Auskunftspflicht über mein Einkommen

9. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
WilPa
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 12x hilfreich)
Auskunftspflicht über mein Einkommen

Hallo Allerseits,

kann mir jemnad genauer Helfen zur Auskunftspflicht?
Die Mutter meines Kindes darf ja alle zwei Jahre Auskunft über meine Einkommen erhalten. Das letztemal August 2004 bis Juli 2005, jetzt entsprechend August 2006 bis Juli 2007. Zusätzlich möchte sie Kopien des Einkommenssteuerbescheids 2005 und haben.
2005 sollte doch aber mit der Auskunft vor zwei Jahren abgeschlossen sein, oder irre ich mich da? Die Mutter erhält ja somit doch jedes Jahr Auskunft.

MfG

JumpelW

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 214x hilfreich)

Hi, JumpelW!

Geht es vielleicht hierum?

http://www.scheidung-online.de/steuern.html

4. Auswirkung der Steuerlast auf die Unterhaltspflicht:
Steuerrückzahlungen sind bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar für das Jahr, in welchem die Erstattung erfolgt. Beispiel: Der Unterhaltspflichtige erhält 2005 eine Steuerrückerstattung, und zwar für das Jahr 2004. Diese Steuererstattung ist bei der Einkommensberechnung für 2005 zu berücksichtigen (hinzuzurechnen), nicht etwa für 2004 (Zuflussprinzip).

Liebe Grüße!

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#2
 Von 
WilPa
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo ARTiger,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das kann natürlich sein. Aber wie werden den solche Zahlungen berücksichtigt? wird die Summe der Erstattung auf den Zeitraum von 12 Monaten aufgeteilt, obwohl es nicht ersichtlich ist ob es im nächsten Jahr eine solche widerkehrende Zahlung gibt? Dies ist nicht vorhersehbar. Vielleicht muß dann eine solche Zahlung auch, wie berufl. einmalige Sonderzahlungen auf mehrere Jahre umgelegt werden. Hier werden meiner Meinung nach nur weitere Spekulationen geführt, wenn in Summe die Einkunfte des Steuerbescheids nicht nachvollziehbar sind mit den Lohnbescheinigungen, und will man erst Recht weitere Auskünfte. Irgenwo sollte ja mal Schluss sein.

Danke

JumpelW

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#3
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 214x hilfreich)

Hallo, nochmal!

Ich bin zwar noch kein Unterhaltsexperte, da mir das Thema noch bevor steht, aber mein bisheriger Kenntnisstand ist der, dass eben alle Einkünfte als 12tel aufgebröselt werden und sich danach der zu leistende Unterhalt errechnet.
Die Probleme Sonderzahlungen, Abkäufe oder Leistungszulagen in die Berechnungen so einzubringen, dass einem daraus kein Schaden, für das laufende Jahr entsteht, werde ich auch noch bekommen. Soweit ich weiss, sind Einkommensschwankungen selber abzufedern.

Schluss ist, für mich zumindest erstmal jetzt gleich, denn morgen muss ich wieder für Madame´s Unterhalt schaffen!

Darauf ein herzliches: :cheers:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
WilPa
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo ARTiger,

soweit ich das in der Zwischenzeit nachvollziehen konnte, hierzu noch ein paar Hinweise.
1. Relevant sind nur die im Auskunftszeitraum "ergangenen" Einkommenssteuerbescheide!
2. Wenn man nicht zur Einkommenssteuerveranlagung verpflichtet ist, die Einkommenssteuererklärung kurz nach dem Auskunftszeitraum einreichen! Da man zwischen den Auskunftszeiträumen ein Jahr Ruhe hat, sollte das Finanzamt innerhalb des Jahres den Bescheid berechnen können. Als Einkommen brauch man diesen dann nicht angeben.
3. Zur Einkommensteuerveranlagung sind nicht automatisch alle verpflichtet! Hier ggf. im einzelnen prüfen. Ist man nicht zur Abgabe verpflichtet, kann man auch nicht zur Abgabe (auf Grund wüster Spekulationen der Ex oä.) gezwungen werden, hat man zwei Jahre zur Abgabe Zeit. Das sollte allemale reichen um den Einkommenssteuerbescheid an der Ex vorbei zu bringen.
4. Weihnachts- und/oder Urlaubsgelder als Sonderzahlung ausweisen lassen! Eine Bestätigung des Arbeitgeber über die Einmaligkeit der Zahlung bewirkt das die Zahlung auf "mehrere Jahre" und nicht auf 12 Monate umgelegt werden muß.

Mit freundlichen Grüßen

WilPa

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