Auskunftspflicht / Anwaltskosten / Kindes- und Betreuungsunterhalt

2. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Ringelblume123123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftspflicht / Anwaltskosten / Kindes- und Betreuungsunterhalt

Hallo zusammen :)

ich bin sehr froh, dieses Forum gefunden zu haben denn ich bin in einer schwierigen Situation und benötige einige Tipps.

Im Juni kam mein uneheliches Kind zur Welt. Die Schwangerschaft entstand ungeplant - der Kindsvater wollte das Kind nicht, sondern eine Abtreibung. Nachdem ich mich dagegen entschied war die Beziehung beendet und auch der Kontakt.
Auf seinen Wunsch hin haben wir einen Vaterschaftstest gemacht und daraufhin die Vaterschaft eintragen lassen. Allerdings war er bereits hier sehr zäh und alles wurde nur nach mehrmaligem Nachhaken von meiner Seite her erledigt.

Ich hatte ihm ein paar Tage nach der Vaterschaftsanerkennung einen Brief geschrieben (mit Einschreiben/Rückschein), in dem ich Anspruch auf Kindes- und Betreuungsunterhalt erhebe sowie einen Anteil an der Erstlingsausstattung und ihn um Vorlage der letzten 12 Gehaltszettel sowie seiner letzten Steuererklärung gebeten. Dafür habe ich ihm eine Frist von 14 Tagen gegeben. An sich hatte ich vor, damit - und mit ihm gemeinsam - zum Jugendamt zu gehen und alles dort berechnen zu lassen. Weil ich einen Rechtsstreit vermeiden wollte. Nun kamen von ihm in der Vergangenheit schon öfter Bemerkungen wie: "ich zahle nur für das Kind, Du bekommst keinen Pfennig." Auch erkundigt er sich ständig nach meiner beruflichen Situation. Er hat sich im Juli einen neuen - teureren - Wagen gekauft. Und wie es aussieht auch ein Haus. Denn er hat nun seine Wohnung gekündigt um mit seiner neuen Partnerin zusammen zu ziehen. Ich gönne ihm sein neues Glück - aber für mich sieht es stark danach aus, als ob er versucht, den Unterhalt so gering wie möglich zu halten. Gestern meinte er dann, dass mich sein Vermögen und sein Einkommen nichts angeht und er das nur dem Jugendamt offenlegt. Ich verwies ihn an meine Anwältin - die ich mir suchte, nachdem es immer offensichtlicher wurde, dass er Schwierigkeiten macht - und er pocht darauf, dass nur das Jugendamt den Unterhalt ausrechnet.

Ist es richtig, dass er mir persönlich gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet ist?
Wenn nicht, was passiert, wenn er mir die Auskunft verweigert? Ich habe diese Aussage von ihm schriftlich als SMS.
Kommt er damit durch, wenn er noch kurz vor der Geburt bzw. danach Kredite aufnimmt, um sein anrechenbares Einkommen zu drücken?

Vielen Dank für eure Antworten.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Ringelblume!

Du hast natürlich einen direkten Auskunftsanspruch gegen den KV. Das ergibt sich aus § 1605 BGB .

Die Auskunft hast Du bereits nachweislich gefordert. Dem ist der KV nicht nachgekommen.

Du könntest nur einen Fachanwalt für Familienrecht damit beauftragen gegen des KV eine Stufenklage beim Amtsgericht einzureichen. Im Rahmen der Stufenklage wird zunächst Auskunft über die Wirtschaftlichen Verhältnisse des KV gefordert und anschließend der Kindesunterhalt ausgeurteilt.

Da sich der KV durch seine Auskunftsverweigerung ggü. Dir schadensersatzpflichtig gemacht hat, trägt er die gesamten Kosten eines solchen Prozesses.

Was den Betreuungsunterhalt angeht, welchen der KV mindestens in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes schuldet, berät Dich der KV dann auch.

Kredite, die nach Eintritt der Unterhaltspflicht abgeschossen werden, können nicht bereinigend angesetzt werden. Das wird der KV aus seinem Selbstbehalt bestreiten müssen.

LG nero

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#2
 Von 
Ringelblume123123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Deine Antwort Nero.

Die Frist läuft am 09.09. ab. Vielleicht wird er ja noch einsichtig. Wenn nicht, werde ich mich wieder an die Anwältin wenden, bei der ich das 1. Infogespräch hatte.

Ich müsste doch ohnehin zum Anwalt, denn das Jugendamt berechnet doch nur den Kindesunterhalt und nicht den Betreuungsunterhalt?

Die Unterhaltspflicht beginnt erst mit der Geburt? Er weiss ja von der Schwangerschaft von Anfang an, also Anfang November.
Was ist mit Krediten die er noch wenige Monate davor aufgenommen hat?

LG Ringelblume

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo!

Zitat:
Ich müsste doch ohnehin zum Anwalt, denn das Jugendamt berechnet doch nur den Kindesunterhalt und nicht den Betreuungsunterhalt?


Richtig!

Zitat:
Die Unterhaltspflicht beginnt erst mit der Geburt? Er weiss ja von der Schwangerschaft von Anfang an, also Anfang November.
Was ist mit Krediten die er noch wenige Monate davor aufgenommen hat?


Wenn er Kredite aufnimmt, welche nach dem Zeitpunkt der Kenntnis der Schwangerschaft datieren, wären diese wohl auch nicht anrechnungsfähig.

Die Unterhaltspflicht ggü Dir beginnt m.W.n. ggü. Dir 8 Wochen vor der geburt. Dazu aber bitte mal in § 1615l BGB schauen.

LG nero

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