Auskunftspflicht/ Unterhalt

18. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
nulldurchblick
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)
Auskunftspflicht/ Unterhalt

Hallo, ich hätte mal eine kleine Frage an alle Unterhalts-Profis hier.
Weiß zufällig jemand, ob ich verpflichtet bin, auf ein Schreiben des Anwalts meines Sohnes (volljährig, macht keine Ausbildung und fordert Unterhalt von mir) tatsächlich Auskünfte zu meiner finanziellen Situation geben muss, auch wenn die Forderung unberechtigt ist. Oder was passieren könnte, wenn ich dieses Anwaltsschreiben unbeantwortet lasse? Danke für eure Hilfe....

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39 Antworten
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#1
 Von 
Annika263
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 72x hilfreich)

Vielleicht irre ich mich, aber bist du nicht so oder so unterhaltsverflichtet, bis dein Sohn die erste Ausbildung abgeschlossen hat?

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#2
 Von 
nulldurchblick
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Eigentlich bin ich ziemlich sicher, dass ich es nicht bin. Mein Sohn hat einen Quali gemacht und wollte daran anschließend eine Berufsausbildung beginnen. Hat er aber dann doch nicht, weil er sich nicht wirklich irgendwo beworben hat. Er hat einen Schulabschluss, befindet sich aber nicht in der Ausbildung, also kein Unterhalt, wenn ich diverse Postings hier zum Thema Unterhaltspflicht bei volljährigen Kindern richtig verstanden habe. Muss ich allen Ernstes jedesmal, wenn irgendein Anwalt von mir eine Auskunft will, darauf antworten oder kann ich das auch ignorieren?

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#3
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Ich würde dem werten Herrn Rechtsanwalt mitteilen, da sich dein Sohn weder in schulischer noch beruflicher Ausbildung befindet, steht ihm zur Zeit kein Unterhalt zu. Daher wäre eine Übersendung deiner Einkommensbescheide nicht von Nöten.
Melden solltest du dich aber auf jeden Fall.

-----------------
"gruß azrael"

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#4
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)


ohne weiteren Kommentar ;)

§ 1605
Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

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#5
 Von 
nulldurchblick
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

@träne:
genau das ist der vom Anwalt zitierte Paragraph.
Mein Problem ist diese Formulierung..."soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer..."
Um festzustellen, ob ich meinem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig bin, ist doch nicht mein Einkommen entscheidend. Ob ich überhaupt Unterhalt zahlen muss, kann man doch aufgrund der vorliegenden Situation beurteilen. Dafür ist mein Einkommen nicht nötig, erst dann, wenn sich herausstellen sollte, dass ich etwas zahlen muss. Oder versteh ich das falsch?

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#6
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

ich wiederhole mich gerne...

eine Unterhaltspflicht unter Verwandten besteht generell IMMER sie endet mit gar keinem Alter und schon gar nicht mit einer Ausbildung...lediglich die Bedingungen und Voraussetzungen ändern sich...

deshalb können nämlich u. U. auch Kinder für ihre Eltern blechen müssen ;)

jetzt mehr Durchblick ?


winkserchen

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nulldurchblick
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Gut, formulieren wir es andersherum:
Womit beginnt das Thema Unterhalt? Ich dachte eigentlich, mit der Feststellung, ob jemand Unterhalt schuldet. Und dann, wenn das feststeht, muss man Auskunft über die Finanzen geben, um die Höhe des Unterhalts berechnen zu können.
Wieso soll ich also, noch bevor geklärt ist, ob ich überhaupt unterhaltspflichtig bin, meine Finanzen vor dem Anwalt darlegen? Tschuldige, dass ich immer noch keinen Durchblick habe ;o)

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#8
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

theoretisch schuldest Du doch allen Verwandten Unterhalt ;) ;) ;)

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#9
 Von 
nulldurchblick
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie auch immer, was passiert denn, wenn ich dem Anwaltschreiben nicht nachkomme? Gibts dann Ärger? Und wie könnte der aussehen?
Ich mein, wenn ein Amt oder ein Gericht die Auskunft will, hätt ich kein Problem, aber ein Anwalt?

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#10
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
eine Unterhaltspflicht unter Verwandten besteht generell IMMER sie endet mit gar keinem Alter und schon gar nicht mit einer Ausbildung...lediglich die Bedingungen und Voraussetzungen ändern sich...


Und welche Bedingungen sind hier gegeben, dass der Vater für den Sohn aufkommen muss?

-----------------
"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

tja nulli dann gibt´s ne Auskunftsklage und Du zahlst Anwalts- und Gerichtskosten für BEIDE Seiten ;)


und Azrael...das zu prüfen ist ja eben der Anwalt beauftragt und nicht wir

winkserchen

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#12
 Von 
hauptfrau-meri
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,

der Unterhaltsberechtigte,also der Sohn, ist verpflichtet die Schulausbildung und danach seine berufliche Ausbildung zügig durchzuführen. Nach der Schulausbildung gewährt man eine sogenannte Orientierungszeit von 3-6 Monaten. Sollte nach dieser Zeit kein Nachweis über das Bemühen um eine berufliche Fort-oder Weiterbildung erfolgen, erlischt der Unterhaltsanspruch.

Allerdings würde ich mich auch beim Anwalt melden,zumindest mit der Bemerkung das kein Nachweis über eine Ausbildung schriftlich bei Dir eingegangen ist.
der Rest wird sich daraus dann ergeben.

Wie lange ist es denn her das Er seine Schule beendet hat und nix mehr macht?

-----------------
"gesetze sollten für vater und mutter gleich sein"

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#13
 Von 
nulldurchblick
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Er hat im August 2004 den Quali gemacht, dann ein FÖJ in einem anderen Bundesland, deswegen ist er dorthin gezogen. Nun will er unbedingt in RLP bleiben, hat dort aber keinen Ausbildungsplatz bekommen mangels Bewerbungen, Ein Angebot, wieder nach Hause zu ziehen, weil in Bayern noch Ausbildungsplätze frei waren, hat er abgelehnt und gesagt, er jobbt lieber und fängt dann 2006 an. Nun sagt er, er ginge wieder zur Schule und zwar in eine Berufsschule, die in einem Jahr den Quali zum Ziel hat (den hat er aber schon!) und in einem weiteren Jahr die Mittlere Reife, die er eigentlich bei seinem Berufswunsch schon automatisch bei entsprechenden Leistungen mitgeliefert bekäme. Einen Nachweis über seine Schulbesuch hat er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erbracht und jetzt will er Unterhalt. Das kanns doch nicht sein, oder? Sein Anwalt fordert unter anderem das Kindergeld, das ich aber mangels Auskunft meines Sohnes gar nicht beantragen kann. Wieso soll ich also Auskünft liefern, während mein Sohn seinen Pflichten nicht nachkommen muss?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hauptfrau-meri
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 11x hilfreich)

Tja, nun wirds schwierig. Da hat Träne dann Recht. Du bist schon zur Auskunft verpflichtet. Hätte Dein Sohn jetzt ein Jahr nix getan, aber angeblich geht Er zur Berufsschule. Das würde ein Richter als Bemühung anerkennen.

Kannst Du Dir denn einen Anwalt leisten? Das wäre von Vorteil, denn trotz allem denke ich das der Unterhalt vielleicht verwirkt ist.Gehst Du denn arbeiten?

Bei uns läuft es momentan ziemlich ähnlich. Sohn hat Schule abgebrochen und meinen mann auf Auskunft verklagt,obwohl wir regelmäßig Unterhalt zahlen. Der Sohn meines Mannes hat sich bei der VHS angemeldet um zu prüfen ob Er überhaupt noch den hauptschulabschluss bekommt. Dem Richter reicht das. Klage angenommen, wir müssen alle Kosten tragen und Auskunft erteilen. Der Brief vom Gericht kam gerade gestern,also noch frisch.
Vieles ist Ungerecht im deutschen Unterhaltsrecht, aber so ist es leider.

Viel Glück.

-----------------
"gesetze sollten für vater und mutter gleich sein"

-- Editiert von hauptfrau-meri am 18.10.2005 20:28:40

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
nulldurchblick
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Auskunft, das mit der Auskunftsklage muss ich nicht haben. Dann schick ich dem guten Mann mal meinen Steuerbescheid...zähneknirschend.
Hat jemand von euch ne Ahnung, wie das Spiel dann weitergehen könnte? Wie schätzt ihr seine Aussichten auf Erfolg ein? Und wenn er Erfolg hat, was müsste ich bezahlen bei einem durchschnittlichen Monatsverdienst von ca. 500 Euro (hab mich gerade selbständig gemacht und es läuft noch nicht so rosig) Anwalt ist da nicht drin.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hauptfrau-meri
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 11x hilfreich)

Du verdienst wirklich nicht mehr? Wenn das wirklich alles ist, dann glaube ich sieht es gut aus für Dich. In dem Fall denk ich bist Du nicht mehr Unterhaltspflichtig da Du zu wenig verdienst.

Schick die Unterlagen noch nicht zum Anwalt. Du hast doch bestimmt eine Frist bekommen. Es gibt hier bestimmt noch einige Profis die Dir mehr helfen können.

Selbst wenn es zur Klage kommt, wirst Du bei dem Einkommen PKH bekommen. Also erstmal nix überstürzen. Wart ab ob dir hier noch Tips gegeben werden.

VIEL GLÜCK!

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"gesetze sollten für vater und mutter gleich sein"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
nulldurchblick
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Huhu, Profis...ich hab Frist bis 31.Oktober...hat jemand noch Infos für mich?? Oder auch echte Erfahrungswerte? Bin für alle Vorschläge, Erfahrungen offen und dankbar...
P.S. Danke erstmal für die Hilfe, die ich bisher bekommen habe!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

jep, ich hab einen...

alle Unterlagen einfach zum Anwalt schicken und zwar pünktlich...

und Vorsicht selbst wenn man PKH bekommt, bleibt man auf den Kosten der Gegenseite sitzen, sprich die zahlst Du trotzdem, wenn die im Recht sind (und das sind sie erstmal bei Dir)

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Thessa
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 35x hilfreich)

Erst gestern war ich mit meinem jetzt vollj. Sohn beim Jugendamt wegen der Neuberechnung.
Also du musst immer den Verdienst der letzten 12 Monate angeben und der war sicher bei dir nicht immer nur 500€ oder? Mein Ex hatte Glück(mehr o.weniger)da er davon 2 Monate arbeitslos war und sein Durchschnitt dadurch geringer ausfiel. Ich habe nun die A-Karte gezogen, denn es kann sein das er in diesem Jahr Weihnachtsgeld o ä. erhält.Es wurde auch nicht berücksichtigt, dass ich für meinen jetzigen Mann (kein Einkommen)auch Unterhalt zahle. Also mir bleibt nicht einmal der Selbstbehalt.
Fordere deinen Sohn auf, dir eine Schulbescheinigung zu zuschicken. Wenn er jobben geht - hat er doch auch Einkommen!Wie alt ist dein Sohn? Nicht nur du bist zur Auskunft verpflichtet auch seine Mutter ist barunterhaltspflichtig!
Also nach der allg. Schulausbildung auch Abitur sind ca. 3 Monate Orientierungsphase genehmigt und wenn dann nichts folgt, muss er jeden Job annehmen bis er einen Ausbildungsplatz bekommt. Erst dann kann er von beiden Eltern wieder Unterhalt verlangen abzüglich seiner Ausbildungsvergütung und Kindergeld (wenn berechtigt).Während der Ausbildung haben die Eltern auch einen höheren Selbstbehalt!

Gruß Thessa

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
nulldurchblick
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Morgen an alle,
erst mal danke für die reichlichen Auskünfte. Hat jemand einen Tipp, was ich im Gegenzug von meinen Herrn Sohn verlangen kann? Die Unterlagen fürs Kindergeld, die er ausfüllen sollte, habe ich nie von ihm zurückbekommen, deshalb wurde die Kindergeldzahlung ja auch eingestellt. Eine Schulbescheinigung habe ich auch nie bekommen, die hätte ich für die Krankenkasse gebraucht (meines Wissens ist er im Moment nicht mal krankenversichert). Macht es Sinn, diese Dinge über seinen eigenen Anwalt (gleich mit dem Anwortschreiben zum Verdienst) einzufordern oder müsste ich dafür selbst zu nem Anwalt gehen. Die Unterlagen bei ihm selbst nochmal anzufordern, hab ich keine Lust mehr, das mach ich ja schon seit August regelmässig und es kommt nix. Am liebsten wäre es mir, wenn er das Kindergeld selbst beantragt (geht das?), dann ist es mir egal, wann er das tut und ob die Angaben richtig sind. Oder was meint ihr?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

für ´ne Berechnung sollte der Anwalt schon die Einkommenssituation von Junior darstellen...tut´er´s nicht, kannst Du immer noch nachhaken...

Kindergeld wird an Junior gezahlt, soll er sich halt kümmern...

winkser

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Da Juniors Mutter ebenfalls barunterhaltspflichtig ist, kannst du im Gegenzug ihre Einkommensbelege der letzten 12 Monate (falls vorhanden) einfordern, um ebenfalls eine Berechnung durchführen zu lassen.

-----------------
"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

geändert

azrael

-- Editiert von azrael am 20.10.2005 09:57:18

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
nulldurchblick
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Ähem, nur zur Info (komm ich so maskulin rüber oder liegts am "nulldurchblick" ;o)...ich bin die Mutter!) Zur weiteren Info: was mein Ex verdient, weiß ich und wir sind beide der Meinung, dass der Bubi mal die Konsequenzen seiner einsamen Entscheidungen selbst ausbaden soll, nachdem er elterliche Beratung völlig ablehnt. Das mit dieser Schule ist ja leider recht nebulös. Lt Bubis Aussagen ist es eine Berufsschule, bei der man diverse Abschlüsse erlangen kann. Wenn er ein Jahr dort macht, hat er den Quali- und das ist ja der Punkt, genau den hat er ja schon im letzten Jahr gemacht. Wenn er zwei Jahre macht, wäre es dann die mittlere Reife. Die hat er natürlich noch nicht, aber die hätte er automatisch bekommen, wenn er seine Ausbildung gemacht hätte und in der Berufsschule eine bestimmte Mindestnote erzielt hätte. Kann doch nicht sein, dass wir als Eltern gezwungen sein könnten, ein Schuljahr zu finanzieren, das ihn am Ende nicht besser stellt als vorher (außer vielleicht ein besserer Quali-Durchschnitt). Würde da etwa irgendeine Bafög- Stelle oder eine Beihilfe was zahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Birke99
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)

Grundsätzlich besteht auf jeden Fall Unterhaltespflicht, egal ob die Ausbildung "etwas bringt". Es muss nur eine Bemühung erkennbar sein. Zum weiteren Ablauf: Sie sind verpflichtet, dem Anwalt ihre Einkommensnachweise zu übersenden, das gleich gilt für den Kindesvater. Als Antwort werden Sie vom Anwalt Ihres Sohnes eine Unterhaltsberechnung erhalten. Aus dieser Berechnung sollten auch die Einkünfte Ihres Sohnes ersichtlich sein, ebenso die Unterhaltspflicht des Kindsvaters. Sie haben einen Anspruch auf den Nachweis des Schulbesuches. Sie sollten Sie beim Anwalt mit einfordern. Kindergeld kann Ihr Sohn selbst beantragen, ebenso wie Bafög, wobei er allerdings auch dafür Ihe Einkommen benötigt. Sollten Sie im letzten Jahr tatsächlich nur 500 Euro Durchschnittslohn erzielt haben, fallen Sie unter den Selbstbehalt und sind nicht unterhaltspflichtig. Sollten Sie noch weitere Unterhaltsverpflichtungen haben, z. B. an weiter Kinder, dies ebenfalls unbedingt mitteilen, denn der Unterhalt in Minderjährige geht z. B. immer vor. Nach der Mitteilung des Anwaltes über die Höhe des Unterhaltes sollten Sie die Berechnung überprüfen. Wenn Sie die Höhe akzeptieren, auf jeden Fall zeitlich befristen lassen.
Übrigens. ganz raus aus der Unterhaltspflicht kommen Sie nur, wenn Ihr Sohn jede Bemühung verweigert, also Lehre schon zum zweitenmal ohne Grund abgebrochen, kann keinen Nachweis über weitere Bewerbungen bringen usw.
ABER: wenn er keine eigenes Einkommen mehr hat, geht er zum Sozialamt um dort Hartz IV zu beantragen, die werden dann ebenfalls erstmal Ihre Unterhaltspflicht prüfen, alledings ist da der Selbstbehalt für Sie geringer, mit 500 Euro im Monat liegen Sie aber auch darunter. Auch so, das gleiche gilt natürlich auf für den Kindsvater.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
nulldurchblick
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, das war mal eine ausführliche Auskunft! Hab ich das richtig verstanden..der Anwalt berechnet den Unterhalt??? Was passiert, wenn wir damit nicht einverstanden sind? Machts Sinn, zum jetzigen Zeitpunkt einen Anwalt aufzusuchen? Oder erst mal abwarten? Können wir als Eltern darüber entscheiden, dass er wieder zu Hause wohnt, weil er da diese Schule oder was auch immer auch machen kann (und damit die Kosten geringer wären?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
nulldurchblick
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Frage stellt sich mir ja.
Ist jemand bedürftig, wenn er:
1.wenn er ganze drei (!) Bewerbungen schreibt und deshalb keine Ausbildungsstelle bekommt
2. sich weigert, nach Hause zu kommen, obwohl es hier noch Lehrstellen in seinem Wunschberuf gibt
3. Kindergeld fordert, obwohl er keine notwendigen Unterlagen ausfüllt (selbst Kindergeld zu beantragen ist er offensichtlich zu bequem)
4.keine Krankenversicherung hat (er könnte in die Familien-KV. wenn er die entsprechende Schulbescheinigung liefern würde)

Ich hätte da mal gesagt, so einer ist nicht bedürftig, sondern einfach nur bescheuert.
Oder wie seht Ihr das? (sorry...meine "Muttergefühle" sind gerade etwas schockgefrostet)

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Birke99
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)

Der Anwalt Ihres Sohnes wird Íhnen auf jeden Fall eine Berechnung Unterhalt anbieten, sonst kann er die Forderung ja nicht begründen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, empfiehlt sich wirklich der Gang zum Anwalt. Sie können dem Anwalt Ihres Sohnes aber auch selbst mitteilen, dass Sie mit der Berechnung nicht einverstanden sind. Das muss aber mit einer guten Begründung erfolgen. Das fällt einem Anwalt meistens leichter als einem Laien. M.E. können Sie Ihren Sohn nicht dazu anhalten wieder bei Ihnen zu wohnen, da bin ich mir aber nicht sicher. Die Situation hatte ich nicht. Anmerkung zum Beitrag von Herrn Roemer: Sie müssen nicht alle Launen Ihres Sohnes finanzieren, aber je nach konkretem Fall, sehen da die Urteile der Richter sehr unterschiedlich aus. Das variiert nach Richter, nach Stadt und Bundesland. Also Vorsicht! Die Vorraussetzung der Bedürtigkeite ist richtig. Aber vorausgesetzt, der Sohn hat nicht noch einen Nebenjob mit gutem Einkommen, ist die Bedürftigkeit auf jeden Fall gegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

naja es ist aber eben fraglich ob der Richter Deine schockgefrosteten (find ich hübsch und kenn ich gut das Gefühl)Muttergefühle teilt...

ich bleib dabei, schick alles hin, da kommst Du eh nicht drumrum und warte die Forderung ab, dann ist es leichter was zu sagen...


winkser

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