Aufrechnung Lohnsteuer trotz Ratenzahlung ans Jugendamt?

22. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Scheidungsopfer1988
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufrechnung Lohnsteuer trotz Ratenzahlung ans Jugendamt?

Guten Morgen,

ich bin neu hier und hätte auch gleich eine Frage, ich hoffe ,mir kann jemand weiterhelfen.

Ich habe 2 Kinder, die Tochter lebt leider bei der Mutter, der Sohn bei mir.
Für die Tochter hat die Mutter fleißig Unterhaltsvorschuss kassiert.
Jetzt, nach einem Umzug, ist ein anderes Jugendamt zuständig, was von mir Unterhalt einfordert.
Das alte Jugend hat sich mit einer Rückzahlung der Schulden per Ratenzahlung einverstanden einverstanden erklärt.
Trotzdem wurde mir kommentarlos die gesamte Lohnsteuerrückzahlung in Höhe von knapp 500 € weggenommen, per "Aufrechnung".
Mit der zuständigen und sehr arroganten Mitarbeiterin des Jugendamtes ist kein sinnvolles Gespräch möglich.
Da ich noch ein weiteres Kind zu versorgen habe, dass bei mir lebt, wollte ich folgendes fragen:

1. Ist das Rechtens, was da gemacht wird?

2. An wen kann ich mich wenden, um Hilfe zu erhalten?

Vielen Dank schon einmal!

Mit freundlichen Grüßen

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16 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das Finanzamt ist Drittschuldner. Die Vereinbarung mit dem zuvor zuständigen Jugendamt scheint eher "locker" ausformuliert zu sein. Und sich nicht auf die komplette Regulierung bezogen zu haben. Daher ist die Verrechnung Deines Anspruchs mit Deinen Schulden korrekt.

Das ist die übliche Vorgehensweise. Helfen kann Dir da nach meiner Ansicht niemand erfolgreich. Wenn Du trotzdem eine Beratung willst, ist ein Anwalt die richtige Anlaufadresse. Der kostet allerdings. Ob ich da noch im Minimum 200€ ausgeben würde, wahrscheinlich nicht. Immerhin reduzieren sich ja jetzt Deine Schulden entsprechend und Du bist schneller schuldenfrei.

wirdwerden

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#2
 Von 
Scheidungsopfer1988
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Einen schönen Tag wünsche ich noch.

Mfg

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Dir auch, trotz des Ärgers. Zahlt denn die Mutter Unterhalt für das Kind, welches bei Dir lebt? Wenn nicht, und Du nicht wieder verheiratet bist, wärst Du ja auch ein Fall für die Unterhaltsvorschußkasse.

wirdwerden

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#4
 Von 
Sirko1975
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 20x hilfreich)

Guten Morgen,

wenn 2 Kinder "aufgeteilt" sind, dann hebt sich das mit dem Unterhaltsvorschuss gegenseitig auf, zumindest war es bei mir der Fall, d.h. weder Vater noch Mutter haben Unterhaltsvorschuss bezogen. Jeder hat für das Kind gesorgt, welches bei ihm lebt. Sofern Du die Voraussetzungen erfüllst, einfach mal einen Antrag für das Kind stellen, welches bei Dir lebt. UVG kann jetzt auch länger als 72 Monate und bis zum 18. Lebensjahr bezogen werden.

Sirko

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#5
 Von 
Scheidungsopfer1988
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an alle für die Antworten!

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Selbstverständlich kann eine Steuererstattung gegenüber dem Finanzamt von dem Jugendamt auch gepfändet werden. Ob dieses hier aber jedoch nach Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung noch rechtlich in Ordnung war, lässt sich nicht ohne Kenntnis der abgeschlossenen Vereinbarung seriös beantworten.

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#7
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 246x hilfreich)

Zitat:
wenn 2 Kinder "aufgeteilt" sind, dann hebt sich das mit dem Unterhaltsvorschuss gegenseitig auf, zumindest war es bei mir der Fall, d.h. weder Vater noch Mutter haben Unterhaltsvorschuss bezogen.


Das wage ich doch ganz stark zu bezweifeln.
Der Anspruch von Kind A kann nicht mit dem Anspruch von Kind B verrechnet werden. Und das macht das Jugendamt auch nicht.

Das ist dann einfach eine private Abrede, weil es ggf. keinen Sinn macht, den Unterhalt einfach hin und her zu schichten. Solange es sich um die gleiche Unterhaltshöhe handelt.
Es sieht ganz schnell ganz anders aus, wenn ein Kind in eine andere Altersstufe kommt oder ein Elternteil wieder in der Lage ist den Mindestunterhalt zu zahlen.

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Scheidungsopfer1988):
Für die Tochter hat die Mutter fleißig Unterhaltsvorschuss kassiert.
Das liegt ja nur daran, dass du scheinbar keinen Unterhalt gezahlt hast. Von kassieren kann beim UHV nur seltenst die Rede sein.

Zitat (von Scheidungsopfer1988):
Trotzdem wurde mir kommentarlos die gesamte Lohnsteuerrückzahlung in Höhe von knapp 500 € weggenommen, per "Aufrechnung".
Das liegt daran, dass du durch den UHV Schulden beim Land hast und nicht beim Jugendamt. Die Landesbehörde, zu der auch das Finanzamt gehört, ist hier deshalb nicht etwa Drittschuldner, wie oben geschrieben, sondern Gläubiger der übergegangenen Unterhaltsforderung. Und ein Gläubiger braucht dir halt kein Geld auszuzahlen, wenn du Schulden bei ihm hast.

Zitat (von Scheidungsopfer1988):
Mit der zuständigen und sehr arroganten Mitarbeiterin des Jugendamtes ist kein sinnvolles Gespräch möglich.
Die könnte daran ohnehin nichts ändern. Sie hätte dir höchstens den Zusammenhang erklären sollen.

Zitat (von Scheidungsopfer1988):
Da ich noch ein weiteres Kind zu versorgen habe, dass bei mir lebt, wollte ich folgendes fragen:

1. Ist das Rechtens, was da gemacht wird?
Pfandfreie Beträge wären freizustellen. Für das im Haushalt lebende Kind bist du aber nicht barunterhaltspflichtig. Du bekommst entweder Unterhalt von der Mutter oder selbst Unterhaltsvorschuss. Nach meiner Auffassung dürfte es daher keine Rolle spielen.

Zitat (von Sirko1975):
wenn 2 Kinder "aufgeteilt" sind, dann hebt sich das mit dem Unterhaltsvorschuss gegenseitig auf, zumindest war es bei mir der Fall, d.h. weder Vater noch Mutter haben Unterhaltsvorschuss bezogen.
Das war noch nie so.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
gepfändet werden
Hier liegt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine keine Pfändung vor.

-- Editiert von smogman am 22.05.2020 17:32

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#9
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Das liegt daran, dass du durch den UHV Schulden beim Land hast und nicht beim Jugendamt. Die Landesbehörde, zu der auch das Finanzamt gehört, ist hier deshalb nicht etwa Drittschuldner, wie oben geschrieben, sondern Gläubiger der übergegangenen Unterhaltsforderung. Und ein Gläubiger braucht dir halt kein Geld auszuzahlen, wenn du Schulden bei ihm hast.


Okay, denn liegt hier wohl in der Tat eine Aufrechnung und keine Pfändung vor.

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#10
 Von 
Sirko1975
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 20x hilfreich)

Guten Morgen,

@Besserweiß

dass musst Du nicht ganz stark bezweifeln, denn ich habe es schriftlich!

Ich zitiere mal dieses Schreiben vom 13.02.2019

Im Falle Ihres Kindes sind folgende Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht erfüllt:

Bei Ihnen lebt XXX und bei Ihrer Ehefrau, Ihre gemeinsame Tochter YYY.

Bei "aufgeteilten" Kindern ist die Sicherstellung des Unterhalts des Kindes entscheidend, unabhängig von evtentuellen Freistellungsvereinbarungen der Eltern. Eine gegenseitige Freistellung ist bei "aufgeteilten" Kindern auch bei Vorliegen einer Freistellungsvereinbarung anzunehmen, wenn beide Elternteile für die gleiche Anzahl von gemeinsamen Kindern sorgen sowie in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung wegen tatsächlichen Einkommens leistungsfähig und zum Barunterhalt verpflichtet sind.

Es ist unabhängig davon, ob beide Elternteile eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen haben, dass jeder seine Barunterhaltspflicht gegenüber dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes dadurch erfüllt, dass er den Barunterhalt des bei ihm lebenden Kindes selbst trägt.

Bei aufgeteilten Kindern und vollständiger Unterhaltsgewährung liegt regelmäßig kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG vor, das einen Anspruch auf öffentliche Unterhaltsvorschussleistungen begründen könnte. Denn das Nichtleisten stellt für den sorgeberechtigten Elternteil kein planwidriges Ausbleiben von Unterhaltsleistungen dar, welchen ihn zu Ersatzleistungen nach § 1607 BGB nötigte, die er andernfalls nicht erbracht hätte.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der sorgeberechtigte Elternteil ohnehin bereit war und ist, dem bei ihm lebenden Kinde den vollen Unterhalt zu gewähren.

Es ist unbeachtlich, welcher Alterstufe die Kinder angehören bzw. der unterschiedlichen Mindestunterhaltbeträge, da der Mindesunterhalt der Kinder nach dem Elternwillen und den tatsächlichen Verhältnissen gesichert ist.

Da Sie und Frau XYX für jeweils die gleiche Anzahl von gemeinsamen Kindern sorgen, wird eine gegenseitige Freistellung von Unterhaltszahlungen unterstellt. Da davon ausgegangen wird, dass jeder Elternteil alleine für den Barunterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt und deshalb im Gegenzug für das beim anderen Elternteil lebende Kind keinen Barunterhalt leistet. Das heißt, dass jedes Kind so zu behandeln ist, als zahle der andere Elternteil regelmäßig den § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Mindestunterhalt.

Somit liegt kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG vor, dass einen Anspruch auf öffentliche Unterhaltsvorschussleistungen begründen könnte.

Der Antrag ist daher gem. § 1 UVG abzulehnen.


Ach übrigens, ich hätte sogar den Mindestunterhalt zahlen können und das habe ich der UVG Stelle auch signalisiert. Ich habe sowieso nie verstanden, warum meine EX UVG beantragt hat. Sie hätte Unterhalt von mir bekommen und ich hätte UVG bezogen, da meine Ex nicht leistungsfähig war/ist. Aber so läuft es nunmal, wenn man "bockig" ist...

Sirko

-- Editiert von Sirko1975 am 23.05.2020 09:36

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Scheidungsopfer1988
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten!
Also mir wurde mitgeteilt, eine Aufrechnung des Unterhaltsanspruchs gegeneinander gäbe es nicht (Baden-Württemberg) obwohl mein Anwalt damals anderer Meinung war.

Und der Unterhaltsvorschuss wurde sehr wohl von der Ex fleißig kassiert, bei meiner Tochter kommt da jedenfalls nicht viel davon an. Diese bekommt von mir direkt etwas monatlich.
Und wenn die Ex wieder geheiratet hat, ich aber alleine mit meinem Sohn bin, ist das gerechtfertigt, dass da 500 € monatlich gefordert werden von mir, von der Ex aber nicht, weil die mittellos sei? Das Einkommen des neuen spielt keinerlei Rolle, ich bin so doof und gehe arbeiten und soll davon 1/3 Unterhalt zahlen? Wo ist da die Verhältnismäßigkeit?
Anscheinend macht da jedes Bundesland sein eigenes Ding.

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#12
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

UHV reicht doch eh vorne und hinten nicht, klar kommt das Geld bei deiner Tochter an.Sie hat ein Dach übef dem Kopf, Trinken, Essen, verbraucht Strom u. Wasser usw.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Scheidungsopfer1988):
Und der Unterhaltsvorschuss wurde sehr wohl von der Ex fleißig kassiert,
Bitte rücke das mal in deinem Kopf gerade: UH-Vorschuss erhält ein Elternteil, wenn der andere nicht zahlt. Der andere bist in diesem Falle du. Von fleißig kassieren kann hier keine Rede sein.
Zitat (von Scheidungsopfer1988):
Anscheinend macht da jedes Bundesland sein eigenes Ding.
Nein. Es gilt bundesweit das Unterhaltsvorschussgesetz. Evtl. hast du auch deinen Anwalt falsch verstanden.
Zitat (von Scheidungsopfer1988):
Das Einkommen des neuen spielt keinerlei Rolle,
Der neue Ehemann deiner Exfrau hat mit den beiden Kindern aus eurer Ehe gar nichts zu tun.
Zitat (von Scheidungsopfer1988):
ich bin so doof und gehe arbeiten und soll davon 1/3 Unterhalt zahlen? Wo ist da die Verhältnismäßigkeit?
Offenbar verstehst du Unterhaltspflicht und die Berechnung der Leistungen auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Sirko1975):
Ich zitiere mal dieses Schreiben vom 13.02.2019
Interessant, aber ein eher seltener Fall. Ist ja auch fraglich, warum in der Konstellation der gegenseitigen Freistellung bei Vollversorgung überhaupt jemand UHV beantragt.

Zitat (von Scheidungsopfer1988):
Und der Unterhaltsvorschuss wurde sehr wohl von der Ex fleißig kassiert, bei meiner Tochter kommt da jedenfalls nicht viel davon an.
Die Aussage ist unter Beachtung des Zweckes von Unterhaltszahlungen schon per se Unsinn und kann nur bei einer Kindeswohlgefährdung richtig sein. Und diese wiederum könnte man dem Jugendamt anzeigen.

Zitat (von Scheidungsopfer1988):
Diese bekommt von mir direkt etwas monatlich.
Das steigert den Unsinn nochmals, da diese Zahlungen nicht mit befreiender Wirkung geleistet werden und damit keinerlei Einfluss auf den Unterhalt haben. Sich einerseits über Forderungen zu beschweren, andererseits aber gar nicht bestehende Forderungen zu begleichen, nun, das würde dir Peter Zwegat auf dem Flipchart sicherlich aufmalen.

Zitat (von Scheidungsopfer1988):
dass da 500 € monatlich gefordert werden von mir
Wird denn tatsächlich so viel gefordert? Das würde bedeuten, du verfügst über mindestens 3.500 € bereinigtem Nettoeinkommen.

Zitat (von Scheidungsopfer1988):
von der Ex aber nicht, weil die mittellos sei?
Forderst du denn nichts?

Zitat (von Scheidungsopfer1988):
ich bin so doof und gehe arbeiten und soll davon 1/3 Unterhalt zahlen?
Niemand muss 1/3 seines Gehaltes als Unterhalt abdrücken.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Scheidungsopfer1988
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

von mir werden 500 € verlangt und sich auf die Düsseldorfer Tabelle berufen. Eine kleine Tilgung der Schulden beim JA (das neue) ist da auch enthalten. Die Aufrechnung erfolgte durch das vorherige JA. Dies ist Tatsache, warum soll ich das erfinden? Und dies entspricht gut 1/3 meines Netto Lohnes. Wenn das alles Unsinn sein soll, meinen Thread bitte ignorieren und die Besserwisserei woanders ausleben.

Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Von einer Rückstandstilgung war bisher keine Rede. Ich beantworte nur Dinge, die vom TE auch niedergeschrieben werden. Über eine Rückstandstilgung neben laufendem Unterhalt einigen sich Gläubiger und Schuldner im Regelfall einvernehmlich. Wenn du also eine für dich zu hohe Rate vereinbarst, ist das auch dein Verschulden. Änderungswünsche könnte man äußern.

Dass die Aufrechnung korrekt ist, habe ich ebenfalls nicht angezweifelt, sondern in Beitrag #8 nach meiner Auffassung erläutert.

Wenn du also keine rechtliche Diskussion mehr führen und nur jammern willst, kannst du dich auch ans Forum von TV Spielfilm oder Herr der Ringe wenden. Da findest du sicher ein paar andere säumige Unterhaltszahler mit fehlender Selbstreflexion.

1x Hilfreiche Antwort

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