Auskunftspflicht, wenn nichts bekommen

13. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Smart Hopper
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftspflicht, wenn nichts bekommen

Hallo,

habe zwar schon viel gelesen, aber leider noch nichts gefunden, was zu meiner Fragestellung passt.

Angenommen die Eltern bekommen Kindergeld und sind unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind.

Die Eltern entscheiden sich, dem Kind kein Geld zu geben. Das (volljährige) Kind selbst wohnt auch schon länger nicht mehr bei den Eltern und hat den Kontakt abgebrochen.

Die Eltern müssen früher oder später gegenüber dem Amt Nachweise liefern, die Auskunft über zum Beispiel die Einkünfte des Kindes geben.

Hätte das Kind Unterhalt bzw. das Kindergeld bekommen, dann stünde es ausser Frage, dass das Kind auskunftspflichtig ist.

Was ist aber nun in diesem Fall? Das Kind hat ja nichts bekommen, ist es dennoch verpflichtet, Auskunft zu erteilen?

Falls weiterhin eine Auskunftspflicht besteht, wäre die Auskunft 'Keine Unterstüzung erhalten.' bereits ausreichend?

Würde mich freuen, wenn jemand dazu ein (paar) Urteile kennt, entsprechende Paragraphen zur Hand hat oder seine eigene Meinung kund tut.

Grüße
Smart Hopper

-- Editiert von Smart Hopper am 13.05.2007 11:40:44

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10 Antworten
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#1
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Zzyra
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 6x hilfreich)

Öhm? Die ELtern bekommen Kindergeld für ein Volljähriges Kind das nicht bei ihnen Wohnt?
DIe Eltern verweigern dem Kind auch Unterhaltszahlungen? Hab ich das jetzt richtig verstanden=?

Darf ich mal fragen was die Fragestellung der Auskunftspflicht soll?
Wie wäre es wenn die Eltern dem Amt Anzeigen das das Kind nicht mehr zu Hause wohnt und kein Kindergeld mehr beziehen würden?

Zu der Unterhaltsverweigerung möchten die Eltern auch viel Glück haben das das Kind nicht auf die Idee kommt Unterhalt gerichtlich einzuklagen.

Wovon lebt das Kind jetzt?
Macht es einen Ausbildung? Ist es Arbeitslos?

Sollte ich etwas falsch verstanden haben dann bitte ich um Aufklärung.

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#3
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 107x hilfreich)

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#4
 Von 
Smart Hopper
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

'unterhaltsanspruch hat ein volljähriges Kind dann, wenn es sich in Ausbildung befindet'

Diese Voraussetzung sei hier mal erfüllt.

'Tut das volljährige Kind nichts und ist auch nicht ausbildungsplatzsuchend gemeldet ...'

Nehmen wir den Ausbildungszweig Studium.

'Befindet sich das volljährige kind aber in einer schul- oder berufsausbildung, ist es nur eine frage der zeit, dass sich das kind per Rechtsanwalt, Jugendamt, Bafögamt oder arbeitsamt bei den Eltern mit seinem gesetzlich garantierten Anspruch meldet.'

Das wäre sicherlich eine Möglichkeit, aber es soll hier nicht darum gehen, dass jemand sein ihm zustehenden Unterhalt einklagen will.

Es wurde kein Unterhalt gezahlt und das Kindergeld vollständig einbehalten. Nun stellt sich mir die Frage, ob der Student Auskunftspflichtig gegenüber seinen Eltern ist oder gegenüber der Familienkasse oder ähnlichem.

Da hier keine Leistungen geflossen sind, sehe ich für den Studenten keine Verpflichtung, Auskunft über seine Einkünfte zu machen.

Wenn also der Stundent keine Angaben macht, müssen die Eltern dann das Kindergeld des letzten Jahres zurückzahlen? Oder muss der Studend Angaben machen und auf Grund seines geringen Einkommes dürften die Eltern das Kindergeld dann behalten?

Ich hoffe, die Frage wird jetzt etwas klarer und es kommen weiterhin so zahlreiche Antworten!

-- Editiert von Smart Hopper am 13.05.2007 17:56:15

-- Editiert von Smart Hopper am 13.05.2007 17:56:56

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#5
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 107x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Smart Hopper
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Infos. Es geht nicht um mein Kind und auch nicht um meine Eltern. Ich sehe die Fragestellung also weder aus Elternsicht noch aus 'Empfängersicht'.

Klar kann der Empfänger sein Unterhalt bei den Eltern einklagen und er könnte auch das Kindergeld direkt beantragen, so dass es auf sein Konto geht. Das ist alles schön und gut, aber nicht Gegenstand der Frage.

'Kindergeld ist dazu gedacht, die Eltern zu entlasten und nicht, sich damit zu bereichern.'

Das sehe ich ja genauso so. Genauso sehe ich es auch, dass das Geld an das Kind durchgericht wird, vor allem dann, wenn das Kind nicht mehr im elterlichen Haus wohnt.

'Wenn das Kind keinen Unterhalt erhält, brauchst du auch keine auskunft, lediglich die Immatrikulationsbescheinigung für die Kindergeldkasse, Arbeitgeber (kindbezogene lohnbestandteile) und Finanzamt (Kinderfreibetrag).'

Jetzt kommen wir meiner Frage ganz nahe. Die Eltern benötigen diese Unterlagen, um das Kindergeld zu bekommen. Was passiert jetzt aber, wenn der Student keine Immatrikulationsbescheinigung oder Nachweise über Einkünfte gegenüber den Eltern erbringt?

Ist der Student, der keinen Unterhalt bekommen hat, dazu verpflichtet, seinen Eltern diese Auskünfte zu geben?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 107x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Smart Hopper
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Langsam wird es klarer.

Der §1605 sagt:

'(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.'

Was mich an diesem Satz stört ist das 'soweit'. Wenn der Student gar keine Unterstützung wünscht, dann muss auch kein Unterhaltsanspruch oder Unterhaltsverpflichtung festgestellt werden. Demnach hätte er dann keine Auskunftspflicht mehr, richtig?

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#9
 Von 
Morgia
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.

Könnte sich bitte noch jemand zu diesem Thema äußern? Da es mich persönlich interessert ob der Anspruch auf Auskunft auch besteht wenn kein Unterhalt verlangt wird.

Lg

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#10
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

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