Auszug und Anspruch auf Unterhalt der Eltern

13. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.05.2013 17:24:02
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Auszug und Anspruch auf Unterhalt der Eltern

Unser Kind ist im Januar 18 geworden und will unbedingt ausziehen.

Zur Zeit wir noch ein Gymnasium besucht (Im Sommer noch zwei Jahre). Danach evtl. eine Studium angestrebt.

Allein ist eine Finanzierung natürlich nicht möglich. Zur Zeit hat sie einen kleinen Job (100,--) will aber das ausdehnen auf die Max-Grenze 400,--. Wo ich anzweifel dass das neben dem Schulbesuch möglich sein wird.

Nun wird gesagt wir von ihr müssten Unterhalt zahlen. Mindestens die Warm-Wohnungsmiete. Max 670,--€ zuzüglich Kindergeld müssten Eltern zahlen.

Wie verweigern Unterhalt (außer das Kindergeld). Sie kann weiter zu Hause wohnen. Großes Einfamilienhaus - eigenes relativ großes Zimmer.
Entfernung Schule mit öff. Verkehrsmitteln ca. 20-30 (von Haustür zu Haustür)

Wie sieht die Rechtslage aus?

Es wird jetzt wegen unser Verweigerung mit Klage gedroht (es ist nicht so das wir jetzt zerstritten sind). Mit Schulabbruch. Mit einem Schulbesuch in einer anderen Stadt. Erpressen lassen wir uns nicht.

Außerdem die Frage: Hätte sie Anspruch auf Bafög oder Wohngeld? Jetzt unabhängig vom Einkommen/Elterneinkommen. Genereller Anspruch.

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Grundsätzlich können die Eltern die Art des Unterhaltes bestimmen (§ 1612(2) BGB ). Das Angebot des Naturalunterhaltes ist also durchaus rechtskonform. Anspruch auf Schüler-Bafög besteht nicht. Ein Wohngeldanspruch entfällt mangels Einkommen, da für Wohngeld ein Mindesteinkommen nachzuweisen ist. Im Studium bestünde ein Baföganspruch, aber natürlich nicht unabhängig vom Elterneinkommen. Wegen des Baföganspruches entfiele dann wiederum der Wohngeldanspruch.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12307.05.2013 17:24:02
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Nachvollziehen kann ich das nicht.

Warum sollen Eltern ihrem Kind - ohne Einkommen - das ohne Grund ausziehen möchte das Leben finanzieren. Das gut noch zu Hause leben könnte.

ich bin der Meinung man kann ausziehen wenn man sich das selber leisten kann.

Wenn man z.B in einer anderen Stadt studieren muss ist das etwas anderes.

Aber nur weil eine Schüler meint er möchte selbständig sein. Nein sicher nicht. Ich denke das werden wir hart bleiben und es auf eine Konfrontation ankommen lassen. Vielleicht verklagt sie uns ja (wurde schon angedroht). Täte mir leid weil das unser Verhältnis sicher zerstören würde.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Ich glaube, da hast du was mißverstanden. Muemmel hat doch durchaus darauf hingewiesen, dass Ihr auch Unterhalt in Naturalien anbieten könnt. Also, Zimmer im Haus,Klamotten, Essen und Trinken (Naturalien). Abgesehen davon ist in den 670 € das Kindergeld enthalten, und es wird nicht zusätzlich gezahlt.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Genau das war gemeint.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.957 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen