Guten Morgen,
@Besserweiß
dass musst Du nicht ganz stark bezweifeln, denn ich habe es schriftlich!
Ich zitiere mal dieses Schreiben vom 13.02.2019
Im Falle Ihres Kindes sind folgende Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht erfüllt:
Bei Ihnen lebt XXX und bei Ihrer Ehefrau, Ihre gemeinsame Tochter YYY.
Bei "aufgeteilten" Kindern ist die Sicherstellung des Unterhalts des Kindes entscheidend, unabhängig von evtentuellen Freistellungsvereinbarungen der Eltern. Eine gegenseitige Freistellung ist bei "aufgeteilten" Kindern auch bei Vorliegen einer Freistellungsvereinbarung anzunehmen, wenn beide Elternteile für die gleiche Anzahl von gemeinsamen Kindern sorgen sowie in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung wegen tatsächlichen Einkommens leistungsfähig und zum Barunterhalt verpflichtet sind.
Es ist unabhängig davon, ob beide Elternteile eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen haben, dass jeder seine Barunterhaltspflicht gegenüber dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes dadurch erfüllt, dass er den Barunterhalt des bei ihm lebenden Kindes selbst trägt.
Bei aufgeteilten Kindern und vollständiger Unterhaltsgewährung liegt regelmäßig kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG vor, das einen Anspruch auf öffentliche Unterhaltsvorschussleistungen begründen könnte. Denn das Nichtleisten stellt für den sorgeberechtigten Elternteil kein planwidriges Ausbleiben von Unterhaltsleistungen dar, welchen ihn zu Ersatzleistungen nach § 1607 BGB nötigte, die er andernfalls nicht erbracht hätte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der sorgeberechtigte Elternteil ohnehin bereit war und ist, dem bei ihm lebenden Kinde den vollen Unterhalt zu gewähren.
Es ist unbeachtlich, welcher Alterstufe die Kinder angehören bzw. der unterschiedlichen Mindestunterhaltbeträge, da der Mindesunterhalt der Kinder nach dem Elternwillen und den tatsächlichen Verhältnissen gesichert ist.
Da Sie und Frau XYX für jeweils die gleiche Anzahl von gemeinsamen Kindern sorgen, wird eine gegenseitige Freistellung von Unterhaltszahlungen unterstellt. Da davon ausgegangen wird, dass jeder Elternteil alleine für den Barunterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt und deshalb im Gegenzug für das beim anderen Elternteil lebende Kind keinen Barunterhalt leistet. Das heißt, dass jedes Kind so zu behandeln ist, als zahle der andere Elternteil regelmäßig den § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Mindestunterhalt.
Somit liegt kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG vor, dass einen Anspruch auf öffentliche Unterhaltsvorschussleistungen begründen könnte.
Der Antrag ist daher gem. § 1 UVG abzulehnen.
Ach übrigens, ich hätte sogar den Mindestunterhalt zahlen können und das habe ich der UVG Stelle auch signalisiert. Ich habe sowieso nie verstanden, warum meine EX UVG beantragt hat. Sie hätte Unterhalt von mir bekommen und ich hätte UVG bezogen, da meine Ex nicht leistungsfähig war/ist. Aber so läuft es nunmal, wenn man "bockig" ist...
Sirko
-- Editiert von Sirko1975 am 23.05.2020 09:36