Aufteilung der Gerichtskosten anfechten?

22. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)
Aufteilung der Gerichtskosten anfechten?

Guten Tag nochmal :)

Ich habe bitte noch einmal eine Frage zum Aufteilen der Kosten am Familiengericht.

Bei der zurückliegenden Verhandlung, wurden vom Gericht mehrere Aktenzeichen eröffnet, Sorgerecht, Umgangsrecht und eine Prüfung auf Kindeswohlgefährdung.
Die Richterin hat zu jedem einzelnen angesagt, dass die Kosten gegeneinander aufheben möchte und dann jeweils die Reaktionen abgewartet. Ich habe das still akzeptiert diese Entscheidung beschäftigt mich nun seit Tagen (und die letzte Nacht).

Bei einem AZ hätte ich wohl zumindest versuchen sollen dagegen zu sprechen. Die Mutter hatte einen Antrag gestellt, dabei gelogen und hat diesen dann Tage später wieder zurück gezogen als es rauskam. Es ärgert mich sehr, dass ich dafür nun anteilig €300,- bezahlen soll.

Leider ist die Post dazu noch nicht angekommen (da steht ja immer drin, ob man irgendwelche Rechtsmittel hat). Weiß jemand ob ich gegen diese Entscheidung im Nachhinein noch etwas machen kann oder ist das jetzt in Stein gemeißelt, wenn man es bei der Verhandlung unkommentiert ließ?

Ich weiß, dass klingt etwas kleinkariert aber ich kann nicht aufhören darüber nachzudenken.

Danke nochmals ja.

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12 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32236 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von TobiasCafe):
Ich weiß, dass klingt etwas kleinkariert aber ich kann nicht aufhören darüber nachzudenken.
Das kann ich nur bestätigen. Das ist aus meiner Sicht auch absolut kleinkariert. Du hast da wegen einer wirklichen Kleinigkeit, die sicher im Laufe der Kindheit allen Eltern mal widerfährt, ein solches Fass aufgemacht--- du hast die Polizei, das JA, einen Gutachter, das Gericht, deine Ex und das Kind unnötigerweise mit Arbeit belastet.
Ist denn jetzt Ende mit dem Wechselmodell?
Eine Aussprache mit der Kindsmutter hätte doch absolut genügt.
Jetzt wird wohl selten noch eine Chance kommen, im Guten über Erziehungsmethoden zu diskutieren.

Du hast die Sache um etliche Etagen zu hoch angehängt.
Ich meine, die 300,- solltest du durchaus zahlen. Für deine unüberlegte und überstürzte und übertriebene Vorgehensweise.

btw.
Man hat dich schon vor längerer Zeit darauf hingewiesen, dass du bitte gleiche Themen nicht in x verschiedenen Threads anbringen sollst.
Nun machst du das wieder. Was soll das? Bleib im Thread... dann kann man dort nachlesen, um was es geht.
Nicht alle User sind so geduldig, hier nachzublättern, was da überhaupt war--- und warum du nun deine selbst verbockte *** nicht selbst zahlen willst.
:bang:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Oh wow. Ich wüsste jetzt garnicht wo ich anfangen soll das alles zu korrigieren was Dir Deine Glaskugel da ausgespuckt hat.
Ist ja auch vielleicht nicht nötig. Schön, dass Du Dir mal Luft machen konntest.

Dass Wechselmodell besteht natürlich weiter. Wie bereits erwähnt, hatte die Mutter das Gericht, JA und die Gutachterin per Antrag bemüht und da es ihr hier nicht gelungen ist bei der Wahrheit zu bleiben, hat sie ihn letztlich zurück gezogen. Was mich zu meiner anfänglichen Frage bringt, kann ich gegen den Beschluss der Aufteilung der Kosten im Nachhinein noch etwas unternehmen? Denn ich habe gar nichts beantragt.

Was ein Thread ist weiß ich ehrlich gesagt nicht. Das wird sich aber noch klären lassen. Ich hoffe, dass beruhigt Dich ein wenig.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32236 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von TobiasCafe):
Bei der zurückliegenden Verhandlung, wurden vom Gericht mehrere Aktenzeichen eröffnet, Sorgerecht, Umgangsrecht und eine Prüfung auf Kindeswohlgefährdung.
Die Richterin hat zu jedem einzelnen angesagt, dass die Kosten gegeneinander aufheben möchte und dann jeweils die Reaktionen abgewartet.
Zitat (von TobiasCafe):
Es ärgert mich sehr, dass ich dafür nun anteilig €300,- bezahlen soll.
Ich habe darauf geantwortet. Und es ist egal, ob DU etwas beantragt hast oder nicht. Egal, ob deine EX ihren Antrag wieder zurückgezogen hat. Die Richterin wollte die trotzdem entstandenen Verfahrenskosten gegeneinander aufheben.

Zitat (von TobiasCafe):
Was ein Thread ist
Ich kann dir helfen: Das sind deine Threads.
https://www.123recht.de/user.asp?user=TobiasCafe
Ich hab keine Glaskugel, ich habe deine Beiträge gelesen.

Zitat (von TobiasCafe):
Leider ist die Post dazu noch nicht angekommen
Dann wirst du noch tage-u. nächtelang warten müssen. Der Beschluss in Schriftform kommt manchmal erst Monate später. Dort stehen auch die Rechtsmittel drin.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Du bist ja immer noch so angriffslustig. Hab ich Dir schonmal was getan? Dann tut's mir leid, ich merk mir nicht jede.


"Ich habe darauf geantwortet. Und es ist egal, ob DU etwas beantragt hast oder nicht. Egal, ob deine EX ihren Antrag wieder zurückgezogen hat. Die Richterin wollte die trotzdem entstandenen Verfahrenskosten gegeneinander aufheben."


Also geantwortet hast Du eigentlich nicht. Du hast mir mitgeteilt, dass ich Deiner Meinung nach zahlen sollte, aber das war ja nicht meine Frage.


"Dann wirst du noch tage-u. nächtelang warten müssen. Der Beschluss in Schriftform kommt manchmal erst Monate später. Dort stehen auch die Rechtsmittel drin."


Na genau das ist doch meine Frage! Ob vielleicht schon jemand weiß, welche Rechtsmittel da drin stehen???

@Anami, es ist nicht wenn Du es nicht weißt, dann schreib einfach nix.
Irgendjemand hier wird die Antwort schon kennen.

Danke also bis dahin

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32236 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von TobiasCafe):
Na genau das ist doch meine Frage! Ob vielleicht schon jemand weiß, welche Rechtsmittel da drin stehen???
DAS hast du bisher nicht gefragt. Und woher sollten wir das wissen?
Zitat (von TobiasCafe):
oder ist das jetzt in Stein gemeißelt, wenn man es bei der Verhandlung unkommentiert ließ?
Man weiß bisher nicht, WAS die Richterin beschlossen hat. Man kann sich denken, dass es bei 300,- für dich ausging.

Aber ich weiß, was dir über die Zeit hilft:
https://www.iww.de/fk/archiv/famfg-die-rechtsmittel-nach-dem-famfg-f13641
https://dejure.org/gesetze/FamFG/45.html
Zitat (von TobiasCafe):
(da steht ja immer drin, ob man irgendwelche Rechtsmittel hat). Weiß jemand ob ich gegen diese Entscheidung im Nachhinein noch etwas machen kann oder ist das jetzt in Stein gemeißelt, wenn man es bei der Verhandlung unkommentiert ließ?
Zitat (von TobiasCafe):
Was mich zu meiner anfänglichen Frage bringt, kann ich gegen den Beschluss der Aufteilung der Kosten im Nachhinein noch etwas unternehmen?
Gern nochmal:
Zitat (von Anami):
Dann wirst du noch tage-u. nächtelang warten müssen. Der Beschluss in Schriftform kommt manchmal erst Monate später. Dort stehen auch die Rechtsmittel drin.
Wenn du welche bekommst. WEIL. Wir lesen nicht, was die Richterin beschlossen hat. WAS hat sie denn verkündet zum Ende der Verhandlung? Weißt du das?

Ich bin nicht angriffslustig. Ich halte dir lediglich einen Spiegel vor.
Evtl. denkst du mal darüber nach, wie User hier auf Fragen antworten sollen, wenn solche *Ergüsse* ohne Angabe der wichtigen Fakten kommen.

-- Editiert von Anami am 22.08.2019 18:52

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Naja! Ich lass das mal so stehen.

Zu beschließen gab's ja nun nix mehr, da kein Antrag mehr vorlag. Somit ging es nur noch um die Kosten.

Die vorsitzende Richterin verkündet:

1. AZ zum Sorgerecht. "Ich beabsichtige die Kosten gegeneinander aufzuheben". -keine Einwände, also je €300,-

2. AZ zum Umgangsrecht. "Ich beabsichtige die Kosten gegeneinander aufzuheben". -keine Einwände, also je €300,-

3. AZ zur Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefärdung durch Sachverständigen Gutachten. "Ich beabsichtige die Kosten gegeneinander aufzuheben". -keine Einwände, also je €3.500,- (circa, es war eine krumme Summe).


Genauer bekomme ich es nun wirklich nicht mehr hin. Es gab noch ein paar Beschlüsse über die weitere Zusammenarbeit mit dem JA und dann könnten alle wieder in ihr Leben zurückkehren, nur eben ein paar Tausend Euro ärmer.

Gegen die Gutachtenkosten kann man nix machen, das steht fest. Aber 1. & 2. sollte der bezahlen, der es erst bestellt und dann wieder abbestellt hat. Finde ich und daher würde ich mein Schweigen bei der Verhandlung gern rückgängig machen.

Ich lese mir jetzt den Link durch. Danke dafür. Sicher werden mir unsere kleinen Scharmützel fehlen. Wenn ich mal wieder einen Anschiss haben möchte, melde ich mich

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

;-)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Hallo Tobias, bezüglich der Kosten gilt das FamKG, dort finden Sie die Grundlage für die Gerichtskosten und deren Verteilung. https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/BJNR266600008.html

Wenn ich mich nicht irre, dann dürfte in Ihrem Fall das Rechtsmittel der Erinnerung zutreffen. Wenn 8xh falsch liege, melden sich bestimmt noch andere mit richtigen, konkretere, sachlichen Informationen :)

Zitat:
§ 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


Viele Grüße aus Bonn!

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Guten Morgen und vielen Dank dafür,

ehrlich gesagt übersteigt das meinen "nichtjuristischen" Horizont. Ich kann mit dem Begriff -Erinnerung- in diesem Zusammenhang nicht viel anfangen. Vielleicht kann das nochmal jemand "übersetzen".

Ich bin in der Zwischenzeit über den Paragrafen 81 (2) Nr. 3 FamGKG gestolpert.

Wenn ich nun also ein Schreiben an das Gericht formuliere, werde ich für mein Anliegen wohl nur einen Anlauf haben. Ich hoffe, dass jemand aus dem Forum da vorher nochmal Klarheit schaffen kann.

VG

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#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
Signatur:

"Valar Morghulis"

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#11
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von TobiasCafe):
81 (2) Nr. 3 FamGKG

Diesen Paragrafen gibt es nicht. Vermutlich meinst du diesselbe Nummer im FamFG. Die Frage ist, was dir diese Spekulation hier nutzt? Wenn du eine Entscheidung für nicht gerechtfertigt hältst, wirst du - in Absprache mit einem fachkundigen Anwalt - das dir einzuräumende Rechtsmittel nutzen können.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo smogman, und danke für die Info.
Sie haben natürlich vollkommen Recht damit.

Mittlerweile ist das Schreiben vom Gericht bei mir angekommen und um das Thema sachlich zu beenden, zitiere ich kurz aus der Rechtsmittelbelehrung:

"Die Entscheidung kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Gem. Paragr. 81 Abs. 1 FamFG, ist über die Kosten im Familienverfahren nach billigem Ermessen zu entscheiden.

In den Fällen gemäß Paragraph 81 Abs. 2 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens insgesamt oder teilweiweise einem der Beteiligten auferlegen, wenn die Vorraussetzungen gem. Paragraph 81 Abs. 2 Nr. 1-5 FamFG vorliegen.

Diese Vorraussetzungen sind vorliegend weder dargelegt, noch ersichtlich....

Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus Paragraph 45 FamGKG."


Das Gericht sieht in der Gesamtschau also nicht das, was ich gesehen habe. Man muss wohl auch wissen, wann man verloren hat.
Vielen Dank an alle Ratgeber.

MfG T.K.

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