Barunterhalt an minderjähriges Kind auszahlen?

13. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
aeberlein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Barunterhalt an minderjähriges Kind auszahlen?

Hallo zusammen,
meine Stieftochter zieht zur Ausbildung wieder zu ihrer Mutter. Ihre Mutter möchte nun, dass das Kind seinen Lebensunterhalt (außer Wohnkosten) selbst bestreitet. Hintergrund ist, dass das Kind eine Essstörung hat und selbst lernen soll, Lebensmittel zu kaufen. Die Mutter möchte nun, dass wir den Unterhalt direkt an das Kind auszahlen.
Ist das rechtlich erlaubt und wenn ja, wie kann man das sauber regeln, ohne dass plötzlich doch eine Nachforderung oder ein vollstreckbarer Titel ins Haus flattert.
Vielen Dank schon mal.
A. Eberlein

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Grundsätzlich ist das zwar möglich, es so zu handhaben, ich finde die Begründung jedoch eher befremdlich. Wenn das Kind vollständig allein wirtschaften soll, würde mich interessieren, welche Form der Betreuungsleistung die Mutter eigentlich noch erbringt. Erbringt die Mutter nämlich keine Betreuung mehr, ist sie selbst barunterhaltspflichtig. Erbringt sie noch Betreuungsleistungen und habe ich daran keine Zweifel, dann muss sie mir halt schriftlich mitteilen, dass die Zahlung auf das Konto des Kindes gefordert wird und den Anspruch auch erfüllt.

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von aeberlein):
Ist das rechtlich erlaubt


Ja, Sie möchte dann aber bitte ein Konto für die Stieftochter (Kinder / junge Leute Konto) eröffnen und euch schriftlich mitteilen, dass Ihr den Unterhalt dorthin überweisen sollt.

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#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Mindestens sollte man diese Erklärung der Mutter schriftlich vorliegen haben. Mit Datum und Unterschrift. Mir wäre es dann auch lieber, die Zahlungen nicht bar zu tätigen, sondern per Überweisung.

Nebenbei wundere ich mich ein bischen über den Hintergrund. Ich bin mir nicht sicher, ob das Vorhaben bei bestehender Essstörung so sinnvoll ist. Ist das mit einem Therapeuten abgeklärt? Meiner Erfahrung und laienhaften Wertung nach ist dieses Vorhaben sehr "gewagt".

Davon ganz abgesehen spricht meines Erachtens nichts dagegen, wenn das Geld an die Mutter gezahlt wird und sie es der Tochter dann auszahlt. Warum will die Mutter das nicht? Steht die Mutter (oder ihr neuer Ehemann/Lebensgefährte) zufällig in irgendeinem Bezug irgendwelcher Leistungen? Ist das Kind ordnungsgemäß umgemeldet?

Wie alt ist eigentlich das Kind und wie viel Unterhalt soll gezahlt werden? Ein gewisser Teil des Unterhalts ist ja auch für Positionen vorgesehen, die das Kind aus praktischen oder vertragsrechtlichen Gründen gar nicht selber bezahlen kann.

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#4
 Von 
aeberlein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

danke schon mal für die vielen Antworten.
Grundsätzlich leistet die Mutter schon die Betreuung, aufgrund der Essstörung (Bulemie) kann sie den Lebensmittelbedarf trotz Unterhalt nicht leisten.
Mit der bisherigen Therapeutin ist sogar abgesprochen, dass das einen Versuch wert wäre, wenn die Tochter sich zumindest um die Lebensmittel selbst kümmern muss.
Den Unterhalt würden wir in jedem Fall auf das Konto der Tochter überweisen.
Eine schriftliche Bestätigung mit Datum und Unterschrift der Mutter und genauer Benennung des Kontos ist in jedem Fall sinnvoll. Ich hoffe nur das reicht. Das Verhältnis zur Mutter ist okay, wir hatten aber Jahren schon mal den Fall, dass wir trotz Zahlung eines erhöhten Unterhaltes nach dem Urlaub (da waren wir mit der Tochter im Urlaub) einen Brief bekommen haben vom Jugendamt, dass sie einen Unterhaltsvorschuss beantragt hat...

Beste Grüße

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#5
 Von 
aeberlein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

die Mutter findet es unbequem, den Betrag weiter zu überweisen.

Die Tochter ist 16 und hat dann auch ein gutes Aubildungsgehalt, weshalb der Unterhalt dann eher den geringeren Betrag ausmacht.

Zitat (von Zuckerberg):
Davon ganz abgesehen spricht meines Erachtens nichts dagegen, wenn das Geld an die Mutter gezahlt wird und sie es der Tochter dann auszahlt. Warum will die Mutter das nicht? Steht die Mutter (oder ihr neuer Ehemann/Lebensgefährte) zufällig in irgendeinem Bezug irgendwelcher Leistungen? Ist das Kind ordnungsgemäß umgemeldet?

Wie alt ist eigentlich das Kind und wie viel Unterhalt soll gezahlt werden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von aeberlein):
Eine schriftliche Bestätigung mit Datum und Unterschrift der Mutter und genauer Benennung des Kontos ist in jedem Fall sinnvoll. Ich hoffe nur das reicht.


Ja das sollte es.

Von der finanziellen Seite jetzt mal abgesehen....

Zitat (von aeberlein):
der Essstörung (Bulemie)..... Mit der bisherigen Therapeutin ist sogar abgesprochen, dass das einen Versuch wert wäre, wenn die Tochter sich zumindest um die Lebensmittel selbst kümmern muss....


Ich möchte der Therapeutin da keinesfalls reinreden, würde aber zumindest mal ansprechen, ob dort dann keine Gefahr besteht, dass die Stieftochter möglicherweise in die Anorexie abrutscht.

Nicht das wenn sie frei über die Mittel verfügen kann, es anderweitig ausgibt und dann kein Geld mehr für Lebensmittel da ist, denkt, dann kann ich es (das Essen) auch direkt bleiben lassen....

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#7
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Ich würde das Geld weiterhin an die Kindesmutter überweisen.
Diese ist ja nicht gehindert es sodann auf das Konto der Tochter zu überweisen oder es ihr in bar auszuhändigen.

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Ich würde das Geld weiterhin an die Kindesmutter überweisen.
Diese ist ja nicht gehindert es sodann auf das Konto der Tochter zu überweisen oder es ihr in bar auszuhändigen.
Wird der geschuldete Betrag ohne Einverständnis des Unterhaltsgläubigers auf dessen Bankkonto überwiesen, handelt es sich lediglich um eine Leistung an Erfüllungs Statt. (OLG Hamm, Urteil vom 13-11-1987 - 10 UF 266/87)

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#9
 Von 
aeberlein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Nicht das wenn sie frei über die Mittel verfügen kann, es anderweitig ausgibt und dann kein Geld mehr für Lebensmittel da ist, denkt, dann kann ich es (das Essen) auch direkt bleiben lassen....


Das stimmt, da habe ich aber weniger die Sorge. Sie hat’s schon mit nichts essen versucht, hat aber selbst gemerkt, dass das nicht gut ist (zum Glück). Und sie kann für eine Jugendliche sehr gut mit Geld umgehen (zumindest mit dem eigenen Geld). Und da hat die schon relativ viel, da sie seit Jahren von der Familie immer größere Geldgeschenke bekommt.

Die größere Sorge hab ich da eher, ob die Kindsmutter dem Ganzen gewachsen ist. Der Umzug ist leider aufgrund der Entfernung zum zukünftigen Ausbildungsplatz unvermeidbar.

-- Editiert von aeberlein am 13.04.2021 17:50

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#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4608 Beiträge, 554x hilfreich)

Ich würde mich darauf nicht einlassen, den Unterhalt dorthin überweisen wo er rechtlich zugeführt werden muss, das wird hier die Mutter sein. Wenn diese dann möchte, dass die Tochter das Kind selber verwaltet, dann mag sie es weiter überweisen.

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4608 Beiträge, 554x hilfreich)

Ich meine natürlich, dass die Tochter das Geld selber verwaltet.

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#12
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ich würde mich darauf nicht einlassen, den Unterhalt dorthin überweisen wo er rechtlich zugeführt werden muss, das wird hier die Mutter sein.
Rechtlich zugeführt werden muss der Unterhalt dort, wo ihn der Gläubiger haben möchte, siehe Beitrag #8. Die Entscheidung ist zwar schon älter, aber eine neuere habe ich nicht gefunden. In der Entscheidung des OLG Hamm war das Konto der Mutter mit einer offenen Forderung einer Bank belegt. Am Ende durfte der Vater den Unterhalt ein zweites mal bezahlen...

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#13
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4608 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Die Entscheidung ist zwar schon älter, aber eine neuere habe ich nicht gefunden.


1987 gab es noch kein P-Konto.

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#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Das spielt mMn keine Rolle. Mich interessiert nur der Fakt, dass die Berechtigte den Unterhalt rechtmäßig pfänden konnte, obwohl dieser schon mal bezahlt wurde. Dazu fallen in der Begründung Aussagen wie "liegt in der fehlgeschlagenen Erfüllung durch eine nicht akzeptierte Überweisung eine rechtsgrundlose Leistung (...) vor" oder "Der gutgeschriebene Betrag ist nicht Bestandteil des Vermögens (...) geworden, weil keine Erfüllung mangels Annahme der Leistung eingetreten ist." Vielleicht verstehe ich die Entscheidung auch falsch und natürlich ist das alles sehr juristisch konstruiert. Aber wir sind ja hier auch in einem Rechtsforum. Die Aussage "den Unterhalt dorthin überweisen wo er rechtlich zugeführt werden muss" überzeugt mich ohne weitere Erläuterung jedenfalls nicht.

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#15
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4608 Beiträge, 554x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Das spielt mMn keine Rolle.


Das ist aber ein ganz spezieller Sonderfall, um den es im Urteil geht. Ich weiss nicht ob man das verallgemeinern kann.


-- Editiert von Dirrly am 14.04.2021 12:52

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#17
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Wird der geschuldete Betrag ohne Einverständnis des Unterhaltsgläubigers auf dessen Bankkonto überwiesen, handelt es sich lediglich um eine Leistung an Erfüllungs Statt. (OLG Hamm, Urteil vom 13-11-1987 - 10 UF 266/87)

Solange keine Pfändung vorliegt sehe ich hier kein Problem.
Wenn die Kindesmutter das überwiesene Geld annimmt tritt Erfüllung nach § 364 BGB ein.
Wenn keine Annahme erfolgt fordert man das Geld halt zurück.

Ohne schriftliche Aufforderung der Kindesmutter das Geld auf ein anderes Konto zu überweisen würde ich dies auch nicht tun.

Edit: Auch eine Pfändung dürfte heutzutage wohl kein Problem mehr sein, s. § 850k Abs.2 Nr.3 ZPO.

-- Editiert von Ballivus am 14.04.2021 13:31

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
https://www.frag-einen-anwalt.de/Kindesunterhalt-an-wen-zahlen--f272839.html
Das widerspricht meiner Auffassung jetzt wie genau? Die Frage dort richtete sich auf einen Fall, in dem der Vater gegen den Willen der Mutter auf das Konto des Kindes überweisen will. Was vermutlich ebenso wenig eine Erfüllung darstellt, wie eine Überweisung gegen den Willen der Mutter auf deren Konto.

Die Aussage "Auf Grund dieser Regelung heißt es dann auch in Unterhaltsbeschlüssen, dass Unterhaltszahlungen zu Händen des jeweiligen Elternteils zu zahlen sind, der das Kind betreut." ist in meinen Augen nicht zutreffend. So eine Formulierung steht weder in Unterhaltsbeschlüssen noch in Urkunden. Und davon habe ich schon hunderte in der Hand gehabt. Die einzige Stelle, an der sich "zu Händen des gesetzlichen Vertreters" in diesen Dokumenten wiederfindet, ist die Vollstreckungsklausel in der vollstreckbaren Ausfertigung. Und da geht es nicht darum, auf welches Konto gezahlt wird, sondern wer diese Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zugestellt bekommt.

Aus dem genannten § 1629 ist deshalb zu schlussfolgern, dass allein der vertretungsberechtigte Elternteil die volle Bestimmungsgewalt darüber hat, wohin er die Zahlungen haben möchte. Dies bekräftigt auch die Anwältin in der anders gelagerten Fallkonstellation, wenn auch mit dem nicht überzeugenden o. g. Hinweis.

Zitat (von Dirrly):
Das ist aber ein ganz spezieller Sonderfall, um den es im Urteil geht. Ich weiss nicht ob man das verallgemeinern kann.
Da stimme ich dir zu. Gerichtsentscheidungen behandeln aber immer Einzelfälle. Und doch versucht man aus den Urteilsgründen allgemeingültige Leitsätze und Rechtsprechung in der Kommentarliteratur für ähnlich gelagerte Fragen aufzustellen. Ohne dies hätte ich die Entscheidung ja gar nicht in der Komentarliteratur zum § 1612 BGB gefunden. Aber ich lasse mich gerne überzeugen, warum die allgemeinen Sätze der Urteilsbegründung hier nicht anwendbar sein sollen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Ohne schriftliche Aufforderung der Kindesmutter das Geld auf ein anderes Konto zu überweisen
Nichts anderes habe ich doch geschrieben, siehe #1. Andere Nutzer empfehlen hier jedoch pauschal gegen den Willen der Mutter eine Überweisung auf deren Konto. Klar kann man bei fehlender Annahme das Geld zurückfordern. Vor einer parallelen Titulierung und Pfändung schützt das den Unterhaltsschuldner aber nicht. Und darauf zielte die Eingangsfrage der/des TE hier doch ab, oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Nichts anderes habe ich doch geschrieben, siehe #1

Dann stimmen wir ja über ein ;)

Zitat (von smogman):
Vor einer parallelen Titulierung und Pfändung schützt das den Unterhaltsschuldner aber nicht. Und darauf zielte die Eingangsfrage der/des TE hier doch ab, oder nicht?

Da eine Titulierung nicht so mir nichts dir nichts geht und bei der Sachlage wohl auch nicht einfach so erfolgen sollte denke ich, dass es wahrscheinlich unproblematisch sein dürfte.

Trotzdem würde ich, wie von dir und mir gesagt, auf schriftliche Mitteilung hin nach dem Willen des Unterhaltsgläubigers handeln.

Ob das dann einer potentiellen Erkrankung förderlich ist oder nicht steht auf einem anderen Blatt, welches für die rechtliche Beurteilung nicht relevant sein dürfte.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

Nebenbei, das kann schwer nach hinten los gehen. Angenommen, die bulimiekranke stieftochter bekommt den Unterhalt selbst und der Vater ist rechtlich abgesichert.
Bulimie hat etwas mit Kontrollverlust zu tun, also ist denkbar, dass die Stieftochter schon am zehnten des Monats das Geld komplett für Lebensmittel ausgegeben und diese verspeist hat.

Was passiert dann den Rest des Monats? Schießt der Vater Geld nach, zahlt die Mutter oder muss die Tochter hungern? Im letzten Fall könnte es schwer Ärger mit dem Jugendamt geben...

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Die Haftung für die ordnungsgemäße Essensversorgung trägt selbstverständlich die betreuende Mutter. Sie hat die Unterhaltszahlung auf dieses Konto verlangt und sie hat die zweckmäßige Verwendung der Unterhaltszahlung zu verwalten oder zu überwachen. Tritt die o. g. Fallkonstellation ein, ist das mMn eine erhebliche Sorgerechtsverletzung.

0x Hilfreiche Antwort

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