Bafög und Unterhalt Tochter 21 Jahre

25. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
guest123-118
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Bafög und Unterhalt Tochter 21 Jahre

Meine Frage:

Meine Tochter wird im Mai 21 Jahre, und hat mit ihrem Freund eine eigene Wohnung.
Freund verdient ca 1200 € Netto und Sie verdienet als Aushilfe 320 € plus 154€ Kindergeld.
Meine Tochter geht noch voraussichtlich bis Januar 06 zu Abendschule versucht immer noch Ihren Realabschluss ( Traurig )!!!
Seit Ihren 20 Lebensjahr zahle ich keinen Unterhallt mehr an Sie, vorher immer Korrekt gezahlt. Begründung ich habe ihr 3 Lehrstellen besorgt 2X Büro und 1X beim Arzt und nie wollte Sie diese Stellen annehmen.
Nun meine Frage an euch: Jetzt will Sie sich von Ihren Freund trennen, und braucht ja dann eine eigene Wohnung. Heute sagte Sie das Sie einen Bafögantrag stellen werde und ich dann Auskunft erteilen muss.

Was kommt jetzt wieder alles auf mich zu, muss ich dann auch noch wieder Unterhalt an Sie zahlen???
Habe ihr angeboten das sie sofort wieder in meinem Haus einziehen kann platz habe ich genug. Aber sie sagt nein will unabhängig sein eigene 4 Wände.
Bei Ihrer Mutter könnte sie allerdings auch sofort wieder einziehen.

Bitte um eure Meinungen.
Gruß

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,

familienrechtlich bist du keinesfalls mehr unterhaltspflichtig.
I.d.R. jedenfalls sind Absolvierer der Abendschulen NICHT unterhaltsberechtigt, da diese Schule zwar allgemeinbildend sind - aber eindeutig unter Erwachsenenbildung fallen.

Dank Hartz IV bist du auch wahrscheinlich auch sozialrechtlich nicht mehr unterhaltspflichtig, da dein kleines Prinzesschen sich wohl arbeitslos melden muss und ALG II erhalten wird. Damit kann sie dann zusehen, wie sie ihre unabhängigen 4 Wände finanziert.
Abgesehen davon: Selbst WENN dein Töchterlein mal in den Sinn kommen sollte, widererwarten doch eine Ausbildungsstelle annehmen zu wollen oder wenn ein Richter anderweitig entscheidet: Auch die Mutter wäre genauso barunterhaltspflichtig, wie du. Anteilig nach Leistungsfähigkeit.
Kindergeld und eigenes Einkommen werden VOLL angerechnet. Blieben also im Höchstfalle 126 EU, die anteilig von beiden Elternteilen zu zahlen wären. Bietest du ihr allerdings an, bei dir zu wohnen, muss sie schon sehr gravierende Gründe vorbringen, damit ihr gewährt wird, dieses Angebot nicht annehmen zu müssen. Ob ihr dies "zuzumuten" ist, muss wieder einmal das Gericht entscheiden.
Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ich kann da teufelin nur zustimmen!
Ihre Tochter wird sich vermutlich auch eine Arbeit suchen müssen, da sie ja bei Besuch einer Abendschule genug Zeit hat, auch Geld zu verdienen. Und das wird inzwischen bei unter 25-Jährigen von der Arbeitsagentur meistens sehr massiv eingefordert, ich denke, wie im Fall Ihrer Tochter, nicht selten zurecht.

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#3
 Von 
guest123-118
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten,
werde euch berichten wie es ausgeht.

Gruß 1000

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-118
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo teuflin und andere,

Da ich mich überhaupt nicht mit Bafög auskenne habe ich noch eine Frage.
Bafög steht den Kindern doch nur zu, wenn die Eltern zu wenig verdienen oder?
Also sollte meine Tochter Bafög bekommen sagen wir mal 100€ im Monat 12 Monate lang gesamt also 1200,00 €
Muss dieser betrag irgendwann mal zurück bezahlt werden, und von wem ???

Danke für eure Antworten im Voraus
Gruss 1000

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#5
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

OB weiß ich zwar nicht,aber WENN, dann das Töchterchen...
Ich mußte damals einen Teil zurückzahlen.

Hier schon mal gelesen?:
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

-- Editiert von schnee-einsiedel am 27.01.2005 18:16:19

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#6
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

hi 1000,
kommt darauf an, für was sie BaföG beantragt. Du bist verpflichtet Dein Einkommen dem AMT gegenüber offen zulegen. Tust Du das nicht kann ihr BaföG (Vorschuss) bewilligt werden, das DU dann evtl. wieder zurückzahlen musst. Ist kein Problem diesen Bogen auszufüllen. Schreib nur dazu dass Du Deine Daten unterdrückt haben willst und warum. Dann steht Dein Verdienst nicht im Bescheid, nur das übersteigende Einkommen.

Da Du ihr alle Möglichkeiten gegeben hast, Ausbildung und Wohnmöglichkeit, würde ich mich entspannt zurück lehnen.

Gruß
datoli

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#7
 Von 
guest123-118
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst mal Danke an euch allen,
da meine Tochter nebenbei in Ihren Traumberuf ( Altenheim ) Arbeitet und nur 40 Std im Monat machen konnte ,wie Sie mir immer gesagt hat habe ich mich heute mit ihre Chefin in Verbindung gesetzt. Als Selbständiger Unternehmer hat man ja so seine Beziehungen.
Und was kam dabei raus??? Sie wird zum 01.02.05 Eingestellt und wenn sie Ihren Schulabschluss besteht, kann Sie die Ausbildung dort beginnen.

Sie weis es noch nicht werde Ihr es heute Abend berichten.

Eins weis ich aber jetzt schon sollte sie dieses Angebot wieder nicht annehmen, werde ich sie Umbringen. ( Scherz )

Gruß 1000

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#8
 Von 
Leonie82
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 2x hilfreich)

Mein Vater hätte mich schon längst umgebracht.... :-)

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#9
 Von 
guest123-137
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo nach einiger zeit melde ich mich bei euch wieder um erneut Hilfe zu bekommen.

Folgendes zu meinen meiner Tochter.
Da sie sich ja trennen wollte von ihren Freund, hatte ich mit ihrer Chefin gesprochen damit meine Tochter mehr Arbeiten kann um so ihre neue Wohnung dann selber finanzieren kann. Aber bis heute hat sie es nicht für nötig gehalten bei ihrer Chefin vor zusprächen. Sie hat einfach keine Lust mehr als die 40 Std zu Arbeiten. Obwohl ich ihr angeboten habe sofort einen schöne Wohnung zu besorgen und komplett neu einzurichten.

Ihr könnt euch vorstellen wie sauer ich auf ihr bin und ich ihr auch richtig meine Meinung gesagt habe, seit dem habe ich keinen Kontakt mehr zu ihr.

Und nun zu meiner Frage; gestern habe ich ein Einschreiben von meiner Tochter bekommen mit einem Bafög Antrag habe den Brief direkt im Müll geschmissen.
Könnt Ihr mir sagen was jetzt passiert bekomme ich den nächsten Brief jetzt vom Amt. :(

Mit freundlichen Grüßen
1000


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"habe die Nase voll. "

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#10
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Zum Engagement Deiner Tochter sag ich jetzt lieber nichts, da fällt mir nichts zu ein.

Den Bafög-Antrag kannst Du doch getrost ausfüllen, Du musst doch nichts zurückzahlen.

Aber ich würde an Deiner Stelle den Antrag mit Deinen Unterlagen direkt (und nicht über Deine Tochter) ans Amt zurückschicken oder hinbringen. Da kannst Du dann gleich darauf aufmerksam machen, dass Deine Angaben im Bescheid unterdrückt werden sollen.

Den Antrag kannst Du auch hier runterladen:
Bafög-Antrag
(Formblatt 3 brauchst Du)

Übrigens, sollte irgendwann noch einmal ein Unterhaltsanspruch bestehen, dann gilt u.a. folgendes:
- BAföG-Leistungen mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich darlehensweise gewährt werden (BGH, FamRZ 1985,916 )
- In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. § 1612 Abs. 2 BGB

Vielleicht hilft Dir das ja ein Stückchen weiter. ;)

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#11
 Von 
guest123-137
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort,

ums zurückzahlen habe ich auch keine angst.

Aber ich kann und will es nicht akzeptieren das irgend jemand Sozialleistungen ( Bafög ) erhält der Arbeiten könnte aber nicht will. Auch wenn es meine Tochter ist.

Vielleicht bin ich ein zu alter schlag der sich alles hart erkämpfen musste.

Gruss 1000


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"habe die Nase voll. "

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#12
 Von 
guest123-137
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Was meine größte Angst ist, das wenn ich nicht irgendwie verhindere das sie Bafög bekommt sie nicht selbständig wird und dann weiter auf lau durch die Lande zieht.
Nun ich kenne meine Tochter nur zu gut und weis wie sie denkt.

Also gebt mir bitte Ratschläge wie ich es verhindern kann das sie Bafög erhält.

Guss 1000



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"habe die Nase voll. "

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#13
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Gestern hat leider mein PC irgendwie gesponnen, daher dieser komische unvollendete Beitrag auf der vorigen Seite.

Das hier fehlte gestern noch:

Der Link zu den Bafög-Formularen:
Bafög-Antrag
(Formblatt 3 müsstest Du ausfüllen)

Übrigens, sollte irgendwann noch einmal ein Unterhaltsanspruch bestehen, dann gilt u.a. folgendes:
- BAföG-Leistungen mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich darlehensweise gewährt werden (BGH, FamRZ 1985,916 )<BR>
- In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. § 1612 Abs. 2 BGB

Vielleicht hilft Dir das ja ein Stückchen weiter.



Nun zu Deiner Frage, ob Du die Zahlung von Bafög verhindern kannst:
Wenn Du keine Auskunft dem Bafög-Amt gegenüber geben willst, kann Deine Tochter einen Antrag auf Vorausleistungen stellen.
Dann setzt Dir das Amt eine Frist, in der Du Dich die Infos nachliefern sollst. Das Amt zahlt dann diese Vorausleistungen und holt sich das Geld ggfls. von Dir wieder.

Kein Anspruch auf diese Vorausleistungen besteht jedoch, wenn wie in Deinem Fall von dem sogenannten Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht wird. Du hast ihr ja angeboten, in Dein Haus einzuziehen. Damit kämst Du einer Unterhaltspflicht (die meiner Meinung nach ohnehin bei Abendschule nicht besteht) nach (siehe oben § 1612 Abs. 2 BGB ).
Nach der Rechtssprechung sollen die Eltern auch gegenüber volljährigen Kindern durch die Leistung von Unterhalt auf die Lebensführung ihres Kindes Einfluß nehmen können, dies kann dann eben auch dadurch geschehen, dass sie statt Geld Sachmittel zur Verfügung stellen.
Gegen eine eigene Wohnung ist ja prinzipiell nichts einzuwenden - man muss es sich nur leisten können (möglichst aus eigenen Mitteln).

Lies Dich doch mal durch die Seite (Link oben) durch, da steht sicherlich noch mehr Wissenswertes drin.

Aber allein dadurch, dass Du eventuell verhinderst, dass sie kein Bafög bekommt, wirst Du Deine Tochter und ihre Einstellung zum Leben und zur Arbeit nicht ändern können. :(

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 25.03.2005 12:26:03

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#14
 Von 
guest123-137
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Kuschelbaer,

erst mal danke für deine Ratschläge,

habe mir lange überlegt was ich nun mit meiner Tochter mache.

Bin zu den Entschluss gekommen da ich ja sowieso vorhatte über 10.000,00 Euro für ihre neue Wohnung auszugeben, dieses Geld jetzt für meine Anwälte auszugeben werde um zu verhindern das sie irgend welche Leistungen vom Staat zu unrecht erhält.
Auch weis ich das ich hierdurch meine Tochter ganz verlieren könnte.

Vielleicht denken einige hier jetzt was ich für ein Idiot bin, dazu muss ich sagen das ich vor ca 17 Jahren vor dem nichts stand und mit 800 DM im Monat auskommen musste und nie eine Leistung vom Staat bekommen habe.
Und nur weil ich Monatlich bis zu 350 std hart gearbeitet habe konnte ich mir vor 12 Jahren eine eigene Firma aufbauen, und das heißt nicht das ich heute viel weniger Arbeite.

Und dann verlange ich einfach von meiner Tochter, die ja die Möglichkeit hat mehr als ihre 40 std im Monat zu Arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen
1000


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"habe die Nase voll. "

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#15
 Von 
henrymaske
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,

nach langer zeit melde ich mich wieder.

zu meiner Tochter kann ich sagen, das ihr damals Bafög bewilligt wurde obwohl ich den mein Antrag persönlich abgegeben habe und den Sachbearbeiter erzählt habe das sie keine Lust auf Arbeit hat, und nur die Schule aus Langeweile besucht.

Resultat ist jetzt meine Tochter hatte die Schule geschmissen,und weiter Bafög kassiert. Sie muß jetzt über 800 Euro in Raten zurück zahlen.

PS.Faulheit wird irgend wann bestraft!!!

Gruß 1000

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Doreen B.
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 11x hilfreich)

Super sache!!
Mann trifft sich im Leben immer Zweimal.
Falls ihr Anwalt irgenwann mal ein Schreiben schickt,wegen dem Unterhalt usw.oder solche Sätze wie .....wenn du nicht zahlst dann.....
Dann mach dir keinen Kopf wenn der Ausbildungsabruch ihre Schuld war,dann ist deine Untelhaltspflicht eh vorbei.
Vieleicht solltest du dich aber mal mit der Mutter unterhalten,was ihr falsch gemacht habt.Ich meine an dir scheint sie sich ja kein Beispiel zu nehmen.
Ich glaube ab 21 Jahre isz sie für ihre Schulden eh selbst verantwortlich.Ihr seit doch jetzt nicht mehr erziehungsberechtigt.

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#17
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

@ Doreen

Wir sind hier in Deutschland und da ist die Grenze für die Volljährigkeit und damit die Eigenverantwortung bei 18 Jahren, nicht erst bei 21. ;)

@ 1000
Was soll man jetzt dazu sagen. Traurig, dass deine Tochter offensichtlich nichts (dazu) gelernt hat aber positiv, dass mal nicht der Vater (bzw. die Eltern) dafür bluten müssen. Leider funktioniert das heutzutage noch nicht in allen Bereichen so, oft genug benachteiligt die Rechtssprechung die zahlenden Elternteile.
Eine weitergehende Unterhaltspflicht (auch bei Aufnahme eine neuen Ausbildung) sehe ich für dich jedenfalls nicht, da fehlte es wohl an Zielstrebigkeit und Willen. Aber die Unterhaltspflicht nach Familienrecht bestand ja schon beim Besuch der Abendschule nicht.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 23.01.2006 07:58:51

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Doreen B.
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 11x hilfreich)

@ kuschelbaerr
Ich meinte ja auch die Haftbarkeit und da gibt es meines Wissens zwischen 18 und 21 immer noch kleine Unterschiede.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Was Du meinst, ist sicherlich das Jugendstrafrecht, welches über 18 Jahre noch angewandt werden kann (wenn es also darum geht, für Straftaten haftbar gemacht zu werden). ;)

quote:<hr size=1 noshade>Ich glaube ab 21 Jahre isz sie für ihre Schulden eh selbst verantwortlich. <hr size=1 noshade>


Für Schulden ist der Jugendliche bzw. Jungerwachsene bereits mit Vollendung seines 18. LJ verantwortlich, denn das zählt unter Geschäftsfähigkeit:
quote:<hr size=1 noshade>Natürliche Personen sind ab Volljährigkeit geschäftsfähig, §§ 2 , 104 ff. BGB
Ausnahme: Geisteskranke (§ 104 Ziff. 2 BGB ). <hr size=1 noshade>

Sie können also eigenständig Verträge jeder Art abschließen. Für die sich daraus ergebenden Folgen sind sie aber auch voll verantwortlich.
Einschränkung hierbei: Für früher (vor Volljährigkeit) in ihrem Namen begründete Verbindlichkeiten haften die inzwischen volljährig gewordenen Kinder seit dem 1.7.1998 nur noch mit ihrem Vermögen.

Da die Tochter bereits volljährig war, als sie BAfÖG beantragte und erhielt, muss sie auch allein die Schulden tilgen, selbst wenn sie damals gerade 18 Jahre alt gewesen wäre.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Doreen B.
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke,man lernt immer dazu :)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Büdde! ;)

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