Auszug von zu Hause!18 Jahre alt!Unterhalt von den Eltern?

10. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
Berber
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 2x hilfreich)
Auszug von zu Hause!18 Jahre alt!Unterhalt von den Eltern?

Hallo,

ich habe eine dringende Frage:
Und zwar bin ich 18 Jahre alt und besuche noch das Gymnasium,das ich in 2 Jahre abschließen werde.
Ich wohne noch bei meinen Eltern (Mutter u. "Stiefvater"),möchte aber unbedingt von zu Hause weg,da ich es nicht mehr aushalte.
Meine "Eltern" bekommen Kindergeld u Halbwaisenrente für mich,jedoch ist das Konto meiner eltern regelmäßig im minus obwohl mein Stiefvater bestimmt 2000-2500 € netto im Monatverdient.
Gibt es eine Möglichkeit von zu Hause wegzukommen und halbwegs auf normalen Füßen zu stehen und wenn werde ich dann finaziel unterstützt?Gehe ja noch zur Schule!
Bitte helfen sie mir!

MfG Berber

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37 Antworten
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#1
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Hi Berber,

grundsätzlich wäre ja mal zu klären, ob die Schwierigkeiten zu Hause wirklich sooo massiv sind, dass ein Auszug zwingend notwendig ist. Deine Eltern müssen deinen Wunsch nach Eigenständigkeit nicht finanzieren, hier regelt § 1612 Abs. 2 BGB ganz klar:

In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen.

Vielleicht kannnst du mal mehr dazu schreiben, warum du es zuhause nicht mehr aushälst.


-----------------
"gruß azrael"

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#2
 Von 
Berber
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 2x hilfreich)

Aber ist das nicht gegen die Verfassung?Ich mein ich habe doch Recht auf Selbstbestimmung,also das Recht darauf mir aussuchen zu können wo ich wohne?!Die Zustände bei mir zu Hause sind dermassen geschädigt,dass ich es dort nicht mehr aushalte.
Mein Stiefvater unterdrückt mich wo er kann.Eine wöchentliche Zimmerkontrolle durch meine Intimsphäre,da er nach einer Pizzaverpackung sucht,die ich angeblich ohne zu fragen (ich bin 18 !!!) gegessen habe,sind keine Seltenheit.Dazu kommt noch der alkoholismus meines Stiefvaters und die Unfähigkeit meiner Mutter sich um mich zu kümmern,d.h wenigstens sich einmal meine Probleme anzuhören.
Hier muss es doch einfach eine Lösung geben.
Gibt es denn gar keine Unterstützung vom Staat und steht mir nicht mein Kindergeld und meine Waisenrente zu?

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#3
 Von 
guest123-213
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo Berber
vielleicht solltest du dich mal an dein zuständiges Jugendamt wenden.

Grüßle

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#4
 Von 
Berber
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 2x hilfreich)

Naja das habe ich eigentlich vor,jedoch wollte ich hier noch einmal nachfragen!Vor allem Dingen geht es mir darum ob mir irgendwie von irgendwo irgendwelche finanzielle Unterstützung zukommt.Sei es vom Staat oder von den Eltern als Unterhalt!?

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#5
 Von 
guest123-213
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 0x hilfreich)

deiner Eltern können darauf bestehen das du solange zuhause Wohnen bleibst bis deine Schulbildung und eventuelle Lehre beendet ist.

Grüßle

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Berber
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 2x hilfreich)

Bin ich nicht volljährig und kann entscheiden,wo ich wohnen will?Da kann doch nicht sein,dass ich trotz volljährigkeit gezwungen werde irgendwo wohnen zu bleiben.Dürfen meine Eltern auch bestimmen was ich für eine AUsbildung machen muss?
MfG

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Natürlich darfst du ausziehen,wenn du 18 bist!!!
Die Frage ist nur,wie du es finanziert bekommst!
Wenn du von staatlichen Stellen Geld beziehst,kann es sein,dass die sich das von den Eltern zurückholen.
Was ist mit dem leiblichen Vater?

P.S.:Natürlich entscheidest du selber über deine
Ausbildung!Wo leben wir denn?

-- Editiert von schnee-einsiedel am 11.07.2005 09:25:09

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)


Ich hab im *Strafrecht* den Aufruf an den Kollegen Roenner gelesen, und helfe mal aus:

@ schnee-einsiedel

Was ist mit dem leiblichen Vater?

Was wird mit dem sein, wenn berber Halbwaisenrente bekommt??


@berber

Als erstes kannst Du, wenn Du ausziehst, die Zahlung der Halbwaisenrente und des Kindergeldes auf Dich selber umleiten. Dieses Geld bekommst dann also Du.

Weiterhin kannst Du Deine Eltern auf BARUnterhalt in Anspruch nehmen. Wenn sie mit ihrer gesetzlichen Wahlmöglichkeit *kontern* und den Naturalunterhalt wählen, müßtest Du die Unzumutbarkeit des wohnens zuhause ggf. vor einem Familliengericht darlegen und durchsetzen, welches Deine Eltern dann ggf. zur Zahlung von BARUnterhalt verurteilt.

Am besten wendest Du Dich an eine Sozialberatungsstelle für Jugendliche/Junge Erwachsene bei Dir am Ort. Wenn Du keine kennst, und mir Deine PLZ nennst, kann ich Dir eine Adresse raussuchen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-255
Status:
Praktikant
(807 Beiträge, 216x hilfreich)

wenn du unbedingt entscheiden willst wo du wohnst dann kümmere dich auch darum und verlange nicht unterhalt von den eltern.

immer wieder dasselbe ... den dicken markieren aber es nicht gebacken bekommen ...

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#10
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Weiterhin kannst Du Deine Eltern auf BARUnterhalt in Anspruch nehmen.


Das sehe ich hier anders. Berber kann seine MUTTER auf Barunterhalt in Anspruch nehemen, aber nicht seinen "Stiefvater". Er hat mit ihm rein rechtlich garnichts zu tun, oder?

gruß azrael

-- Editiert von azrael am 11.07.2005 10:35:57

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#11
 Von 
guest123-213
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 0x hilfreich)

richtig erkannt azrael

Grüßle

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Stimmt natürlich, die Mutter... Hatte ich vorschnell formulliert.

Obwohl ich hinsichtlich Unterhalt für im Pflegeheim lebende Eltern(teile) Urteile kenne, die unter best. Umständen auch die Schwieger tochter/den Schwieger sohn in Anspruch nehmen... aber prinzipiell geht es hier erst mal gegen die Mutter.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#13
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Schwiegertochter/-sohn verstehe ich auch noch, da wird es sich um das Einkommen des Ehepartners des zum Unterhalt verpflichteten Kindes handeln, wenn dieser nicht leistungsfähig ist. Aber dies ist eine "Stief"geschichte und da seh ich keine rechtliche Grundlage.

-----------------
"gruß azrael"

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#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Naja, der Unterschied zwischen

des Ehepartners des zum Unterhalt verpflichteten Kindes

und

des Ehepartners des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils

ist m.E. nicht so groß. Die Rechtssprechung macht ihn aber wohl.

Genau wie unterschiedliche Selbstbehaltsgrenzen bei Unterhalt für Eltern und Unterhalt für volljährige Kinder die nicht mehr in Ausbildung sind gelten, wenn sie SGB XII Leistungen beziehen (rd. 250,00 €). Ist m.M. sehr ungerecht.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#15
 Von 
Berber
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für ihre lieben Vorschläge und das sie sich mit meiner Sache befasst haben.
Ich werde jetzt demnächst einen Termin beim Jugendamt machen und ihnen mitteilen wie die Sache ausgeht!

@ mandozer:
Wenn du keine Ahnung von nichts hast,halt dich bitte raus.Du weißt nicht wie es ist,wenn man es zu Hause nicht aushält.
Was soll ich denn deiner Meinung nach tun?Soll ich die Schule 2 Jahre vor dem Abitur abbrechen nur um dann Sozialhilfe zu kassieren um damit meine Wohnung zu finanzieren,weil ich zu Hause nicht mehr aushalte?
Ich würde mal sagen mach du mal hier nicht einen auf Dicke!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
randalf
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 9x hilfreich)

@berber,
wer Träume hat muß dafür arbeiten.

Schmeiß das Abi hin und such dir einen Job, du bist nun alt genug um für dich selbst verantwortlich zu sein.
Dann bist du frei und kannst tun und lassen was du willst.

Glaubst du etwa das Abi schützt dich später vor Arbeitslosigkeit?
Die Zeiten sind längst vorbei.

Randalf

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Tass Kaff
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 4x hilfreich)

@ Randalf

Abi schützt nicht vor Arbeitslosigkeit, aber
es verbessert die Chancen auf einen guten Job um ein Vielfaches! Das sollte man schon erkennen!
Mit Rücksicht auf den alkoholkranken Stiefvater und die unfähige Mutter das Abi sausen lassen?
Ich bin auch gegen überzogene Unterhaltsforderungen, aber man muss auch differenzieren können.
Gerade jemand, der Abi macht, muss sich auch konzentrieren können und kann sich nicht noch mit anderen Problemen belasten.
Ich kann berbers Sorgen nachvollziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

@ randalf

Auch 'ne Antwort...

Wenn Berber das Abi machen kann und dadurch später auch nur etwas bessere Chancen hat, warum nicht? Ich bin kein Befürworter von 18-jährigen *ichwilljetzt aufeigenenBeinenstehenundihrzahltmal* aber es gibt tatsächlich Familienverhältnisse, wo es einfach nicht mehr geht. Das ist zu prüfen und dann müssen die Eltern auch mal Unterhalt leisten!

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"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hauptfrau-meri
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo

das Abi zu schmeissen,wäre wirklich dumm. Das ist nicht der Rat den sich ein junger Mensch gerade vorstellt.

@berber
Dir steht doch Deine Halbweisenrent und das Kindergeld zu. Das ist doch schon mal ein Anfang. Wie wäre es mit betreutem wohnen? Das wird unterstützt,Du bist nicht allein und das JA wird Dir da vielleicht helfen. Der Sohn meiner Freundin wohnt in einer betreuten Wohnung und fühlt sich dort sehr wohl. Ihm hat es allerdings die AWO vermittelt mit hilfe des JA.

Viel Glück und lass Dich nicht unterkriegen,mach Dein Abi

-----------------
"gesetze sollten für vater und mutter gleich sein"

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Hi Berber,
finde die Ansage von Meri gut.
Würde auch nicht unbedingt alles hin werfen, wie sollte es dann weiter gehen?

AWO oder auch die Caritas gibt Hilfen zum betreuten Wohnen.

Manchmal hilft es auch sich den Problemen zu stellen als weit fort zu laufen.
Denn das verbessert das Verhältnis nun nicht gerade.

Schon heute kann man drüber nachdenken, wie es später mal ausschaut, wer heute Eltern verklagt o. ä. auf Unterhalt o. s. kann damit rechnen, dass es später dafür eine Quittung gibt.

Hatte ich gerade so im Kopf, weil ich an der Firmenpleite frisiere;) Alles Gute.


-----------------
"LGAnny*Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt"

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag berber,

bitte entschuldigen Sie, dass ich mich erst so spät melde.

Mit 18 kann man ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigung ausziehen. Das Jugendamt ist besonders in den Fällen der Jugendlichen unter 18 Jahren relevant, oder wenn bestimmte Faktoren (z.B. eine Pflegebedürftigkeit) dieses rechtfertigen. Die finanziellen Verpflichtungen der Eltern enden nicht automatisch mit dem 18. Lebensjahr ihres Sprösslings. Solange das Kind noch in einer beruflichen Erstausbildung oder im Studium ist, sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Allerdings werden Einnahmen des Kindes – durch Schüler- oder Studentenjobs – teilweise angerechnet. Sie sind somit unterhaltsberechtigt. Der Betrag richtet sich nach den Empfehlungen der „Düsseldorfer Tabelle“, die sich am Einkommen der Eltern orientiert. Die Halbwaisenrente ist Ihnen auszuzahlen. Desweiteren besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Dieses wird in der Regel an die Eltern ausbezahlt, kann jedoch, nach Antragstellung bei der Familienkasse, auch direkt an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Antrag bewilligt wird. Dieses ist z.B. dann der Fall, wenn die Eltern - trotz bestehender Verpflichtung (Unterhaltstitel o.ä.) - nachhaltig keinen Unterhalt leisten bzw. nur unregelmäßig.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 13.07.2005 17:33:59

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Ich hoffe ja mal, dass es bei Berber unproblematisch läuft, aber wie ist das denn nun hiermit?

In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen.

Zählt das jetzt doch nicht???

-----------------
"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Richtig, aszarel!
Und auch die Aussage, dass sich der Unterhalt an der Unterhaltstabelle, bzw. am Einkommen der Eltern orientiert, ist NICHT richtig, wenn das Kind auszieht!
In diesem Falle steht ihm i.d.R. ein Pauschalbetrag zu, welcher das Kindergeld schon beinhaltet. ( Sofern die Eltern leistungsfähig sind! )

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag teufelin,

bitte nennen Sie die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Ihrer Annahme.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag azrael,

es stimmt, dass die Eltern bestimmen können durch welche Art und Weise Unterhalt gewährt wird (Naturalunterhalt - Kost und Logis, oder Barunterhalt - Geldbetrag), sofern das Kind kein eigenes Geld verdient.

Dieses Bestimmungsrecht unterliegt jedoch der gerichtlichen Kontrolle.

Nochmal: Prinzipiell gilt: Bis zur Volljährigkeit hat ein Kind Anspruch auf den Unterhalt durch die Eltern, was in der Regel in Form von "Naturalunterhalt", also Unterkunft, Verpflegung und Kleidung geschieht. Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich bis zum 21. Lebensjahr, wenn das Kind weiterhin im Haushalt lebt und seine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Auch nach dem Schulabschluss stehen Eltern in der Pflicht: Sie müssen dem Kind eine Ausbildung ermöglichen und Unterhalt zahlen, sofern es nicht selbst genug verdient.

In welcher Form während der Ausbildungszeit Unterhalt gewährt wird, können Eltern nach dem so genannten Bestimmungsrecht aber selbst entscheiden. Sie haben damit das Recht, den Auszug des volljährigen Kindes zu verlangen und sind dann zu Geldzahlungen (Barunterhalt) verpflichtet. Andersherum kann ein volljähriges Kind während der Ausbildungszeit nicht ohne weiteres die Finanzierung einer eigenen Wohnung erwarten. Wenn die Eltern bestimmen, dass der Unterhalt in Form von Kost und Logis im eigenen Haushalt gewährt wird, dürfen die Kinder nur ausziehen, wenn sie vor dem Familiengericht eine Änderung der elterlichen Bestimmung durchsetzen - andernfalls können sie den Unterhaltsanspruch verlieren. Anerkannte Gründe sind zum Beispiel die weit vom Elternhaus entfernte Ausbildungsstätte oder eine angespannte Familiensituation, die nicht zumutbar ist.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Anmerkung 1.7 zur Düsseldorfer Tabelle

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 ¤. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.




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"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Was wollen Sie mir damit sagen?


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
randalf
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo Roenner,
die Kinder wohnen bei der Mutter und werden nun flügge, beide über 18, die Ausbildungsstätte ist ca. 15Km vom Vater entfernt.
Mama kann für Unterhalt nicht aufkommen, wird vom Freund durchgehalten.
Papa sagt ich sehs auch nicht ein zu zahlen Ihr könnt ja bei mir in die Wohnung einziehen.
Der Weg zur Ausbildung ist zumutbar.

Was nun ?
Wenn die Kids nicht drauf eingehen und nicht beim Vater einziehen verlieren Sie dann den Anspruch auf den Väterlichen Unterhalt ?

Dank und Gruss
Randalf

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

@ Roenner

Das ist die Grundlage zum Posting der Teufelin, nach der Sie gefragt haben.

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"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Berber
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 2x hilfreich)

Welcher Unterhalt würde mir bei einem Nettoeinkommen des Erziehungsberechtigen von 2500 € zustehen???Ist denn der Alkoholismus meines Stiefvaters und auch der ständige Angriff auf meine Privatssphäre nicht ein unzumutbarer Grund von zu Hause ausziehen zu dürfen.Ich kann unter den momentanen Zuständen auf keinen Fall mein Abitur durchziehen.Die probleme quälen mich einfach so sehr.NAchdem ich meine Eltern mit dem möglichen Auszug konfrontiert habe,waschen sie jetzt nicht einmal mehr meine Wäsche für mich.
Ich weiß nicht mehr weiter!

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