Auszug: Schülerin, volljärig

12. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Jill G.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug: Schülerin, volljärig

Hallo,
ein Kind, 18 Jahre und Schülerin (Abitur, danach Studium), will ausziehen. Die Eltern sind getrennt, Kind lebt bei der Mutter (Vollberufstätig), der Vater (Vollberufstätig) zahlt Unterhalt.

Nun zu den Fragen:
1. Von wem und wie viel Unterhalt wird gezahlt?
2. Wie teuer darf die Wohnung sein?
3. Wie sieht es mit dem Kindergeld aus?

Ich würde mich über Antworten freuen.
Vielen Dank
Jill G.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Hallo Jill,

zunächst einmal sind bereits seit 18. LJ beide Elternteile barunterhaltspflichtig, das Kindergeld ist voll auf den Bedarf anzurechnen, der Unterhalt ist an das Kind selbst zu zahlen. Der Elternteil bei dem das Kind lebt, kann selbstverständlich eine Aufrechnung gegen den Naturalunterhalt vornehmen, was aber die eigentliche Berechnung an sich nicht berührt, das wäre dann eine Vereinbarung zwischen Kind und und diesem Elternteil.
Daran sieht man schon, dass die Eltern ein Recht haben zu bestimmen, in welcher Form der Unterhalt geleistet werden soll, es kann durchaus eben verlangt werden, dass das Kind zuhause wohnen bleibt und Naturalunterhalt (Kost und Logis) erhält.
Zieht das Kind gegen den Willen der Eltern aus, kann eine angemessene Kürzung des Unterhalts erfolgen.

Zieht das Kind mit Zustimmung der Eltern aus, beträgt der Unterhaltsbedarf 640 €, auf den ist das Kindergeld und evtl. eigenes Einkommen anzurechnen, der Rest ist je nach Leistungsfähigkeit von beiden Elternteilen anteilig zu tragen, wobei die Eltern einen Selbstbehalt von 1.100 € ihrem Kind gegenüber haben und evtl. noch vorhandene minderjährige Kinder und Ehepartner diesem Kind im Rang vorgehen, so dass es möglich sein kann, dass das Kind leer ausgeht.

Damit sollte Frage 1 ausreichend beantwortet sein.

zu 2.) Die Wohnung darf so teuer sein, wie sie sich das Kind mit seinen Mitteln leisten kann, in die Unterhaltsberechnung fließt die Höhe der Miete nicht ein.

zu 3.) Bei einem Auszug wäre das Kindergeld an das Kind weiterzuleiten, da es ja auf den Bedarf angerechnet wird (somit verbleiben max. noch 476 €).

Ergänzung: Während des Studiums ist vorrangig BAföG zu beantragen, dieses mindert dann wiederum den Unterhaltsbedarf. Die Berechnungen im BAföG-Bescheid sind nicht mit den Berechnungen nach Familienrecht identisch, d.h. dass ein dort errechneter Zahlbetrag für die Eltern nicht unbedingt nach Familienrecht tatsächlich von diesen zu leisten ist.


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"LG KuschelbaerR

Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein"

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#2
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Nur als Ergänzung: Derzeit (das Kind wohnt noch zu Hause und ist in der allgemeinen Schulausbildung), liegt der Selbstbehalt der Eltern bei 900 €.

Grüße

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