BAföG Rückzahlung wegen fehlender Unterhaltspflicht

15. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Daniel2884
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
BAföG Rückzahlung wegen fehlender Unterhaltspflicht

Hallo zusammen,

mal angenommen, ein Fall hätte sich so oder so ähnlich zugetragen:

Im Jahr 2001 schloss Max Mustermann die Schule ab, um danach in Vollzeit zu arbeiten (keine Ausbildung). Zwischen 2009 und 2012 erwarb er dann in einer Vollzeit-Weiterbildung seine Hochschulzugangsberechtigung, hierfür erhielt er elte****bhängiges BAföG. Ab 2012 nahm er dann ein Bachelor-Studium auf und beantragte BAföG. Der erste BAföG-Bescheid lautete auf 0 Euro, da Max' Vater in voller Höhe unterhaltspflichtig sei. Eine Unterhaltspflicht sei gegeben, da das Studium seine Erstausbildung darstelle.

Da diverse Versuche zwischen Max und seinem Vater, das Thema auf privater Ebene zu lösen, scheiterten, beantragte er ein knappes Jahr später BAföG-Vorausleistung. Somit ging die Unterhaltspflicht vorübergehend auf das Land über. Dieses würde sich die Vorausleistung später von Max' Vater erstatten lassen.

Sein Studium schloss Max in der Regelstudienzeit ab.

Nun hat Max ein Schreiben erhalten, den Darlehensanteil der BAföG-Vorausleistung an das Bundesverwaltungsamt zurückzahlen zu müssen. Da sich vorübergehend seine Adresse geändert hat, erhielt er das Schreiben erst kürzlich, wodurch wohl die Möglichkeit eines Einspruchs noch gegeben wäre.

Da ihm unklar war, warum die Vorausleistung nicht, wie vom BAföG-Amt angekündigt, gegenüber seinem Vater geltend gemacht wurde, wandte sich Max an das Amt. Dort erteilte man ihm die folgende Auskunft:

Max' Vater habe die Unterhaltspflicht abwehren können, da sein erster Schulabschluss (2001) zeitlich zu weit vom Beginn der Erststudiums entfernt läge. Daher würde nun die Rückzahlung der BAföG-Vorausleistungen bei Max liegen.

Was ihn hieran wundert: Die Informationen lagen dem BAföG-Amt mit seinem Antrag im Jahre 2012 vollständig vor. Entweder hätte man seinerzeit den Antrag nicht mit Verweis auf die Unterhaltspflicht seines Vaters ablehnen dürfen (ergo hätte er doch reguläres BAföG erhalten müssen?) oder die jetzige Auskunft des Amtes ist nicht zutreffend.

Auch wenn Max ein korrekter BAföG-Bescheid aus 2012 sicher eine Menge Ärger erspart hätte, erscheint es mittlerweile müßig zu wissen, ob er jetzt den Darlehensanteil von einer Vorausleistung oder einer regulären BAföG-Leistung zurückzahlen muss.

Im anderen Fall, nämlich dass Max' Vater während seines Studiums durchaus unterhaltspflichtig gewesen wäre, hätte es durchaus eine Relevanz für ihn. Dann läge die Rückzahlung der Vorausleistung vermutlich doch nicht bei ihm, sondern bei seinem Vater. Oder?

Was wäre Max in diesem fiktiven Fall nun anzuraten?

Danke im Voraus und viele Grüße

Daniel

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15 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2790 Beiträge, 919x hilfreich)

Interessanter Fall. Meine Meinung,

Zitat (von Daniel2884):
Max' Vater habe die Unterhaltspflicht abwehren können, da sein erster Schulabschluss (2001) zeitlich zu weit vom Beginn der Erststudiums entfernt läge. Daher würde nun die Rückzahlung der BAföG-Vorausleistungen bei Max liegen.
Für mich erst mal der entscheidende Punkt. Denn hier wäre zu klären, wer das warum festgelegt hat. Gab es dazu ein gerichtliches Verfahren zwischen dem Vater und der BAföG-Stelle oder hat das der BAföG-SB einfach nach Gutdünken entschieden. Denn zweiteres wäre ein pflichtwidriges Verhalten, was auf keinen Fall dazu führen kann, dass nun plötzlich Max wieder der rückzahlungspflichtige Darlehensnehmer ist.

Zitat (von Daniel2884):
Was ihn hieran wundert: Die Informationen lagen dem BAföG-Amt mit seinem Antrag im Jahre 2012 vollständig vor. Entweder hätte man seinerzeit den Antrag nicht mit Verweis auf die Unterhaltspflicht seines Vaters ablehnen dürfen (ergo hätte er doch reguläres BAföG erhalten müssen?) oder die jetzige Auskunft des Amtes ist nicht zutreffend.
Es dürfte grundsätzlich schon möglich sein, dass eine Vorausleistung bewilligt wird, sich dann bei der Unterhaltsforderung der BAföG-Stelle gegen den Vater aber herausstellt, dass keine Unterhaltspflicht besteht. Alles andere als eine gerichtliche Entscheidung wäre nach meinem Empfinden aber inakzeptabel. Die Höhe des BAföG müsste identisch sein, die verändert sich doch nicht durch die Thematik der Vorausleistung!?

Zitat (von Daniel2884):
Auch wenn Max ein korrekter BAföG-Bescheid aus 2012 sicher eine Menge Ärger erspart hätte, erscheint es mittlerweile müßig zu wissen, ob er jetzt den Darlehensanteil von einer Vorausleistung oder einer regulären BAföG-Leistung zurückzahlen muss.
Wäre man damals schon von einer nicht bestehenden Unterhaltspflicht ausgegangen, hätte sich doch lediglich verändert, dass Max von vornherein auch rückzahlungspflichtig gewesen wäre. Ich kann da kein "Ärgerersparnis" erkennen. Die Rückzahlungshöhe dürfte identisch sein.

Zitat (von Daniel2884):
Im anderen Fall, nämlich dass Max' Vater während seines Studiums durchaus unterhaltspflichtig gewesen wäre, hätte es durchaus eine Relevanz für ihn. Dann läge die Rückzahlung der Vorausleistung vermutlich doch nicht bei ihm, sondern bei seinem Vater. Oder?
So ist es.

Zitat (von Daniel2884):
Was wäre Max in diesem fiktiven Fall nun anzuraten?
Einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich im Sozial- und im Familienrecht auskennt, bestenfalls spezialisiert auf übergegangene Unterhaltsansprüche. Oder selbst über den Widerspruch die Aussage "der Vater habe den Unterhaltsanspruch abgewehrt" überprüfen.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38422 Beiträge, 13999x hilfreich)

Wir müssen hier zwei Bereiche sauber unterscheiden. Denn öffentlich-rechtlichen und den familienrechtlichen. Wenn kein elternunabhängiges Bafög bewilligt wird, dann fließt das Gehalt der Eltern automatisch mit in die Berechnung des Bafög-Anspruchs mit ein. Allerdings nur als eigene Berechnungsgröße. Ein familienrechtlicher Anspruch lässt sich aus diesen Berechnungen nicht direkt herleiten.

So, wenn das Amt aus übergeleitetem Recht oder aber der Student gegenüber den Eltern nunmehr familienrechtliche Ansprüche geltend macht, da greift dann das Familienrecht. Eben auch mit der Überprüfung, ob sich die Ausbildung zügig an den Schulabschluss andoppte. Und das war hier offensichtlich nicht der Fall.

wirdwerden

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2790 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Eben auch mit der Überprüfung, ob sich die Ausbildung zügig an den Schulabschluss andoppte. Und das war hier offensichtlich nicht der Fall.
Bleibt dennoch die Frage, wer das entschieden haben soll. Wenn das nur ein einfacher SB der BAföG-Stelle aktenkundig gemacht hat, weil der Vater ein bisschen herumgejammert hat, dann kann das nie und nimmer dazu führen, dass plötzlich das Kind wieder Darlehensnehmer und damit rückzahlungspflichtig wird. Das würde ansonsten das ganze System des Anspruchsübergangs ad absurdum führen. Die Forderung würde ich auf keinen Fall einfach so hinnehmen, ohne dass mir nachvollziehbar erläutert wird, wer entschieden hat, dass ich keinen Unterhaltsanspruch mehr hatte. Und für einen geeigneten Nachweis halte ich dazu nur einen Gerichtsbeschluss BAföG-Amt ./. Kindesvater. Oder eine rechtlich eindeutige Fallkonstellation ohne Unterhaltsanspruch, die nach der SV-Schilderung hier relativ deutlich nicht vorlag.

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#4
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 29x hilfreich)



Was wäre Max in diesem fiktiven Fall nun anzuraten?

Es gibt ja auch eine moralische Sichtweise:

Max Mustermann muss 2001 ca. 16 jahre alt gewesen sein.
Im Jahre 2009 muss er ca. ca. 24/25 Jahre alt gewesen sein.
2012 bei Studienbeginn also ca. 28 Jahre

Jetzt wird Max M. genügend verdienen, um die erhaltenen Bafög-Vorausleistungen selbst zurückzuzahlen.

Anzuraten wäre Max, die Sichtweise seines Vaters zu akzeptieren und die erhaltenen Bafög-Vorausleistungen selbst zurückzuzahlen. Anzuraten wäre das auch, weil sich die Ausbildung nicht ZÜGIG an den Schulabschluss andoppte. Anzuraten wäre unbedingt, keine weiteren Schritte gegen den Vater einzuleiten.

Der Vater hat auch ohne diese Rückzahlungen sehr, sehr viel für Max getan. Das sollte Max nicht vergessen.






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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Bleibt dennoch die Frage, wer das entschieden haben soll. Wenn das nur ein einfacher SB der BAföG-Stelle aktenkundig gemacht hat, weil der Vater ein bisschen herumgejammert hat, dann kann das nie und nimmer dazu führen, dass plötzlich das Kind wieder Darlehensnehmer und damit rückzahlungspflichtig wird.


Ich denke, dass es gar nicht darauf ankommt, ob es jemand entschieden hat oder ob es nur siner Meinung entspricht.

Denn Fakt ist, dass Unterhalt erst ab Aufforderung zu zahlen ist.
Zitat (von Daniel2884):
Eine Unterhaltspflicht sei gegeben, da das Studium seine Erstausbildung darstelle.

Könnt ich mitunterschreiben.

Zitat (von Daniel2884):
Da diverse Versuche zwischen Max und seinem Vater, das Thema auf privater Ebene zu lösen, scheiterten, beantragte er ein knappes Jahr später BAföG-Vorausleistung. Somit ging die Unterhaltspflicht vorübergehend auf das Land über.
Nein, die U-Pflicht ging nicht auf das Land über, sonst wäre es keine Vorausleistung.

Zitat (von Daniel2884):
Dieses würde sich die Vorausleistung später von Max' Vater erstatten lassen.

So steht es nicht in den Unterlagen, die ich dazu gesehen habe. Es fehlt die Anmerkung "sofern eine Zahlungspflicht des Vaters besteht". Zwar etwas andere Wortwahl, aber ich habe kein aktuelles Formular um daraus zitieren zu können.

Hier bleit die Frage unbeantwortet, warum Max Mustermann seinen Anspruch nicht gegen seinen Vater durchgesetzt hat.
Aus familiärer Rücksichtnahme? Meinetwegen, dann aber nicht zu Lasten der Allgemeinheit.

Berry

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2790 Beiträge, 919x hilfreich)

Ich verstehe deinen Beitrag nicht ganz Sir Berry. Einen Anspruchsübergang gibt es im BAföG (§ 37) doch gerade wegen der Vorausleistung nach § 36. Zusammen mit dem UH-Anspruch geht auch der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB über. Die BAföG-Stelle muss den Unterhalt bei Vorausleistung deshalb selbst geltend machen und sie müssen auch selbst den Vater in Verzug setzen. Das volljährige Kind kann dies nicht mehr, da die Forderung übergegangen ist. Da sich die BAföG-Stellen gemeinhin im Familienrecht noch schlechter auskennen, als die, die regelmäßig darin arbeiten, habe ich hier so meine Vermutungen.

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#7
 Von 
Daniel2884
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

zunächst einmal vielen Dank für die vielen Antworten!

Zitat (von smogman):
Zitat (von Daniel2884):
Max' Vater habe die Unterhaltspflicht abwehren können, da sein erster Schulabschluss (2001) zeitlich zu weit vom Beginn der Erststudiums entfernt läge. Daher würde nun die Rückzahlung der BAföG-Vorausleistungen bei Max liegen.
Für mich erst mal der entscheidende Punkt. Denn hier wäre zu klären, wer das warum festgelegt hat. Gab es dazu ein gerichtliches Verfahren zwischen dem Vater und der BAföG-Stelle oder hat das der BAföG-SB einfach nach Gutdünken entschieden. Denn zweiteres wäre ein pflichtwidriges Verhalten, was auf keinen Fall dazu führen kann, dass nun plötzlich Max wieder der rückzahlungspflichtige Darlehensnehmer ist.


In dem geschilderten Fall verhalte es sich so: Max hat von seinem Ansprechpartner im BAföG-Amt die Info erhalten, dass eine interne Juristin zu dem Schluss gelangte, dass hier eine Weiterverfolgung der Ansprüche keinen Sinn mache. Ein Urteil liegt nicht vor - jedenfalls wurde dies in Telefonaten zum Thema nie erwähnt.

Zitat (von wirdwerden):
Wir müssen hier zwei Bereiche sauber unterscheiden. Denn öffentlich-rechtlichen und den familienrechtlichen. Wenn kein elternunabhängiges Bafög bewilligt wird, dann fließt das Gehalt der Eltern automatisch mit in die Berechnung des Bafög-Anspruchs mit ein. Allerdings nur als eigene Berechnungsgröße. Ein familienrechtlicher Anspruch lässt sich aus diesen Berechnungen nicht direkt herleiten.


Das ist auch eine interessante Info. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich ein BAföG-Anspruch mit Verweis auf das Vermögen der Eltern versagt werden kann, an anderer Stelle aber kein familienrechtlicher Anspruch mehr auf Unterhalt besteht. Eine Grauzone für ältere Studenten? Was mich zu Folgendem führt:

Zitat (von malia):
Anzuraten wäre Max, die Sichtweise seines Vaters zu akzeptieren und die erhaltenen Bafög-Vorausleistungen selbst zurückzuzahlen. Anzuraten wäre das auch, weil sich die Ausbildung nicht ZÜGIG an den Schulabschluss andoppte. Anzuraten wäre unbedingt, keine weiteren Schritte gegen den Vater einzuleiten.


Ich schätze Max aus unserem Beispiel so ein, dass er sich über die moralische Sichtweise sehr viele Gedanken gemacht hat. Jedenfalls hat er rund 10 Monate versucht, das Thema auf privater Ebene zu klären. Er hat möglicherweise in dieser Zeit während eines Vollzeitstudiums zusätzlich einen Vollzeitjob ausgeübt und konnte nicht mit "freiem Kopf" in sein Studium starten. Ganz abgesehen davon, dass es - aller persönlichen Differenzen zum Trotz - immer ein gewagter Schritt ist, die eigenen Eltern in eine Auseinandersetzung mit der öffentlichen Hand zu treiben. Noch eine weitere Sicht aus der moralischen Perspektive: Ich halte es aus gesellschaftlicher Sicht für äußerst erstrebenswert, wenn man sich wie Max aus einer (möglicherweise prekären) Jobsituation löst und nach vergleichsweise langer Zeit Mut und Energie für Schul- und Studienabschluss aufbringt. Max' Vater muss und soll auch sein eigenes Auskommen planen. Ob sein Sohn sein Studium zwischen 2004 und 2007 oder zwischen 2012 und 2015 abschließt, macht in puncto Unterhalt keinen erheblichen Unterschied. Im Gegenteil: Max' Vater war ja während Max' "Berufstätigkeit" ohne Ausbildung nicht unterhaltspflichtig. Er "spart" zudem die drei Jahre, in denen Max seine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat, aufgrund des elte****bhängigen BAföGs.

Zitat (von malia):
Jetzt wird Max M. genügend verdienen, um die erhaltenen Bafög-Vorausleistungen selbst zurückzuzahlen.


Sorry, aber nach dieser Logik müsste jeder Student Vorausleistungen selbst zurückzahlen. Zumindest wenn eines der Ziele des Studiums lautet, im Anschluss seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Was wäre die Moral für unterhaltspflichtige, aber nicht zahlungswillige Elternteile?

Zitat (von smogman):
Zitat (von Daniel2884):
Auch wenn Max ein korrekter BAföG-Bescheid aus 2012 sicher eine Menge Ärger erspart hätte, erscheint es mittlerweile müßig zu wissen, ob er jetzt den Darlehensanteil von einer Vorausleistung oder einer regulären BAföG-Leistung zurückzahlen muss.
Wäre man damals schon von einer nicht bestehenden Unterhaltspflicht ausgegangen, hätte sich doch lediglich verändert, dass Max von vornherein auch rückzahlungspflichtig gewesen wäre. Ich kann da kein "Ärgerersparnis" erkennen. Die Rückzahlungshöhe dürfte identisch sein.


Siehe oben, vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt. Der Ärger dürfte sich hier auf die private Auseinandersetzung sowie die Vernachlässigung des Studiums (durch Vollzeitjob) beziehen.

Zitat (von Daniel2884):
Was wäre Max in diesem fiktiven Fall nun anzuraten?


Zitat (von smogman):
Einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich im Sozial- und im Familienrecht auskennt, bestenfalls spezialisiert auf übergegangene Unterhaltsansprüche. Oder selbst über den Widerspruch die Aussage "der Vater habe den Unterhaltsanspruch abgewehrt" überprüfen.


Zitat (von malia):
Anzuraten wäre Max, die Sichtweise seines Vaters zu akzeptieren und die erhaltenen Bafög-Vorausleistungen selbst zurückzuzahlen.


Noch einmal ein herzliches Dankeschön für die sehr differenzierten Antworten zum Thema! Ich denke, wenn ich Max' Haut stecken würde, wären das genau die beiden Sichtweisen, zwischen denen ich mich nicht entscheiden könnte:

1) Den Schritt, die Erstausbildung zu einem späteren (=schwierigeren) Zeitpunkt gestartet zu haben, durch die (wenn auch nachträgliche Unterstützung) gewürdigt zu bekommen. Ergo Recht zu bekommen - sprich die Entscheidung eines Richters zu erhalten, ob eine Unterhaltspflicht bestand, oder nicht.

2) Oder einem erneuten Konflikt, der die Situation zwischen Max und seinem Vater sicher nicht erleichtern wird, aus dem Wege zu gehen.

Viele Grüße

Daniel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Daniel2884):
Ich schätze Max aus unserem Beispiel so ein, dass er sich über die moralische Sichtweise sehr viele Gedanken gemacht hat.


Hier im Forum geht es ums Rechtliche, nicht um die moralische Sichtweise.

Aber auch die letztere ist bei Dir scheinbar zu hinterfragen.

Streit mit dem Vater ist zu vermeiden, aber das Geld von Der Allgemeinheit zu nehmen ist ok.


Smogman: Deine Ausführungen zum Anspruchsübergang ok. Aber ein Anspruch kann nur übergehen wenn er auch besteht.

Konkreter: hier geht es nicht um den grundsätzlichen familienrechtlichen Anspruch auf Unterhalt sondern um einen konkreten Zahlungsanspruch (der vom ganzen Dir bekannten Procedere abhängt).

Ich (Bafögamt) zahl dem Spätentwickler was und hol es mir vom Vater/den Eltern wieder, ist zu einfach gestrickt.

Zitat (von Daniel2884):
Er hat möglicherweise in dieser Zeit während eines Vollzeitstudiums zusätzlich einen Vollzeitjob ausgeübt
und hätte damit keine U-Anspruch.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38422 Beiträge, 13999x hilfreich)

Von den Eltern Geld wiederholen kann das Amt nur unter familienrechtlichen Grundsätzen, weil gegebenenfalls eben dieser Anspruch übergehen kann. Ich hatte auf den Unterschied zwischen öffentlichem- und Zivilrecht schon hingewiesen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Dieser Fall ist aber sehr an den Haaren herbeigezogen.

https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/elternunabhaengig.php

Im zweiten und folgendem BWZ wurde garantiert nicht mehr nach dem Einkommen der Eltern gefragt und daher auch kein Antrag auf Vorausleistung nötig.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38422 Beiträge, 13999x hilfreich)

alida, warum sollte da nicht mehr gefragt werden, wenn es sich um kein elternunabhängiges Bafög handelt, was da bewilligt wurde?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Wenn das Amt, intern oder über eine Klage beim Familiengericht, einmal festgestellt hat, dass der Proband ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens gefördert wird, gilt das für den gesamten Ausbildungsabschnitt. Der Student wird also quasi elternunabhängig gefördert und es wird nicht mehr nach den Eltern gefragt.

Dass so ein Vorausleistungsverfahren überhaupt angeleiert wurde, deutet daraufhin, dass unser Max Mustermann halt doch nicht die 8 Jährchen in Vollzeit gearbeitet hat.
Außerdem wurde der liebe Max zeitnah in Kenntnis gesetzt, dass das Unterhaltsverfahren gegen seinen Vater nicht betrieben wird.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38422 Beiträge, 13999x hilfreich)

alida, ich hab auch gegrübelt, warum er kein elternunabhängiges Bafög bekommen hat. Mir war bei Deinem Beitrag nur unklar, wieso nach einem Jahr nicht mehr nach elterlichem Einkommen gefragt werden sollte, vorher schon.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Daniel2884
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Hier im Forum geht es ums Rechtliche, nicht um die moralische Sichtweise.


Korrekt.

Zitat (von Sir Berry):
Aber auch die letztere ist bei Dir scheinbar zu hinterfragen.

Streit mit dem Vater ist zu vermeiden, aber das Geld von Der Allgemeinheit zu nehmen ist ok.


Dennoch ein paar Worte hierzu: Nein, das sollte in meinen Augen nicht moralisch verwerflich sein. Sowohl die Leistungen nach dem BAföG, als auch die Vorausleistung sind ein Instrument für Chancengleichheit.

Ob jemand von den eigenen Eltern willentlich nicht gefördert wird oder schlichtweg die Mittel fehlen, hat aus Sicht des Studienanfängers zunächst die gleichen Konsequenzen.

Zitat (von alida):
Wenn das Amt, intern oder über eine Klage beim Familiengericht, einmal festgestellt hat, dass der Proband ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens gefördert wird, gilt das für den gesamten Ausbildungsabschnitt. Der Student wird also quasi elternunabhängig gefördert und es wird nicht mehr nach den Eltern gefragt.


Die erstmalige Förderung mit elternunabhängigem BAföG fällt hier unter den folgenden Punkt: "Elternunabhängiges BAföG gibt es zusammengefasst in folgenden Fällen: [...] Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg".

Danach war erneut zu prüfen - oder war dieses Vorgehen seinerzeit falsch? Dem BAföG-Amt war die vorherige elternunabhängige Förderung bekannt.

Eine Förderung mit elternunabhängigem BAföG wurde jedenfalls nicht gewährt. Das dürfte hier nicht mit den Zeiten, sondern mit dem Einkommen in dieser Zeit zusammenhängen.

Jedenfalls würde ich hier annehmen, dass die damalige Entscheidung des BAföG-Amtes korrekt war.

Viele Grüße

Daniel

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Was ist an "Ausbildungsabschnitt" nicht zu verstehen?

0x Hilfreiche Antwort

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