Autstockungsunterhalt - Einstweilige Anordnung

2. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
StSt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Autstockungsunterhalt - Einstweilige Anordnung

Hallo zusammen,

ich fasse mich mit meinem Anliegen kurz und bitte um Hilfe:

Bin seit 2000 getrennt, seit Juni 2007 geschieden, beide immer berufstätig, keine Kinder. Meine Ex hat mich jetzt nach der Scheidung auf Unterhalt verklagt, und versucht ! zeitgleich ! mit einer einstweiligen Anordnung sofortige Zahlung zu erwirken. Neben bei bemerkt hat sie in der 7 jährigen trennungszeit nie Trennungsunterhalt verlangt und hat sich aktuell im Mai 2007 ein Haus gekauft!

Ich kann ihr mit 90%iger Sicherheit nachweisen, das sie mit ihrem neuen Lebenspartner in ihrem Haus gemeinsam lebt. Desweiteren bestehen zusätzliche Gründe die einen Unterhalt verwirken.

Jetzt meine Frage:
Darf ein Richter überhaupt eine einstweilige Anordnung mit sofortiger monatlicher Zahlung anordnen, wenn o. g. Gründe im Hauptverfahren "Unterhalt" (Lebenspartner, andere Gründe) auf dem Tisch liegen?

Muss er nicht prüfen ob der Anspruch einer einstw. Anordnung überhaupt gerechtfertigt ist und eilbedürftig ist?

Was kann ich tun um der einstw. Anordnung nicht folge leisten zu müssen, also nicht zahlen zu müssen?

Danke Euch allen
Stefan

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kfstj
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Stefan,
bei einer einstweiligen Anordnung werden die Rechtsschutzinteressen der Parteien gegeneinander abgewogen; allerdings habe ich davon im Zusammenhang mit Unterhalt noch nicht gehört. Ich weiß auch gar nicht, wie nach einer Scheidung noch Unterhalt geregelt werden soll, wenn sich ansonst nichts geändert hat.

Aber vielleicht antwortet ja noch wer, der sowas schonmal erlebt hat.

Nochwas anderes: Wenn du im Juni 2007 geschieden bist und deine Ex im Mai 2007 ein Haus gekauft hat, fällt das evtl. noch in den Zugewinn, je nachdem wann/wie Ihr den geregelt habt; wäre vielleicht ein Denkansatz, um sie zur Vernunft zu bringen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
StSt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo kfstj,

danke für Deinen Beitrag. Das Haus, das sich meine Ex im Mai gekauft hat, fällt nicht mehr in den Zeitraum des Zugewinns, weil der Stichtag des Scheidungsantrages der 12.03.2004 ist. Also das Haus hat sie in eigener Verantwortung gekauft.

Weißt Du, ich frage mich in welchem sch.... Rechtsstaat wir leben. Die Politiker verdienen Geld fürs nixtun, von meinen Steuergeldern, und an den Stellen wo definitiv Unrecht in unserem Lande geschieht da tun diese jämmerlichen Pfeifen zusätzlich nix.

Vollzeitjob haben, Haus kaufen, keine Kinder da, nen neuen Lebenspartner und dann vom Exmann Aufstockungsunterhalt einklagen. Und ein Richter sagt noch "Ja" zur einstweiligen Anordnung. Wo leben wir?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo,

quote:
Ich kann ihr mit 90%iger Sicherheit nachweisen, das sie mit ihrem neuen Lebenspartner in ihrem Haus gemeinsam lebt. Desweiteren bestehen zusätzliche Gründe die einen Unterhalt verwirken.


Durch das Zusammenleben mit einem neuen Lebenspartner wird der Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht verwirkt.

Vermutlich verdienst du deutlich mehr als deine Exfrau. Und weil ihr nach dem Hauskauf offensichtlich die Kohle fehlt, will sie die naheliegenderweise nun bei dir abzapfen. Der Richter scheint diesem Ansinnen durchaus Erfolgsaussichten einzuräumen, sonst hätte er wohl nicht die einstweilige Anordnung erlassen.

Ich würde mich auch mit mit allen Mitteln dagegen wehren, das traute Zusammenleben mit dem neuen Freund nun auch noch zu finanzieren. Es geht darum die Höhe der Zahlungen zu minimieren. Und es geht darum, den Zahlungszeitraum zu beschränken. Ich kann dir nur raten, dich von einem fähigen Anwalt vertreten zu lassen.

Sei froh und dankbar, dass es keine gemeinsamen Kinder gibt. Sonst wärst du jetzt nämlich fällig!

Grüße


-----------------
"Meine private Meinung - Rechtsberatung gibt's beim Rechtsanwalt!"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dass
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 16x hilfreich)

Hi,

ich kann Deine Wut absolut verstehen. Den Fall hatte ich auch. Als erstes brauchst Du einen guten Anwalt.

Ich stelle mir die Frage, warum die Trennungszeit solange war ?

Wenn Deine Exfrau ein Haus kauft und dann Unterhalt von Dir verlangt, dann kann sie das Haus kaum alleine halten. Ich nehme deshalb an, das sie nicht mit sich reden lassen wird, da sie sonst das Haus verlieren wird.

Wie lange ist sie mit dem neuen Kerl zusammen ? "Nach § 1586 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch nur dann, wenn sie erneut heiratet, da sie dann nämlich einen Unterhaltsanspruch gegen ihren neuen Ehemann erwirbt. Ihre Unterhaltspflicht kann aber außerdem wegfallen oder zumindest beschränkt werden (§ 1579 Nr. 7 BGB ), wenn Ihre Ex-Frau zwar nicht wiederverheiratet ist, aber mit einem neuen Partner einen derart festen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenschluss eingegangen ist, dass sie ökonomisch betrachtet wie in einer Ehe lebt. In der Rechtsprechung wird ein Bestehenszeitraum von in der Regel zwei bis drei Jahren verlangt."

Ist er an dem Haus beteiligt oder zahlt er die Raten mit ab ? Wenn das der Fall ist, dann kann dann können diese zwei bis drei Jahre verkürzt werden.

Das alles aber hier zu schreiben wäre ein Wahnsinn. Hier ein Superlink, wo alles drinsteht (jeder auch nur denkbarer Fall): http://www.rechtsanwalt-thieler.de/index.php?id=311

Schöne Grüße

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.704 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen