Barunterhalt Volljährige

15. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
hanno2009
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Barunterhalt Volljährige

Hallo Zusammen,

ich hätte gerne mal einen fachkundlichen Rat.

Meine Partnerin hat zusammen mit ihrem Exmann zwei Söhne, der eine ist 15 Jahre alt und besucht die 9. Klasse, der andere ist 18 Jahre alt und besucht die 12. Klasse. Er wird wohl im nächsten Jahr das Abitur machen.

Der 18-jährige hat seit einigen Monaten eine Freundin und hält sich etwa seit Anfang des Jahres überwiegend in ihrem Elternhaus auf. Vor ein paar Wochen hat er ohne Wissen seiner Mutter mit seinem Vater abgemacht, dass er seinen Unterhalt auf sein Konto überwiesen bekommt. Soweit ist alles in Ordnung, denn als Volljähriger hat er den Anspruch auf seinen Unterhalt. Wie er es angefangen hat ist nur eine Geschmacksfrage. Für das Vorhalten seiner Unterkunft bei seiner Mutter wolle er aber 100 Euro abgeben und außerdem hat sie ja noch „sein" Kindergeld.

Es dauerte nicht lange, da kam er zu seiner Mutter und meinte 50 Euro seien für sie auch genug, das hätte man jedenfalls mit seinen „Schwiegereltern" beschlossen, und sie hätte ja schließlich noch zusätzlich das Kindergeld. Ganz kurze Zeit später hatte man dann beschlossen, er würde jetzt ganz in einen Kellerraum im Hause seiner „Schwiegereltern" ziehen. Das zustehende Kindergeld könnten ja der Einfachheit halber gleich die Eltern seiner Freundin beantragen und meine Partnerin solle nun ihrerseits Barunterhalt leisten und zwar in etwa in der Höhe (316 €) wie es der Vater tut.

Der Junge hatte immer zwischen 500 und 1000 Euro auf seinem Konto und nun ist er stets pleite. Stattdessen werden von seinem Geld Töpfe und Gläser (nicht die Billigen!) für die Aussteuer gekauft und auch noch der Keller renoviert.

Ich habe hier ein ziemlich unangenehmes Gefühl, aber daran ist wohl nichts zu ändern.

Meine Frage:

Wie ist die Rechtslage? Muss meine Partnerin diesen Auszug unterstützen? Muss sie Unterhalt leisten? Der Junge hat noch keine Sekunde in seinem Leben gearbeitet, kann er seiner Mutter auf diese Weise die Lebensgrundlage entziehen? Die Schule befindet sich ca. 150 m von der Wohnung seiner Mutter, das Haus der „Schwiegereltern" ist etwa 30 km entfernt.




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 391x hilfreich)

Hallo Hanno2009,

ganz so einfach, wie der Sohnemann sich das vorstellt, ist das nicht.

Wenn die KM mit seinem Auszug NICHT einverstanden ist, kann sie ihren Anteil an Barunterhalt angemessen kürzen, da es ihr frei steht, wie sie ihren Unterhalt erbringt, ob in bar oder in Form von Kost und Logis.

Abseits davon würde ich im Falle des Streitfalles zunächst mal darauf bestehen, den Unterhalt genau berechnen zu lassen.

Denn mit dem Auszug liegt der Bedarf des Sohnes bei 640 €, von diesen ist vorab das an ihn weiter zu leitenden Kindergeld abzuziehen, vorrangig wäre noch Bafög zu beantragen.

Der verbleibenden Betrag wäre gequotelt nach den Einkünften beider Elternteile auf diese aufzuteilen.

Mit dem Auszug wäre der Sohn auch nicht mehr privilegiert, damit erhöht sich der Selbstbehalt seiner Eltern ihm gegenüber auf 1.100 €.

Für mehr Informationen schau auch mal hier


Grüße

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#2
 Von 
hanno2009
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Haselstrauch,

vielen Dank für Deine Antwort.

Steht es ihr wirklich frei zu wählen, ob sie Barunterhalt oder Naturalunterhalt leistet? Immerhin ist der Sohn ja volljährig. Hat er als Abiturient, der nicht mehr bei seinen Eltern lebt Anspruch auf BAFöG? Und wenn ja, hat er dann überhaupt Anspruch auf Unterhalt?

Gruß
Hanno2009

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#3
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 391x hilfreich)

Hallo Hanno,

Anspruch auf Unterhalt hat der Sohnenmann nur so lange er eine allgemeinbildende Schule besucht oder eine berufliche Ausbildung/Studium absolviert.

Zwischen diesen beiden Ausbildungsabschnitten für eine Überbrückungszeit von maximal vier Monaten.

Macht er weder Schule, noch Ausbildung, entfällt sein Unterhaltsanspruch, könnte aber mit Aufnahme einer Ausbildung wieder aufleben.

Dies hier:

*In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. § 1612 Abs. 2 BGB *

kannst du auf der Seite nachlesen, die ich oben verlinkt hab.


Grüße

PS: Bafög kann er natürlich nur beantragen, wenn er Schule oder Studium macht.
;)


-- Editiert am 15.07.2009 18:29

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