Guten Morgen & vielen herzlichen Dank für die Möglichkeit, hier meine Fragen zu stellen!
Ich möchte gerne wissen, ob jemand seit Inkrafttreten des neuen Namensrechts zum 1. Mai 2025 Erfahrungen mit § 1617i BGB gemacht hat, wenn man als eheliches Kind den Ehenamen der Eltern trägt?
Hintergrund: Ich führe seit Geburt den Ehenamen meiner Eltern. Meine Mutter hatte vor der Eheschließung einen anderen Familiennamen, den ich heute gerne annehmen würde. Mein Standesamt vertritt unter Hinweis auf die bisherige Auslegung, dass § 1617i nicht greift, weil ich den Ehenamen meiner Eltern trage.
Mich würde interessieren, ob andere Betroffene bereits positive Erfahrungen mit Standesämtern gemacht haben oder ob irgendwo eine abweichende Auslegung vertreten wird.
Es gibt hier mittlerweile ein erstes Urteil des OLG Braunschweig, dass die restriktive Auslegung unterstützt.
Allerdings ist fraglich, ob der Gesetzgeber sich diese strenge Auslegung „gewünscht" hat, da es bei der Novelle darum ging, mehr Möglichkeiten zu schaffen. Warum soll gerade der Wunsch, den Geburtsnamen der eigenen Mutter anzunehmen, ausgeschlossen sein?
Als juristischer Laie frage ich mich nach der Gleichbehandlung, wenn hier unehelichen Kinder eine Möglichkeit eingeräumt, die ehelichen Kinder verwehrt wird.
Vielen herzlichen Dank vorab für Ihre bzw. eure Mühe & beste Grüße
Auslegung §1617i
Wir kommen hier ein wenig in die jur. Methodenlehre rein. Ich liebe diese Fälle ..... aber sehr gerne zur Sache.
1. Was der Gesetzgeber wollte, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, was niedergelegt wurde. Nicht umsonst gibt es in diesem Zusammenhang ja den Spruch, dass mitunter das Gesetz klüger ist, als der Gesetzgeber, mitunter aber auch umgekehrt der Gesetzgeber klüger sein kann als das Gesetz. Also, man hat bei der Ausformulierung des Gesetzes mitunter positive oder negative Folgen, die so nicht bedacht waren, aber trotzdem greifen. Eine "Korrektur" ist aber nicht durch die Rechtsprechung möglich, sondern nur durch eine entsprechende Handlung. Stichwort: actus - actus contrarius. Man kommt aus einer Regelung, die zwingend eine gewisse Vorgehensweise vorsieht, nur auf demselben Weg raus, auf welchem man reingekommen ist - hier durch Gesetzesänderung.
2. Ein Gesetz kann nur ausgelegt werden, wenn der Wortlaut die zulässt, z.B. ein unbestimmter Rechtsbegriff verwendet wurde, der im Einzelfall auszufüllen ist. Wenn aber eine klare abschliessende Regeldung da ist, wie hier, dann ist kein Raum für eine Auslegung.
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Deinem Hinweis auf das GG. Es kann dahingestellt bleiben, ob insoweit ein Verstoß vorliegt, denn auch ein solcher wäre nur durch eine Abänderung des verfassungswidrigen Gesetzes zu regeln. Abgesehen davon, ungleiche Sachverhalte dürfen auch ungleich behandelt werden. Und den Fall haben wir hier. Der Gesetzgeber wollte keine generelle Freigabe des Namensrechts in Richtung "freie Auswahl." Der Gesetzgeber wollte unter bestimmten Voraussetzungen eine Liberalisierung; die Voraussetzungen sind im Gesetz klar formuliert.
wirdwerden
Die Idee beim §1617i BGB ist, dass das Kind die Wahlmöglichkeit (zurück) bekommt, die die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt hatten.
Waren die Eltern bei der Geburt des gemeinsamen Kindes namens-verschieden, mussten sich die Eltern ja für einen Namen entscheiden. D.h. die Eltern haben für das Kind eine Entscheidung getroffen, welchen von den Namen der Eltern das Kind als Nachname bekommen soll.
Das Kind soll nun die Möglichkeit bekommen, diese Entscheidung, die die Eltern bei der Geburt für das Kind getroffen haben, nachträglich zu ändern. D.h. das Kind bekommt die Optionen, die auch die Eltern damals hatten.
Waren die Eltern bei der Geburt des gemeinsamen Kindes namens-gleich, z.B. weil sie einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben, dann hatten die Eltern keine Wahl bei dem Namen - folglich haben die Eltern dem neugeborenen Kind auch keine Wahlmöglichkeit "entzogen". Dem nunmehr erwachsenen Kind muss also keine Wahlmöglichkeit zurückgegeben werden.
Zitat :Allerdings ist fraglich, ob der Gesetzgeber sich diese strenge Auslegung „gewünscht" hat
Ja - das hat er meines Wisses. Bundesrats-Drucksache 440/23, Seite 72f.
Wenn Ihre Mutter ihren Namen wieder auf ihren Geburtsnamen ändern würde, dann könnten Sie sich der Namensänderung aber anschließen.
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Zitat :Was der Gesetzgeber wollte, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, was niedergelegt wurde.
Die Intentionen des Gesetzgebers, namentlich die im Gesetzgebungsprozess vorgebrachten Argumente in Parlamentsausschüssen usw., sind bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen.
Es kommt durchaus nicht nur auf den Buchstaben des Gesetzes an, sondern auch auf die Absichten des Gesetzgebers, die hinter einem Gesetz standen, als es verabschiedet wurde.
Zitat :Es kommt durchaus nicht nur auf den Buchstaben des Gesetzes an, sondern auch auf die Absichten des Gesetzgebers, die hinter einem Gesetz standen, als es verabschiedet wurde.
Richtig.
Aber auch nur dann, wenn das Gesetz Interpretationsspielraum bietet.
Ist das Gesetz dagegen klar formuliert, dann zählt das, was im Gesetz steht, selbst dann, wenn die Absicht des Gesetzgebers ursprünglich eine andere war.
Liebes Forum,
Vielen Dank für die Erläuterung. Die Idee, dass meine Mutter wieder ihren Geburtsnamen annimmt, geht leider nicht mehr. Sie ist schon vor einigen Jahren verstorben.
Wenn ich Ihre bzw. eure Antworten sowie die bisherige Rechtsprechung richtig verstehe, entspricht die restriktive Auslegung des § 1617i BGB tatsächlich dem gesetzgeberischen Willen. Damit scheint mein Anliegen weniger ein Auslegungsproblem als vielmehr eine Frage der gesetzgeberischen Wertung zu sein.
Unabhängig von der konkreten Rechtslage fällt es mir jedoch schwer nachzuvollziehen, warum das geltende Recht heute in verschiedenen Bereichen des Personenstandsrechts weitreichende Möglichkeiten zur Berücksichtigung persönlicher Identität und individueller Lebensentscheidungen eröffnet, während die Annahme des tatsächlichen Geburtsnamens eines Elternteils, zu dem die Abstammung unstreitig feststeht, in meiner Konstellation ausgeschlossen sein soll.
Aus meiner persönlichen Sicht wirkt es daher widersprüchlich, dass ein erwachsener Mensch unter bestimmten Voraussetzungen seinen Geschlechtseintrag ändern kann, nicht aber den Geburtsnamen seiner Mutter annehmen darf.
Ich kann nachvollziehen, dass der Gesetzgeber dem Familiennamen eine Ordnungs- und Zuordnungsfunktion beimisst. Allerdings erschließt sich mir nicht ohne Weiteres, weshalb dieses Interesse bei einem 45-jährigen Erwachsenen, dessen Eltern bereits verstorben sind, höher zu bewerten sein soll als das Interesse, den Geburtsnamen seiner Mutter zu führen.
Aber das ist wahrscheinlich weniger eine gesellschaftspolitische als eine juristische Debatte.
Bliebe nur der Weg über die öffentlich-rechtliche Namensänderung mit den enorm hohen Hürden.
Oder gibt es sonst noch einen „Trick17"?
Vielen Dank & herzliche Grüße
Du bist jetzt ganz dicht an den Fakten dran. Eine kleine Korrektur: es ist nichts auszulegen. Mal ein ganz einfaches Beispiel. Wenn in einer Regelung "rot" steht, dann kann man, wenn "grün" vorliegt, nicht erwarten,, dass "grün" in Form der Auslegung zu "rot" mutiert. Da muss man sich darum kümmern, dass die Regelung "rot" in Regelung "Farbe" oder in Regelung "rot oder grün" abgeändert wird.
wirdwerden
Zitat :Aber das ist wahrscheinlich weniger eine gesellschaftspolitische als eine juristische Debatte.
Doch. Das ist eine (gesellschafts)politische Debatte. Wenn man da was ändern will, dann nur über die Politik, nicht über Juristen.
Es ist übrigens nicht damit zu rechnen, dass die aktuelle, unionsgeführte Regierung das Namensrecht noch weiter liberalisieren wird.
Die aktuelle Reform wurde nämlich noch von der Ampel-Regierung beschlossen und man hatte eigentlich befürchtet, dass Merz & Co das wieder stoppen könnten.
Ich bin über die Antworten hier ehrlich gesagt überrascht. Dass die Ausgangsfrage völlig berechtigt ist und die gesetzlichen Begrifflichkeiten gerade nicht so eindeutig sind, wie hier behauptet wird, kann man an der eingangs benannten Entscheidung des OLG Braunschweig doch gut erkennen. Dort hat das Standesamt nämlich selbst die Zweifelsanfrage an das Gericht gestellt. Und während die Standesamtsaufsicht die Änderung ablehnte, hat das Amtsgericht Göttingen das Standesamt zur Änderung angewiesen. Hätte das Standesamt hiergegen keine Beschwerde eingelegt, so hätten wir die genau gegenteilige erstinstanzliche Entscheidung. Das OLG Braunschweig hat letztlich sogar die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Diese wurde jedoch nicht eingelegt.
Das behauptet auch das OLG Braunschweig und die Literatur. Tatsächlich kann ich das der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.Zitat :Die Idee beim §1617i BGB ist, dass das Kind die Wahlmöglichkeit (zurück) bekommt, die die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt hatten.
Was ich dagegen eindeutig lesen kann ist z.B. der Verweis auf das liberalere französische Recht, an dem sich die neue Regelung orientieren sollte. Dazu kommentiert das OLG Braunschweig mit "Ja, schon, aber...." und packt dann die allgemeine Regelungssystematik, andere Paragrafen und die Stellungnahme von Lettmaier aus. Ob das der BGH genauso so sieht, wird man erst erfahren, wenn sich mal jemand traut.
Das sehe ich nicht so. Hier werden eheliche Kinder klar gegenüber unehelich geborenen Kindern diskriminiert. Die Begründung des OLG Braunschweig überzeugt mich persönlich nicht. Auch der Weg zum Bundesverfassungsgericht erscheint mir durchaus nicht verschlossen.Zitat :Abgesehen davon, ungleiche Sachverhalte dürfen auch ungleich behandelt werden. Und den Fall haben wir hier.
Nochmals, verschiedene Sachverhalte werden verschieden behandelt. Und die neue gesetzliche Regelung unterscheidet ja nicht wegen der Nichtehelichkeit zwischen zwei Bevölkerungsgruppen. Und, selbst wenn ein Gericht zur Überzeugung käme, die derzeitige Regelung sei verfassungswidrig, kann es deshalb nicht in freier Rechtsgestaltung/Auslegung anders entscheiden, als es im Gesetz niedergelegt ist. Für diese Fälle gibt es die sog. Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht.
Nochmals ganz klar formuliert: ein Kennzeichen unseres Staatssystems sind die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze. Diese zeigen auch die Grenzen der einzelnen Säulen auf. Auch die der Gerichte. Und es ist auch festgelegt, wie man sich wehren kann. Allerdings ist eine "Nachbesserung" durch ein Gericht, indem man in einem Fall ohne "Handlungsspielraum" vom Gesetz abweichend ausurteilt, nicht vorgesehen. Und das ist auch gut so.
wirdwerden
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-- Editiert von User am 3. Juni 2026 10:39
Und dass es keinen Handlungsspielraum gäbe, ergibt sich woraus genau, nachdem hier zwei Gerichte völlig gegensätzliche Auffassungen vertreten haben und eine Vorlage an den BGH zugelassen wurde?
Doch, nach der Auslegung des OLG Braunschweig macht sie genau das. So sieht es auch Plitzko in der NZFam 2026, 485 (wohlgemerkt unter Befürwortung der OLG Entscheidung).Zitat :Und die neue gesetzliche Regelung unterscheidet ja nicht wegen der Nichtehelichkeit zwischen zwei Bevölkerungsgruppen.
Bisher liegt hier nichts weiter vor als eine einzige obergerichtliche Entscheidung. Der kann man sich anschließen. Muss man aber nicht.
Lustigerweise hat der Gesetzgeber ja in Art. 6 GG geregelt: "Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern."Zitat :sind das nicht unterschiedliche Sachverhalte, die eben unterschiedlich behandelt werden?
...da ist er wohl jetzt übers Ziel hinaus geschossen...
Es gibt doch auch eheliche Kinder mit namens-verschiedenen Eltern. Es muss ja kein gemeinsamer Ehename gewählt und geführt werden.
Auf Ehelichkeit oder Unehelichkeit kommt es doch gar nicht an, sondern nur auf die Frage, ob die Eltern namensgleich oder nicht waren.
Zitat :Was ich dagegen eindeutig lesen kann ist z.B. der Verweis auf das liberalere französische Recht, an dem sich die neue Regelung orientieren sollte.
Ich habe mich jetzt durch das französische Namensrecht gequält.
Das lese ich auch so, dass nur aus den Namen ausgewählt werden darf, die die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes trugen. Allerdings ist es in Frankreich der Regelfall, dass auch Ehepaare namens-verschieden sind, weil in Frankreich bei Eheschließung üblicherweise jeder seinen bisherigen Namen behält.
Guten Tag & nochmals ein großes Dankeschön für die Antworten und Einschätzungen.
„Doch. Das ist eine (gesellschafts)politische Debatte. Wenn man da was ändern will, dann nur über die Politik, nicht über Juristen"
Absolut. Genau so hatte ich es auch gemeint nur im Eifer des Gefechts aus mir nicht mehr erklärlichen Gründen einmal komplett verkehrt herum geschrieben.
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Je länger ich mich mit der Thematik beschäftige, desto mehr frage ich mich, ob der interessante Punkt möglicherweise gar nicht in der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern liegt, sondern in der historischen Entwicklung des Namensrechts.
Ich versuche meinen Gedanken einmal zu erläutern:
Meine Eltern haben 1978 geheiratet. Nach meinem Verständnis bestand damals faktisch die Verpflichtung, einen Ehenamen festzulegen. Der Name meiner Mutter wurde nicht Teil eines echten Doppelnamens, sondern lediglich als Begleitname geführt. Beispiel:
Vater: Meier
Mutter: Müller
Ehename: Meier
Mutter: Müller-Meier (Begleitname)
Kind: Meier
Heute müssen Ehegatten keinen Ehenamen mehr bestimmen. Eltern können unterschiedliche Familiennamen behalten, echte Doppelnamen führen und Kindern stehen heute deutlich mehr namensrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung als damals.
Nun wird § 1617i damit erklärt, dass volljährige Kinder eine frühere elterliche Namenswahl einmalig korrigieren können sollen. Vereinfacht gesagt: Hatten die Eltern bei der Namensgebung des Kindes mehrere zulässige Möglichkeiten und haben sich für eine davon entschieden, soll das erwachsene Kind diese Entscheidung später selbst überprüfen dürfen.
In meiner Konstellation stellt sich für mich jedoch die Frage, ob es eine solche Wahl überhaupt gab.
Denn meine Eltern konnten bei meiner Geburt gerade nicht zwischen mehreren Familiennamen für das Kind wählen, weil sie sich 1978 auf einen gemeinsamen Ehenamen festlegen mussten. Die fehlende Wahlmöglichkeit beruhte also nicht auf einer freien Entscheidung meiner Eltern, sondern auf der damaligen gesetzlichen Regelung.
Daher frage ich mich:
Dadurch kommt es in meinen Augen dazu, dass Personen, deren Eltern noch unter dem früheren, deutlich restriktiveren Namensrecht geheiratet haben, heute weniger Korrekturmöglichkeiten besitzen als Personen, deren Eltern bereits von den späteren Liberalisierungen profitieren konnten.
Und da sehe ich schon eine Ungleichbehandlung.
Vielen Dank für Ihre bzw. eure Einschätzung.
Zitat :und die gesetzlichen Begrifflichkeiten gerade nicht so eindeutig sind, wie hier behauptet wird, kann man an der eingangs benannten Entscheidung des OLG Braunschweig doch gut erkennen. Dort hat das Standesamt nämlich selbst die Zweifelsanfrage an das Gericht gestellt. Und während die Standesamtsaufsicht die Änderung ablehnte, hat das Amtsgericht Göttingen das Standesamt zur Änderung angewiesen.
Der Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Braunschweig zugrunde lag, war aber auch ein anderer als der vom Fragesteller hier vorgetragene Sachverhalt.
Zitat :Hätte das Standesamt hiergegen keine Beschwerde eingelegt, so hätten wir die genau gegenteilige erstinstanzliche Entscheidung.
Das ist richtig, nur hätte das dem Fragesteller nicht geholfen, da sein Fall nicht mit dem des OLG Brauschweig vergleichbar ist.
Bezüglich des Falls, dass die Eltern sich schon vor der Geburt für einem gemeinsamen Ehenamen (Familiennamen) entschieden haben, ist der § 1617i BGB völlig eindeutig.
Ja, die Eltern hatten dort erst später geheiratet. Das namensrechtliche Ergebnis und die zu klärende juristische Frage wäre im Ausgangsfall aber identisch. Nämlich ob § 1617i BGB anwendbar ist oder nicht, wenn das Kind einen Ehenamen als Geburtsnamen hat.Zitat :Der Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Braunschweig zugrunde lag, war aber auch ein anderer als der vom Fragesteller hier vorgetragene Sachverhalt.
Und hierzu sagt das OLG Braunschweig: Nein, keine analoge Anwendung!
Das Gericht erwähnt aber ausdrücklich auch selbst und mit Quellenangaben, dass dies in der Literatur auch teilweise anders gesehen wird. ("eine seitens des Gesetzgebers bloß versehentliche Engführung des Wortlauts" oder "hat das Gericht den Meinungsstreit, ob § 1617i BGB zu eng gefasst und grundsätzlich eine analoge Anwendung der Vorschrift bei Erhalt des Ehenamens der Eltern angezeigt ist vorliegend ausdrücklich offen gelassen" - Amtsgericht Bonn im Oktober 2025)
Ich persönlich finde das OLG-Ergebnis übrigens gut. Aber die hier in diesem Thread postulierte juristische Eineindeutigkeit geht mir zu weit.
Zitat :Meine Eltern haben 1978 geheiratet. Nach meinem Verständnis bestand damals faktisch die Verpflichtung, einen Ehenamen festzulegen. Der Name meiner Mutter wurde nicht Teil eines echten Doppelnamens, sondern lediglich als Begleitname geführt. Beispiel:
Vater: Meier
Mutter: Müller
Ehename: Meier
Mutter: Müller-Meier (Begleitname)
Kind: Meier
Das sind aber neue Informationen, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen könnten.
Die Eltern waren bei der Geburt also namens-verschieden (Meier vs. Müller-Meier).
Damit wäre nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Namensänderung des Kindes auf Müller, Müller-Meier oder auch Meier-Müller möglich.
Denn Müller war bei den Namen, die die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt führten, mit dabei.
Hätten beide Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Meier geheißen, wäre der Fall klar. Aber so ist es ja nicht.
Nun hat das OLG BS geurteilt, dass in dem Fall, bei dem das Kind den Ehename bekommt, gar keine Wahl möglich ist. In dem Fall des OLG BS waren die Eltern bei der Geburt des Kindes zwar namens-verschieden, haben aber später geheiratet und das Kind hat den Ehenamen erhalten. Das Kind wollte nun (vergeblich) den Namen der Mutter haben, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes getragen hat, aber später nicht zum Ehename wurde.
Ich halte das Braunschweiger Urteil zumindest für fragwürdig.
-- Editiert von User am 4. Juni 2026 11:29
Zitat :Nämlich ob § 1617i BGB anwendbar ist oder nicht, wenn das Kind einen Ehenamen als Geburtsnamen hat.
Nach § 1617i Abs. 3 BGB ist auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen und genau darum ging es in dem Urteil des OLG Brauschweig. In dem dort vorliegenden Fall hatte das Kind nämlich erst nach der Geburt den Familiennamen der Eltern erhalten.
Wenn das Kind jedoch schon bei der Geburt den Familiennamen der Eltern erhalten hat, dann ist der Wortlaut des Gesetzes nach meiner Auffassung eindeutig.
Zitat :Aber die hier in diesem Thread postulierte juristische Eineindeutigkeit geht mir zu weit.
Wenn sich die Eltern erst nach der Geburt für einen Familiennamen entscheiden und sich dadurch der Geburtsname des Kindes ändert, dann ist das Gesetz auch nach meiner Auffassung nicht eindeutig.
aha..Zitat :Und da sehe ich schon eine Ungleichbehandlung.
aha.. und nu?Zitat :Und da sehe ich schon eine Ungleichbehandlung.
@wirdwerden hat es schon in #3 gesagt: Ungleiches darf ungleich behandelt werden.
Ein erneutes großes Dankeschön für die ganzen Rückmeldungen.
„Die Eltern waren bei der Geburt also namens-verschieden (Meier vs. Müller-Meier).
Damit wäre nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Namensänderung des Kindes auf Müller, Müller-Meier oder auch Meier-Müller möglich.
Denn Müller war bei den Namen, die die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt führten, mit dabei."
Das wäre sehr schön, allerdings haben mir mittlerweile zwei Standesämter (mein örtliches wie auch das Standesamt, dass für meine verstorbenen Eltern zuständig war/ist) mitgeteilt, dass ausschlaggebend nicht die verschiedenen Namen seien sondern die Tatsache, dass ein Familienname festgelegt wurde.
„aha.. und nu?" - Genau deshalb habe ich mich ja hier angemeldet. Mir ist durchaus bewusst, dass es einen Unterschied zwischen einer individuell wahrgenommen Ungerechtigkeit und einer juristisch anfechtbaren Ungleichbehandlung gibt.
Auch wenn das Ergebnis für mich ernüchternd ist, sehe ich nach den bisherigen Rückmeldungen hier keine juristisch erfolgversprechenden Wege, über §1617 an mein Ziel zu kommen.
Da habe ich nun Gewissheit und weiß, dass ich diesen Weg nicht weiter verfolgen muss.
Für die zahlreichen Inputs nochmals ein herzliches Dankeschön!
Zitat :Die Eltern waren bei der Geburt also namens-verschieden (Meier vs. Müller-Meier).
Beide hatten aber den Familiennamen Meier, denn Müller ist lediglich ein Begleitname.
Zitat :Damit wäre nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Namensänderung des Kindes auf Müller, Müller-Meier oder auch Meier-Müller möglich.
Nein, nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre eine Namensänderung nicht möglich.
Ja genau. Ich habe hier Schwierigkeiten zu zitieren. Die von Ihnen zitierten Passagen hatte ich wiederum von weiter oben zitiert.
Es ändert aber alles nichts. Die Standesämter sehen in dieser Konstellation keine Möglichkeit einer Namensänderung nach §1617
Ja genau. Ich habe hier Schwierigkeiten zu zitieren. Die von Ihnen zitierten Passagen hatte ich wiederum von weiter oben zitiert.
Es ändert aber alles nichts. Die Standesämter sehen in dieser Konstellation keine Möglichkeit einer Namensänderung nach §1617
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