Hallo, ich habe eine kurze Frage:
Zum 01.01.2024 hat mein Sohn über die KM einen Auskunftsanspruch mir gegenüber.
Sie hat eine Beistandschaft errichtet in 12/2023, ich wurde aufgefordert, die Unterlagen einzureichen, was ich noch in 12/23 tat - dann wurde die Beistandschaft Anfang 01/24 ohne Ergebnis durch die KM beendet. Ich habe die Unterlagen "ordentlich und vollständig" eingereicht, war ja nicht das erste Ersuchen. Das JA teilt mir dazu mit, dass es die Unterlagen gem. UVG an die KM ausgehändigt hat.
In 02/2024 hat dann ein RA nochmal ein Auskunftsersuchen gestellt, nun aber nicht für den Zeitraum 01-12/2023 sondern für 02/23-01/24.
Ich habe das abgelehnt da ich beim JA Auskunft erteilt habe, die Unterlagen bei der KM sind und sein Zeitraum auch von dem, was sowohl die Mutter (seit 09/23!!) als auch das JA in 12/2023 gefordert haben, abweicht, also damit ein weiteres Auskunftsersuchen vorliegt. Ich habe mitgeteilt, dass ich für Rückfragen für die Unterlagen 01-12/23 zur Verfügung stehe.
Die Argumentation wird von der Gegenseitie "einfach ignoriert", es wird weiter mit Klage gedroht.
Ist der Anspruch der KM nach BGB quasi durch die Beistandschaft und dann durch ie Aushändigung an die KM befriedigt worden oder bestehen beide Ansprüche "parallel und gleichwertig" nebeneinander? Dann könnte die KM ja jetzt das Mandat beenden, sich wieder an die UV wenden und wieder Unterlagen fordern lassen, das muss ja mal ein Ende haben?!
Hat jemand Erfahrungen mit einer vergleichbaren Konstellation?
(By the way: die Unterlagen "einfach nochmal schicken" will ich nicht, da ich seit 09.23 monatlich durch die KM aufgefordert werde, die Unterlagen einschl. 12/23 einzureichen ...das ist einfach nur nervig).
Auskunftsanspruch der Mutter bei Kindesunterhalt
26. Februar 2024
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Frage vom 26. Februar 2024 | 20:42
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 4x hilfreich)
Auskunftsanspruch der Mutter bei Kindesunterhalt
#1
Antwort vom 27. Februar 2024 | 08:32
Von
Status: Bachelor (3430 Beiträge, 1147x hilfreich)
Es ist jeweils ein Anspruch des Kindes. Ob das Kind durch die Mutter, den Beistand oder den von der Mutter beauftragten Rechtsanwalt vertreten wird, dürfte dabei egal sein. Der Anspruch ist damit grundsätzlich durch erstmalige vollständige Auskunft befriedigt.Zitat :Ist der Anspruch der KM nach BGB quasi durch die Beistandschaft und dann durch ie Aushändigung an die KM befriedigt worden oder bestehen beide Ansprüche "parallel und gleichwertig" nebeneinander?
Im Gerichtsverfahren könnte für den bis zur Verhandlung abgelaufenen Zeitraum dennoch die Auskunft für den rechtshängigen Zeitraum nachgefordert werden.
Und deshalb würde ich auch die erneuten Auskunftsersuchen beantworten und Unterlagen nachsenden. Nicht senden würde ich natürlich die bereits vorliegenden Auskünfte. Die können Beistand, Mutter und Rechtsanwalt untereinander austauschen.
#2
Antwort vom 27. Februar 2024 | 12:29
Von
Status: Bachelor (3870 Beiträge, 471x hilfreich)
Reich die Unterlagen für Januar nach, reg dich nicht auf und ärgere dich nicht. Das ist es nicht wert!
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#3
Antwort vom 27. Februar 2024 | 12:40
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 4x hilfreich)
Zitat :Reich die Unterlagen für Januar
Warum nachreichen wenn ich wie von KM gefordert 01-12/23 eingereicht hatte?
#4
Antwort vom 27. Februar 2024 | 13:41
Von
Status: Bachelor (3430 Beiträge, 1147x hilfreich)
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