Auskunft zum Einkommen des betreuenden Elternteils über Jugendamt anfordern?

23. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
go597136-93
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)
Auskunft zum Einkommen des betreuenden Elternteils über Jugendamt anfordern?

Zum Sachverhalt:

A ist arbeitslos geworden und kann den Kindesunterhalt nicht in voller Höhe leisten.
Die Kindesmutter (B) beantragt Unterhaltsvorschuss, was potenziell dann sich zukünftig negativ auf A auswirken könnte.
B verdient über €3300 netto.

A hat gehört, dass in ein einem solchen Fall es möglich ist, sich darauf zu berufen, dass das Einkommen von B das von A um das Dreifache übersteigt und somit es zu vermeiden, dass A seitens Jugendamt fiktives Gehalt unterstellt wird.

Folgende Fragen:

1) In welchen Paragraphen ist das alles geregelt?

2) Um die Einkommenshöhe der Kindesmutter ggü. Jugendamt zu belegen, muss A von ihr je eine Auskunft anfordern. Da aber B mit A keinerlei Kontakt unterhält und alle Nachfragen ignoriert, sind die Aussichten von A von ihr eine Auskunft über die Einkünfte auf dem menschlichen Wege zu erhalten minimal.

2.a) Wie kann A vorgehen, um den Erhalt der Auskunft zu Einkünften von B wahrscheinlicher zu machen?

2.b) Vermutlich hat B bei der Antragstellung auf Unterhaltsvorschuss ihre Einkommensverhältnisse gegenüber dem Jugendamt offengelegt. Kann A die Auskunft über die Einkommensverhältnisse von B von dem Jugendamt bekommen oder sogar verlangen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von go597136-93):
A hat gehört, dass in ein einem solchen Fall es möglich ist, sich darauf zu berufen, dass das Einkommen von B das von A um das Dreifache übersteigt...


Die Voraussetzung für das was du meinst, ist aber dass A voll erwerbstätig ist. Und das Erwerbseinkommen von B das von A um das dreifache übersteigt. Das ist bei dir aber gerade nicht der Fall, wenn du arbeitslos bist.

Ausnahmen gibt es da evt. zwar auch, aber dazu musst du nachweisen, dass du keinen Vollzeitarbeitsplatz finden kannst (und das beinhaltet wiederum a. dass du dich darum bemühst (= bewirbst) und dies nachweisen kannst und b. dass du dich nicht nur um bestimmte Arbeitsplätze in deinem erlernten Beruf z.B. bemühst, sondern um alle möglichen Vollzeitarbeitsplätze).

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von go597136-93):
A ist arbeitslos geworden und kann den Kindesunterhalt nicht in voller Höhe leisten.
Das müsste man noch genauer beleuchten

Zitat (von go597136-93):
1) In welchen Paragraphen ist das alles geregelt?
§ 1606 Abs.3 BGB + Unterhaltsleitlinien 12.3. und Rechtsprechung

Zitat (von go597136-93):
2.a) Wie kann A vorgehen, um den Erhalt der Auskunft zu Einkünften von B wahrscheinlicher zu machen?
Im Falle eines bestehenden Unterhaltstitels durch ein Gerichtsverfahren zur Abänderung desselben. Oder bei nicht bestehendem Titel durch das gerichtliche Wehren gegen die Forderung.

Zitat (von go597136-93):
2.b) Vermutlich hat B bei der Antragstellung auf Unterhaltsvorschuss ihre Einkommensverhältnisse gegenüber dem Jugendamt offengelegt. Kann A die Auskunft über die Einkommensverhältnisse von B von dem Jugendamt bekommen oder sogar verlangen?
Nein.

In Sachsen gibt es scheinbar einen gut vertretenen Vater, der sich nun bereits zum zweiten mal erfolgreich gegen unterschiedliche Unterhaltsvorschusskassen zur Wehr gesetzt hat; jeweils mit Verweis auf die Großeltern, die ebenfalls subsidiär für den Kindesunterhalt haften, genau wie auch die Mutter. (siehe https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021197.html)

Grundsätzlich ist man darlegungs- und beweispflichtig für eigene Behauptungen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go597136-93
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Ausnahmen gibt es da evt. zwar auch, aber dazu musst du nachweisen, dass du keinen Vollzeitarbeitsplatz finden kannst (und das beinhaltet wiederum a. dass du dich darum bemühst (= bewirbst) und dies nachweisen kannst und b. dass du dich nicht nur um bestimmte Arbeitsplätze in deinem erlernten Beruf z.B. bemühst, sondern um alle möglichen Vollzeitarbeitsplätze).


Das alles kann A nachweisen: Er schreibt mindestens 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat. Darunter auch auf unqualifizierte Stellen, wie z.B. Reinigungskraft, Datenerfasser oder Sekretär. Wo ist denn diese Ausnahme geregelt, dass A sich darauf berufen kann?

A ist zuversichtlich, dass er in den nächsten sechs Monaten (eigentlich früher) eine Anstellung finden wird. Er möchte lediglich vermeiden, dass bis dahin sich Schulden akkumulieren.

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Die Voraussetzung für das was du meinst, ist aber dass A voll erwerbstätig ist.
Das sieht die BGH-Rechtsprechung, soweit ich das sehe, aber anders. Der Verweis auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit wird bei diesem Einwand hinfällig.

Zitat (von Dirrly):
Und das Erwerbseinkommen von B das von A um das dreifache übersteigt.
Das ist nur eine der möglichen Fallkonstellationen. In dem Falle des dreifachen Einkommens könnte man die Barunterhaltshaftung des betreuenden Elternteils nämlich sogar dann annehmen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst über gute Einkommensverhältnisse verfügt (z.B. 10.000 € vs. 3.000 €).
Bei der anderen Fallkonstellation geht es aber gerade darum, dass der angemessene Selbstbehalt des Barunterhaltspflichtigen (1400 €) gefährdet ist. Und da gibt es schon obergerichtliche Rechtsprechung, die bei deutlich geringeren Einkommensunterschieden eine Haftung festgestellt hat.

Meiner Meinung nach wird dieser Punkt - genau wie die lächerlichen Mietkosten im Selbstbehalt - von den Unterhaltspflichtigen viel zu selten eingewendet. Dabei handelt es sich eigentlich um zwei sehr scharfe Schwerter!

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#5
 Von 
go597136-93
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Bei der anderen Fallkonstellation geht es aber gerade darum, dass der angemessene Selbstbehalt des Barunterhaltspflichtigen (1400 €) gefährdet ist. Und da gibt es schon obergerichtliche Rechtsprechung, die bei deutlich geringeren Einkommensunterschieden eine Haftung festgestellt hat.


Vielen Dank für den Hinweis!
Könnten Sie mir bitte einen Tipp geben, wo man nach solcher Rechtsprechung suchen kann?

-- Editiert von go597136-93 am 23.12.2021 16:44

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#6
 Von 
go597136-93
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Im Falle eines bestehenden Unterhaltstitels durch ein Gerichtsverfahren zur Abänderung desselben. Oder bei nicht bestehendem Titel durch das gerichtliche Wehren gegen die Forderung.


Spielt es dabei eine Rolle wie / von wem der Unterhalt tituliert wurde? Es gibt nämlich einen Unterhaltstitel, dieser wurde aber nicht vor Gericht beschlossen, sondern durch das Jugendamt ausgestellt. Ist in diesem Fall die Abänderung des Titels durch Gericht zulässig, oder soll sie zuvor beim Jugendamt beantragt werden?

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#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von go597136-93):
Könnten Sie mir bitte einen Tipp geben, wo man nach solcher Rechtsprechung suchen kann?
Einfach mal nach "Barunterhaltshaftung des betreuenden Elternteils" googeln. Dann stößt man auf einige Anwaltsseiten mit entsprechenden Informationen und Entscheidungen.

Zitat (von go597136-93):
Spielt es dabei eine Rolle wie / von wem der Unterhalt tituliert wurde?
Die Abänderung eines Unterhaltstitels ist ausschließlich dem Gericht vorbehalten, unabhängig davon ob der bisherige Titel vom Gericht, dem Jugendamt oder einem Notar stammt. Man kann die Jugendamtsurkunde nach herrschender Meinung aber auch auch durch eine neue Urkunde ersetzen. Voraussetzung dafür wäre, dass man sich zuvor mit dem Gläubiger auf eine neue Unterhaltshöhe vereinbart und dann der alte Titel auch herausgegeben wird.

Ersetzt man die Urkunde einfach einseitig durch eine neue (und niedrigere), so ergeben sich daraus in der Regel mehr Probleme als Nutzen. Davon würde ich die Finger lassen.

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