Auskunft, jobcenter, uneheliches kind

30. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
Clipse123mitglied
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunft, jobcenter, uneheliches kind

Guten tag ,

meine Lebensgefährtin und ich haben ein gemeinsamen Sohn . Dieses Kind ist ein uneheliches Kind ,da meine Lebensgefährtin noch verheiratet ist . meine Vaterschaft ist bereits anerkannt , greift aber erst mit rechtskräftiger Scheidung der Eheleute . Das Jobcenter fordert mich nun auf meine kompletten unterlagen bezüglich Einkünfte etc. . preis zu geben ,da meine Lebensgefährtin angegeben hat das ich der biologische Vater des Kindes bin .
Meine frage ist muss ich dem Job Center tatsächlich Auskunft erteilen obwohl ich keinerlei rechte für meinen Sohn habe und laut Gesetz der noch Ehemann der rechtliche Vater des Kindes ist und er somit unterhaltspflichtig ist ?

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18 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38321 Beiträge, 13977x hilfreich)

Seid Ihr denn wieder zusammen? Und hattest Du nicht noch vor gerade mal drei Monaten geschrieben, es ginge Dir nicht ums Geld? Wenn Ihr als Bedarfsgemeinschaft durch geht, was bei einem gemeinsamen Kind der Fall sein dürfte, dann bist zum Unterhalt für Kind und Frau verpflichtet.

wirdwerden

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von Clipse123mitglied):
Meine frage ist muss ich dem Job Center tatsächlich Auskunft erteilen
Aus unterhaltsrechtlicher Sicht, ganz klar nein! Den Auskunftsanspruch muss das Jobcenter beim Ehemann geltend machen, genauso wie eventuelle Unterhaltsansprüche. Der Ehemann hat dann aber irgendwann ggf. die Möglichkeit des Scheinvaterregresses gegen den biologischen Vater. Ist der Ehemann selbst nicht leistungsfähig, wird die Mutter vom Jobcenter gezwungen werden Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Auch der wird zurückgefordert.

Man sollte sich also nicht zu sehr unter dem Schutz der rechtlichen Vaterschaft verstecken. Und mittelfristig betrachtet, wirst du früher oder später auch rechtlich unterhaltspflichtig - rückwirkend ab Geburt!

Warum lebt ihr nicht zusammen?

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#3
 Von 
Clipse123mitglied
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Seid Ihr denn wieder zusammen? Und hattest Du nicht noch vor gerade mal drei Monaten geschrieben, es ginge Dir nicht ums Geld? Wenn Ihr als Bedarfsgemeinschaft durch geht, was bei einem gemeinsamen Kind der Fall sein dürfte, dann bist zum Unterhalt für Kind und Frau verpflichtet.


Wir haben unsere Differenzen zum wohle des kindes beseitigt und arbeiten an uns. Wir leben getrennt und sind keine bedarfsgemeinschaft .

Und nein mir geht es ums prinzip

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#4
 Von 
Clipse123mitglied
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Aus unterhaltsrechtlicher Sicht, ganz klar nein! Den Auskunftsanspruch muss das Jobcenter beim Ehemann geltend machen, genauso wie eventuelle Unterhaltsansprüche. Der Ehemann hat dann aber irgendwann ggf. die Möglichkeit des Scheinvaterregresses gegen den biologischen Vater. Ist der Ehemann selbst nicht leistungsfähig, wird die Mutter vom Jobcenter gezwungen werden Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Auch der wird zurückgefordert.

Man sollte sich also nicht zu sehr unter dem Schutz der rechtlichen Vaterschaft verstecken. Und mittelfristig betrachtet, wirst du früher oder später auch rechtlich unterhaltspflichtig - rückwirkend ab Geburt!

Warum lebt ihr nicht zusammen?


das Jobcenter erkennt meine Vaterschaftsanerkennung aber schon an und fordert mich auf unterhalt zu zahlen . ich habe den Damen und Herren einen email zu kommen lassen ,mit dem verweis das die Vaterschaft Anerkennung erst nach der Scheidung der Eheleute greift .
das Jobcenter hat auch schon einen Nachweis von meiner Lebensgefährtin ,das ich einen freiwilligen betrag zum unterhalt zahle .

Und wir leben nicht zusammen ,da wir an uns als Eltern und paar arbeiten und es für das beste halten ,auch zum wohle des Kindes . (vorerst)

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von Clipse123mitglied):
das Jobcenter erkennt meine Vaterschaftsanerkennung aber schon an und fordert mich auf unterhalt zu zahlen .
Das liegt an Unwissenheit des Bearbeiters, kann passieren.

Zitat (von Clipse123mitglied):
ich habe den Damen und Herren einen email zu kommen lassen ,mit dem verweis das die Vaterschaft Anerkennung erst nach der Scheidung der Eheleute greift .
Das war richtig so. Und gab es darauf nochmals eine Reaktion?

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#6
 Von 
Clipse123mitglied
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Das war richtig so. Und gab es darauf nochmals eine Reaktion?


ja darauf folgte eine email seitens des Job Centers mit der folgenden Nachricht : "mit der Vaterschaftsanerkennung haben Sie die rechtliche Vaterschaft des Kindes gewilligt.


Ihre Kind und die Kindesmutter beziehen Leistungen nach dem SGB II. Das heißt, Ihnen gegenüber bestehen kraft Gesetzes Unterhaltsansprüche, welche gem. § 33 SGB II bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Jobcenter Stadt Kassel übergehen
Daher steht die freiwillige Zahlung an die Kindesmutter außer Kraft.

Wir geben Ihnen letztmalig Gelegenheit, Ihrer Auskunftspflicht gem. § 60 SGB II und § 1605 BGB innerhalb der nächsten zwei Wochen, spätestens bis zum"

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#7
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1345 Beiträge, 508x hilfreich)

Zitat (von Clipse123mitglied):
Und nein mir geht es ums prinzip


Naja, warum soll im Prinzip jemand anderes für dein Kind zahlen?

Sobald deine rechtliche Vaterschaft festgestellt ist, wirst du zahlen müssen. Ob vorher der rechtliche Vater oder der Staat aufkommet ist dann egal. Beide können und werden es dann von dir zurückfordern.

Man kan nes kompliziert machen, man kann aber auch einfach dazu stehen und trotz der noch fehlenden rechtlichen Vaterschaft seinen Pflichten nachkommen

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Das ist natürlich ziemlich dumm, dass der Bearbeiter trotz Hinweis nicht mal selbst ins Gesetz schaut.

Ich würde dem Jobcenter mitteilen, dass die erfolgte Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs.2 S.3 BGB schwebend unwirksam ist. Wie man bereits schrieb - bis zur Rechtskraft der Scheidung. Unterhaltsansprüche nach §§ 1600 ff. BGB und auch der damit verbundene Auskunftsanspruch des § 1605 BGB, die allesamt auf das Jobcenter übergehen können, resultieren aber ausschließlich aus einem rechtlichen Verwandtschaftsverhältnis. Ein solches rechtliches Verwandtschaftsverhältnis liegt hier (noch) nicht vor. Die Mitarbeiter des Jobcenters können ihre Wissenslücke durch einen Anruf beim örtlichen Jugend- oder Standesamt schließen. Oder durch einen Blick ins Gesetz. Das Jobcenter möge sich bitte an den rechtlichen Vater des Kindes wenden.

PS: Der Ehemann muss der Vaterschaftsanerkennung übrigens auch noch urkundlich zustimmen, falls noch nicht geschehen.

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#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Naja, warum soll im Prinzip jemand anderes für dein Kind zahlen?

Sobald deine rechtliche Vaterschaft festgestellt ist, wirst du zahlen müssen. Ob vorher der rechtliche Vater oder der Staat aufkommet ist dann egal. Beide können und werden es dann von dir zurückfordern.

Man kan nes kompliziert machen, man kann aber auch einfach dazu stehen und trotz der noch fehlenden rechtlichen Vaterschaft seinen Pflichten nachkommen
Zu dem Schluss kann man aus moralischer Sicht bestimmt kommen, aber nicht aus rechtlicher. Der andere ist immer noch der rechtliche und auch sorgeberechtigte Vater des Kindes. Man ist zum jetzigen Zeitpunkt einfach nicht verpflichtet, die Auskunft zu erteilen und man ist auch nicht verpflichtet, etwas zu zahlen. Dennoch macht er es ja laut seiner Aussage schon und hat dies dem Jobcenter auch so mitgeteilt.

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#10
 Von 
Clipse123mitglied
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Das ist natürlich ziemlich dumm, dass der Bearbeiter trotz Hinweis nicht mal selbst ins Gesetz schaut.

Ich würde dem Jobcenter mitteilen, dass die erfolgte Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs.2 S.3 BGB schwebend unwirksam ist. Wie man bereits schrieb - bis zur Rechtskraft der Scheidung. Unterhaltsansprüche nach §§ 1600 ff. BGB und auch der damit verbundene Auskunftsanspruch des § 1605 BGB, die allesamt auf das Jobcenter übergehen können, resultieren aber ausschließlich aus einem rechtlichen Verwandtschaftsverhältnis. Ein solches rechtliches Verwandtschaftsverhältnis liegt hier (noch) nicht vor. Die Mitarbeiter des Jobcenters können ihre Wissenslücke durch einen Anruf beim örtlichen Jugend- oder Standesamt schließen. Oder durch einen Blick ins Gesetz. Das Jobcenter möge sich bitte an den rechtlichen Vater des Kindes wenden.

PS: Der Ehemann muss der Vaterschaftsanerkennung übrigens auch noch urkundlich zustimmen, falls noch nicht geschehen.


vielen dank für die ausführliche Auskunft und den tipp . werde dies umgehend vollziehen und gegebenenfalls nochmals berichten :)

Der Ehemann hat der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt und dies wurde auch beglaubigt .

-- Editiert von Clipse123mitglied am 30.08.2021 16:20

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#11
 Von 
Clipse123mitglied
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Naja, warum soll im Prinzip jemand anderes für dein Kind zahlen?

Sobald deine rechtliche Vaterschaft festgestellt ist, wirst du zahlen müssen. Ob vorher der rechtliche Vater oder der Staat aufkommet ist dann egal. Beide können und werden es dann von dir zurückfordern.

Man kan nes kompliziert machen, man kann aber auch einfach dazu stehen und trotz der noch fehlenden rechtlichen Vaterschaft seinen Pflichten nachkommen


Es geht mir nur darum was rechtens ist . und da ist laut Gesetz keinerlei rechtlichen Anspruch auf dieses Kind habe ,sehe ich es nicht ein eine Aufforderung seitens des Job Centers in der form nachzukommen . ich habe meinen freiwilligen betrag an meine Lebensgefährtin entrichtet und zahle monatlich einen höheren unterhalt als ich wahrscheinlich müsste . Das alles ist beim Job Center hinterlegt und sollte meine Vaterschaft bald rechtskräftig sein ,werde ich selbstverständlich alle pflichten erfüllen .

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38321 Beiträge, 13977x hilfreich)

Du hast auf keinen Menschen irgendeinen Anspruch. Niemand hat das. Die Sklavenhaltung ist sogar in den USA abgeschafft.
Du bist verpflichtet, für Kind und Mutter aufzukommen, soweit die Kindesmutter noch Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann hat, sind diese Kosten eventuell zu teilen.

Aber, Du weisst ja alles besser, warum fragst Du dann hier?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Clipse123mitglied
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Du hast auf keinen Menschen irgendeinen Anspruch. Niemand hat das. Die Sklavenhaltung ist sogar in den USA abgeschafft.
Du bist verpflichtet, für Kind und Mutter aufzukommen, soweit die Kindesmutter noch Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann hat, sind diese Kosten eventuell zu teilen.

Aber, Du weisst ja alles besser, warum fragst Du dann hier?


Natürlich hast du Recht und ich bitte um Entschuldigung . Es gibt in der Tat keinen Anspruch und Gott sei Dank wurde die Sklaverei abgeschafft .

Ich bin dazu verpflichtet für das Kind aufzukommen aber mir wurde vom Jugendamt und von einem Anwalt mitgeteilt dass dies erst der Fall ist wenn meine Vaterschaft auch rechtskräftig ist . Und bis dahin bin ich nur biologischer Vater und der noch Ehemann ist der rechtliche Vater meines Kindes .

Meine Frage war nur auf den Punkt bezüglich Jobcenter gerichtet .

Und nein ich weiss nicht alles besser sonst hätte ich hier mein Anliegen nicht offenkundig getan .

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1345 Beiträge, 508x hilfreich)

Zitat (von Clipse123mitglied):
aber mir wurde vom Jugendamt und von einem Anwalt mitgeteilt dass dies erst der Fall ist wenn meine Vaterschaft auch rechtskräftig ist


Stimmt. Nur eben rückwirkend ab Geburt (und auch evtl. Betreuungsunterhalt für die Mutter). Derzeit ist das Geltendmachen rechtlich einfach gehindert. Sobald das aber dann möglich ist darf nicht nur der Unterhalt für die Zukunft gefordert werden, sondern eben auch der, der ab Geburt fällig gewesen wäre, aber eben rechtlich noch nicht forderbar war.

Die Frage wird dann sein, ob deine freiwilligen Leistungen anerkannt werden oder ob du "nochmal" zahlen musst.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Clipse123mitglied
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Zu dem Schluss kann man aus moralischer Sicht bestimmt kommen, aber nicht aus rechtlicher. Der andere ist immer noch der rechtliche und auch sorgeberechtigte Vater des Kindes. Man ist zum jetzigen Zeitpunkt einfach nicht verpflichtet, die Auskunft zu erteilen und man ist auch nicht verpflichtet, etwas zu zahlen. Dennoch macht er es ja laut seiner Aussage schon und hat dies dem Jobcenter auch so mitgeteilt.



Ergänzend nochmal eine kleine Frage ...das Jobcenter teilte in der E-Mail auch noch mit das sie sich andernfalls Auskünfte bei meinem Arbeitgeber ,Krankenkasse und Finanzamt holen möchte ? Ist das möglich und erlaubt ?

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#16
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Und nein mir geht es ums prinzip
Jedem das seine...

Zitat:
Zu dem Schluss kann man aus moralischer Sicht bestimmt kommen, aber nicht aus rechtlicher.
Der rechtlichen Überlegung würde ich jedenfalls eine ganz andere Überlegung voranstellen: eine wirtschaftliche Überlegung. Dabei würde ich nicht nur Papier- und Portokosten einfließen lassen, sondern auch meine geschätzte Zeit.

Zitat:
Dennoch macht er es ja laut seiner Aussage schon
Aber nur einen Betrag, der "wahrscheinlich" den gesetzlichen übersteigt. Da bleibt eine Restwahrscheinlichkeit, dass Gegenteiliges der Fall ist, würde ich meinen.

Zitat:
und da ist laut Gesetz keinerlei rechtlichen Anspruch auf dieses Kind habe
Sie haben aber etwas anderes: Eine ganze Reihe von rechtlich geschützten Positionen in Bezug auf das Kind. Ja, die haben SIe bereits jetzt als der "nur" biologische Vater. Vor allem gehört dazu die Möglichkeit, vor dem Familiengericht die Anfechtung-/Feststellung der Vaterschaft zu betreiben. Dann wären Sie ganz schnell (der Ehemann will die Vaterschaft ja wohl loswerden) auch rechtlich der Vater. Das scheinen Sie aber nicht zu wollen.

Zitat:
Ich bin dazu verpflichtet für das Kind aufzukommen aber mir wurde vom Jugendamt und von einem Anwalt mitgeteilt dass dies erst der Fall ist wenn meine Vaterschaft auch rechtskräftig ist .
Das scheint mir ein ziemliches Scheinproblem zu sein, insbesondere hinsichtlich des bereits erwähnten Scheinvaterregresses.

Möglicherweise kann das Jobcenter ungeachtet Ihres "freiwilligen Beitrags" weiterhin Unterhalt vom rechtlichen Vater verlangen. Möglicherweise kann der Sie dann später ungeachtet Ihres "freiwilligen Beitrags" in Regress nehmen. Dann zahlen Sie doppelt. Toll! Aber alles für das Prinzip! Wenigstens landet das Geld beim Kind.

Zitat:
das Jobcenter teilte in der E-Mail auch noch mit das sie sich andernfalls Auskünfte bei meinem Arbeitgeber ,Krankenkasse und Finanzamt holen möchte ? Ist das möglich und erlaubt ?
Möglich ist es.

Bei aller Liebe. Sie sollten sich hier fragen, was Ihnen lieber ist: Das Prinzip oder Ihre Ruhe.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von Clipse123mitglied):
Ich bin dazu verpflichtet für das Kind aufzukommen aber mir wurde vom Jugendamt und von einem Anwalt mitgeteilt dass dies erst der Fall ist wenn meine Vaterschaft auch rechtskräftig ist .
Diese Auskunft ist - für den Moment - vollkommen korrekt.

Zitat (von Clipse123mitglied):
Ergänzend nochmal eine kleine Frage ...das Jobcenter teilte in der E-Mail auch noch mit das sie sich andernfalls Auskünfte bei meinem Arbeitgeber ,Krankenkasse und Finanzamt holen möchte ? Ist das möglich und erlaubt ?
Es ist möglich, aber in diesem Fall aufgrund des schon fehlenden grundsätzlichen Auskunftsanspruches unzulässig. Sollte man davon etwas mitbekommen, könnte man mit etwas Aufwand vielleicht sogar noch Geld machen. Ein Verstoß gegen die EU-DSGVO wurde wiederholt obergerichtlich mit mehreren tausend Euro Schmerzensgeld belegt. Außerdem wäre ein solches Verhalten strafbar nach § 203 StGB. Der Jobcenter-Bearbeiter begibt sich hier in ganz dünnes Fahrwasser.

Ich verstehe die sonstigen pro-Jobcenter Hinweise nicht. Inwieweit würde sich die Situation für den biologischen Vater verbessern, wenn er eine unrechtmäßige Einkommensauskunft erteilen würde? Selbst wenn er diese erteilen würde, bestünde das Risiko, dass das offensichtlich überforderte Jobcenter vielleicht zeitgleich Forderungen gegen den Ehemann aufstellt und dieser dann in den Scheinvaterregress tritt. Genau wie bei den jetzt freiwiligen Zahlungen des Fragestellers. Ich würde deshalb als erste Vorsichtsmaßnahme überhaupt nichts zahlen und das Geld lieber zur Seite legen bis die Scheidung rechtskräftig ist und der Anspruchsinhaber sowie die exakte Forderungshöhe irgendwann beziffert werden. Man hat hier als biologischer Vater ja noch nicht mal die Möglichkeit die Unterhaltszahlung irgendwie urkundlich anzuerkennen. Da würde man von jedem Notar und von jedem Jugendamt nach Hause geschickt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

1. Standard Vorgehensweise des JC: Um einer evtl. Verwirkung entgegen zu treten, wird bereits jetzt der Übergangsanspruch geltend gemacht.(bzgl. Übergang von Ansprüchen: § 33 SGB II)

2. Kindes- und Betreuungsunterhalt für die Mutter (§ 1613 BGB und § 1615l BGB) sind anzuwenden. Die Unterhaltspflicht gilt rückwirkend ab Geburt des Kindes.

3. D.h. das Jobcenter wird nach der rechtlichen Anerkennung der Vaterschaft Forderungen seit Geburt des Kindes an den Vater stellen.

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