scheidung fast immer vor Ablauf des dritten Trennungsjahre knicken.
Zurück zur eigentlichen Frage: es gibt jede Menge Möglichkeiten einen Termin verlegen zu lassen. der Klassiker ist sicherlich die Nichtmitwirkung am Versorgungsausgleich.
Ich würde, falls derartige Befürchtungen bestehen, nicht voreilig planen.
Berry
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