BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 2 – Kindesunterhalt Rückwirkend

1. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
nextwifey
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 2 – Kindesunterhalt Rückwirkend

Hallo zusammen,
ich möchte mich über den folgenden Sachverhalt informieren, kurz gesagt:

Kann der Unterhaltsberechtigte (nichteheliches Kind) nach z.B. 5 Jahren rückwirkend Kindesunterhalt einfordern, nachdem die Kindesmutter mich als leiblichen Vater (nach 5 Jahren) nennt?

Weitere Infos:

- Ich weiß aktuell nicht von einer Existenz eines Kindes (Verdacht: Kindesmutter verheimlicht die Geburt)
- Frau kennt weder meinen Nachnamen noch meine genaue Anschrift
- Frau kann mich unter einer Mobilfunknummer sowie einer E-Mail-Adresse jederzeit erreichen (Kontakt besteht, wir sind nicht zerstritten o.ä.)
- Nehmen wir an, ich bin tatsächlich der leibliche Vater

Mir ist bewusst, dass der beschrieben Fall sehr spekulativ ist. Trotzdem würde mich es interessieren, ob die Kindesmutter bzw. der Unterhaltsberechtigte einfach nach 5-10 Jahren rückwirkend gem. § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB Kindesunterhalt ab Tag des Geburts verlangen kann obwohl ich vorher nie davon in Kenntnis gesetzt wurde.

Die Vaterschaft wäre zwar in den vergangenen Jahren nicht geklärt worden, aber anscheinend hat die Kindesmutter auch keine Mühen unternommen, um die Vaterschaft zu klären obwohl sie mich jederzeit hätte kontaktieren können.

Ein Urteil habe ich gefunden (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Saarbr%FCcken&Datum=21.07.2014&Aktenzeichen=9%20WF%2049/14) bezieht sich jedoch auf eine längere Periode.

Über jede einzelne Info wäre ich sehr dankbar.

Habt vielen Dank im Voraus!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von nextwifey):
Kann der Unterhaltsberechtigte (nichteheliches Kind) nach z.B. 5 Jahren rückwirkend Kindesunterhalt einfordern, nachdem die Kindesmutter mich als leiblichen Vater (nach 5 Jahren) nennt?
Ja, fordern kann man alles mögliche.

Interessanter ist deshalb die Frage, ob eine solche Forderung im Hinblick auf die eventuell eingetretene Verwirkung und in Anbetracht der bereits existierenden Rechtsprechung (z.B. die genannte Entscheidung vom OLG Saarbrücken) einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Tendenziell nein. Eine 100%ige Sicherheit darauf gibt es aber nicht.

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#2
 Von 
nextwifey
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die erste Rückmeldung. Was mich etwas stutzig macht sind die Paragrafen:

§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB – (rechtliche Gründe)
§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 b BGB – (tatsächliche Gründe)

Aktuell konnte weder die Vaterschaft geklärt werden (rechtlicher Grund) noch mein Aufenthaltsort (tatsächlicher Grund).

Wenn ich mich nur auf die zwei Paragrafen beschränke, dann ist eine rückwirkende Einforderung des Unterhalts definitiv möglich – natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Die Frage ist, ob es zu meinen Gunsten ausreicht, dass sie mich hätte kontaktieren können, um die o.g. Punkte zu klären (sei es per Mobilfunknummer/ E-Mail oder beim Treffen).

Die Kindesmutter ist ja schließlich in keiner Weise gehindert. Mir ist bewusst, dass man es mit 100% Sicherheit nicht beantworten kann, ich freue mich einfach auf eure Einschätzungen.

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#3
 Von 
go564923-53
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Du müsstest es zurückzahlen, wenn die Mutter damals UVV beantragt hätte. Hätte Sie es damals gemacht, müsste Sie ja gleichzeitig angeben, wer der Vater ist. Du hättest damals also Post vom JA bekommen müssen und dich zur Vaterschaft äußern.

Und in wiefern Reicht es den aus, dass Sich die Mutter meldet? Per WhatsApp? Nach 5 Jahren, du bist Vater geworden? Das ist doch rein rechtlich egal oder nicht? Die Mutter könnte ja sonst was sagen über WhatsApp. Daher behaupte ich, dass wenn du in den 5 Jahren keinen Verzugsschein oder vom JA Post erhalten hast, die dich nicht belangen können.

Ich mein, die Mutter muss bei Geburt keinen Vater angeben. Sie wartet 10 Jahre und weil Sie eventuell neidisch auf den Vater ist, meldet Sie sich dann und der Vater müsste dann für die 10 Jahre Unterhakt nachzahlen? Wo wäre das denn rechtens?

Aber selbst wenn du es ein Jahr davor schon gewusst hättest über Ecken, in wie weit kannst du den da belangt werden? Es muss ja offiziell beurkundet werden, dass du der Vater bist. Entweder freiwillig oder per Vaterschaftstest. Und solange die Mutter sich nicht bemüht das zu klären kann doch der ahnungslose "potentielle" Vater nichts dafür oder doch?

Bin gespannt

-- Editiert von go564923-53 am 01.12.2020 17:08

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#4
 Von 
nextwifey
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Sie kennt ja weder meine Anschrift noch meinen vollständigen Namen. Demnach kann ich auch keine Post erhalten. Sie macht sich aber auch keine Mühe es zu hinterfragen. Über WhatsApp habe ich der Kindesmutter in der Vergangenheit meine Sorgen übermittelt, ob sie ein "Kind" vor mir verheimlicht, in der ich als potentieller Vater in betracht käme. Spätestens dann hätte sie sich dazu äußern können, aber mir ist Gewiss - über Chat-Portale ist es mit der Beweislage etwas schwierig.

-- Editiert von nextwifey am 01.12.2020 17:17

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#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

wenn die Vaterschaft festgestellt ist, kann die Mutter ab "in Verzugsetzung" Unterhalt verlangen.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von nextwifey):
Was mich etwas stutzig macht sind die Paragrafen:

§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB – (rechtliche Gründe)
§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 b BGB – (tatsächliche Gründe)

Aktuell konnte weder die Vaterschaft geklärt werden (rechtlicher Grund) noch mein Aufenthaltsort (tatsächlicher Grund).
Für eine rückwirkende Unterhaltsforderung auf Basis tatsächlicher Hinderungsgründe, müsste die Mutter beweisen, dass sie erfolglos versucht hat, deinen Namen und deine Adresse herauszufinden. Eine rückwirkende Unterhaltsforderung unter diesem Gesichtspunkt halte ich für noch unwahrscheinlicher als unter der Frage des rechtlichen Hinderungsgrundes.

Was man dir wohl am ehesten entgegenhalten kann, ist der Fakt, dass du von dem Kind weißt und scheinbar auch in Betracht ziehst, dass es deines sein könnte. Deshalb wird sich ein Gericht mit der Frage beschäftigen müssen, ob unter dieser Voraussetzung der für eine Verwirkung des Anspruchs erforderliche Umstandsmoment eingetreten ist. Hat der Berechtigte (das Kind, vertreten durch die Mutter) durch sein Verhalten beim Unterhaltspflichtigen ein Vertrauen dahingehend geschaffen, dass dieser nicht mehr mit einer Unterhaltsforderung rechnen konnte? Der BGH hat diese Frage erst 2018 wie folgt beantwortet: "Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen".

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#7
 Von 
go564923-53
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber was hätte er anders machen können? Auch wenn er von einem Kind wüsste, sollte er klage auf Feststellung der Vaterschaft pochen? Sich selbstständig beim Jugendamt melden, es könnte sein, das Frau XYZ ein Kind hat, dass meines sein könnte? Ich meine, wenn die Mutter Ihn nicht angibt.
Ist das Gesetzt wirklich so brutal für uns Männer??

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#8
 Von 
nextwifey
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Smogman,

ich habe sie mehrmals gefragt, als wir uns getroffen haben. Sie hat es stets verneint. Über WhatsApp habe sie zwar nicht direkt gefragt, aber meine Sorgen über die Thematik mitgeteilt. Also ich kann definitiv nachweisen, dass ich bemüht war..

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von nextwifey):
ich habe sie mehrmals gefragt, als wir uns getroffen haben.
Was hast du sie denn gefragt?
Ob du der Vater des Kleinen bist?
Oder was hat sie stets verneint, wenn ihr euch getroffen habt? Dass du nicht der Vater bist oder das du keinen Unterhalt zahlen brauchst?

Was ist eigentlich aus dem anderen Kind (geb. vor etwa 1 Jahr) geworden? Zahlst du dort schon?

Ich meine, immer muss erstmal feststehen, dass du der biologische Vater bist, wenn du mit der Frau/den Frauen gar nicht verpartnert bist... wenn Unterhalt für ein Kind verlangt wird.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
nextwifey
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Anami,

wie auf meinen Themenbeitrag geschrieben, ist der Fall spekulativ und soll sich auf Basis der spekulativen Informationen auf den Paragrafen § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB beziehen.
Als wir uns getroffen haben, habe ich sie mehrmals gefragt, ob sie mir eine Schwangerschaft verheimlicht bzw. die Geburt eines Kindes, in der ich als potenzieller Vater in Betracht käme. Die Geburt hätte in 2019 stattfinden müssen, gefragt habe ich sie in 2020. Und diese Frage hat sie verneint.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Seltsam, ich hatte gestern eigentlich noch eine Antwort geschrieben. Habe ich wohl vergessen zu senden.

Zitat (von nextwifey):
ich habe sie mehrmals gefragt, als wir uns getroffen haben. Sie hat es stets verneint.
Bis hierhin war das gut.

Aber was sollte das dann?
Zitat (von nextwifey):
Über WhatsApp habe sie zwar nicht direkt gefragt, aber meine Sorgen über die Thematik mitgeteilt.
Was störte dich an dem Nein? Wenn ich eine Frau frage, ob ich der biologische Vater des Kindes bin, sie verneint das und ich habe keine eigenen Gründe zu zweifeln (z.B. weil mir das Kind aus dem Gesicht geschnitten ist), warum muss man dann noch weiter über das Thema reden? Ich verstehe die Gedankengänge nicht. Wenn man Zweifel hat, egal woher diese rühren und es besteht keine rechtliche Vaterschaft, dann muss man halt um einen außergerichtlichen Abstammungstest bitten oder im Zweifel sogar ein gerichtliches Verfahren einleiten. Wenn man ein "Nein" bekommt und auch keine Zweifel hat, dann ist die Angelegenheit beendet.

Zitat (von go564923-53):
Auch wenn er von einem Kind wüsste, sollte er klage auf Feststellung der Vaterschaft pochen?
Man pocht nicht auf Klagen, ganz unabhängig davon, dass es diese Begrifflichkeit im deutschen Familienrecht nicht mehr gibt. Man kann einen Antrag stellen oder man kann es lassen.

Zitat (von go564923-53):
Sich selbstständig beim Jugendamt melden, es könnte sein, das Frau XYZ ein Kind hat, dass meines sein könnte?
Das Jugendamt hat mit dieser Angelegenheit nichts zu tun. Die Mutter bekommt im Rahmen des § 52a SGB VIII ein automatisiertes Informationsschreiben über Möglichkeiten und Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung. Sie ist jedoch nicht gezwungen entsprechende Handlungen vorzunehmen, wenn sie es sich leisten kann.

Zitat (von go564923-53):
Ist das Gesetzt wirklich so brutal für uns Männer??
Der Eintritt der Verwirkung einer Unterhaltsforderung ist geschlechtsneutral. Dass die geschilderte Fallkonstellation nur bei Männern vorkommen kann, hat wohl eher biologische Gründe, als rechtliche.

Zitat (von Anami):
Ich meine, immer muss erstmal feststehen, dass du der biologische Vater bist, wenn du mit der Frau/den Frauen gar nicht verpartnert bist... wenn Unterhalt für ein Kind verlangt wird.
Die Grundlage einer Unterhaltsforderung ist die rechtliche Verwandtschaft, nicht die biologische.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Die Grundlage einer Unterhaltsforderung ist die rechtliche Verwandtschaft, nicht die biologische.
OK. Danke.

Zitat (von smogman):
Wenn man ein "Nein" bekommt und auch keine Zweifel hat, dann ist die Angelegenheit beendet.
Seh ich auch so. Doch die Zweifel treiben den TE um. Obwohl sie mehrfach NEIN gesagt hat.

Der Zweifler: https://www.deutschelyrik.de/der-zweifler.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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