BAföG Berechnung ein Elternteil nicht leistungsfähig

30. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
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Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
BAföG Berechnung ein Elternteil nicht leistungsfähig

Hallo ,

ich habe eine Frage zur Berechnung des BaföG.

Wenn ein Student keinen Anspruch auf BaföG hat, muss man dann als Elternteil automtisch den Höchstsatz von 934€ a bezahlen?

Egal ob man 2500 oder 6000 Euro im Monat netto zur Verfüngung hat? Bei der Düsseldorfertabelle wird das ja nach Einkommen gestaffelt, was ja so auch in Ordnung ist.
Aber beim BAföG verstehe ich das so, dass man dann automatisch den Höchstsatz leisten muss.

Und wie sieht es aus, wenn bei getrenntlebenden Eltern der andere Elternteil immer nur soviel verdient hat, dass er kaum KU bezahlen musste und jetzt gar nicht mehr arbeitet d.h. sich jetzt an den Ausbildungskosten gar nicht mehr beteiligt.

Der Student hat aber daraufhin keine Einkommensauskunft angefordert ob dieser Status überhaupt stimmt. Die Aussage ich arbeite nicht mehr und zahle jetzt nicht mehr kam nur per eMail.

Wird dann der Unterhaltsanspruch des Studenten nur auf den einen Elternteil abgewältzt, welcher leistungsfähig ist d.h. dieser wird gar nicht entlastet und man wird automatsich two in one?






-- Editiert von User am 30. August 2022 17:27

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

BAföG muss der Empfänger zurückzahlen und nicht der Unterhaltspflichtige.

Lediglich wenn ein Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG gestellt wurde, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf die BAföG-Stelle über und man hätte mit einer Unterhaltsforderung seitens der Behörde zu rechnen. Das kommt aber - warum auch immer - sehr selten vor.

Wird BaföG trotz Einkommensanrechnung der Eltern in Höhe von 934 € ausgezahlt und bewilligt, so ist dieses auf den Unterhalt vollständig anzurechnen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern dürfte damit regelmäßig 0 € betragen.

Zitat (von like):
Wird dann der Unterhaltsanspruch des Studenten nur auf den einen Elternteil abgewältzt, welcher leistungsfähig ist
Wenn es einen Unterhaltsanspruch und nur einen leistungsfähigen Elternteil gäbe, ja, dann wäre der Unterhalt von diesem Elternteil allein zu zahlen.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

1. Feststellen, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. Nur weil man studiert, muss dem nicht so sein.

2. Wenn dieser Anspruch besteht, ist BaföG vorrangig. Erst dann sind die Eltern dran. Davon ausgehend, dass das Kind nicht mehr zu Hause lebt, sind die Gehälter entsprechend zu bereinigen. Der Student ist nicht mehr privilegiert, auch die anderen bereinigenden Faktoren sind zu berücksichtigen. Dann der Selbstbehalt und dann kennt man den Betrag, den die Eltern zu leisten haben.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von like):
Wenn ein Student keinen Anspruch auf BaföG hat, muss man dann als Elternteil automtisch den Höchstsatz von 934€ a bezahlen?


1. Warum hat er keinen Anspruch?

2. Nein, die 934 € sind mMn nicht zu zahlen. Es gilt dann, Unterhalt von den Eltern zu fordern, falls Anspruch besteht. Der Höchstsatz ist hier 860 €.
Dazu muss der Student die Einkommensunterlagen beider Eltern anfordern und sie dem jeweiligen anderen zukommen lassen. Dann können die elterlichen Anteile berechnet werden. Solange er das nicht tut, braucht auch nichts gezahlt werden.

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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