Barunterhalt trotz Unterbringung & Verpflegung

27. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
passarinho
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 7x hilfreich)
Barunterhalt trotz Unterbringung & Verpflegung

Ich habe ein Kind, das zunächst bei dessen Mutter im Ausland lebte. Um den Kontakt zu verbessern, holte ich mein Kind und dessen Mutter nach Deutschland, wo sie zunächst während der Wohungssuche im Haus meiner Eltern wohnten und dort verpflegt wurden. An mein Kind leistete ich Unterhalt in Höhe von 150 €.
Als eine Wohnung gefunden wurde, bestand die ARGE auf eine Beistandschaft des Jugendamtes für mein Kind, um den Unterhalt nach Stufe 1 der DT in Höhe von 272 € gegen mich festzusetzen.
Währenddessen erhöhte ich den Barunterhalt auf 180 €, um der Mutter den Antrag des Unterhaltsvorschusses zu ersparen. Dies betraf den ersten Monat in der eigenen Wohnung. Ab dem zweiten Monat zahlte ich regelmäßig den dann festgesetzten Barunterhalt von 272 €.
Im ersten Monat zog allerdings zunächst nur die Kindsmutter in die Wohnung ein, um diese einzurichten. Mein Kind zog erst zur Monatsmitte um und wurde davor in meinem Elternhaus versorgt.
Nun fordert das Jugendamt nachträglich die Differenz von 92 € für den ersten Monat, obwohl mein Kind von meinen Eltern einen halben Monat freie Unterkunft und Verpflegung bezog. Ist durch diese Sachleistungen der Unterhalt möglicherweise abgegolten oder zählt allein der Barunterhalt als Unterhaltsleistung?
Könnte ich umgekehrt sogar für den halben Monat die Differenz von 44 € zurückfordern, was ich natürlich zu Lasten meines Kindes niemals machen würde?


-----------------
" "

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich fang mal an, wahrscheinlich macht dann jemand anderes weiter. Vom Grundsatz her: auch wenn ein Kind etliche Wochen (etwa Urlaub) nicht beim Unterhaltsberechtigten ist, ist der Unterhalt weiter zu zahlen. Der Unterhalt ist eine Geldrente, geht also nicht in Naturalien. Hinzu kommt noch, dass Essen und Trinken das Wenigste ist. Die Miete, Klamotten, was auch sonst immer, das sind eigentlich die teuren Posten.

Abgesehen davon ist ein Unterhaltstitel in der Welt. Da kann draus vollstreckt werden. Also, schluck die Kröte, zahle.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo passarinho ,

Wie alt ist denn das Kind?

Hast du in den ersten 3 Jahren auch Betreuungsunterhalt
an die Mutter gezahlt? (hätte ihr zugestanden).

Also wegen 46€?

War das evtl.ein Geschenk der Großeltern an ihr Enkelkind?
Ansonsten so wie @wirdwerden schrieb.

lg
edy

-----------------
"Mein Motto:
"irgendwie geht's schon""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Hinzu kommt ja noch, dass der Mietanteil des Kindes aus dem Unterhalt bei den ALG II Zahlungen berücksichtigt wird.

wirdwerden



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
passarinho
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!

@edy
Das Kind ist zehn Jahre alt. Betreuungsunterhalt an die Mutter spielt hier keine Rolle. Es geht um 92 € Differenz, die das Jugendamt von mir haben möchte.
Nachdem mein Kind und die Kindsmutter keine Miete oder Nebenkosten und kein Geld für Essen zahlten, war es wohl eine Art Gesschenk, nachdem ich meine Eltern dazu "genötigt" hatte. Ich zahlte ihnen aber einen Beitrag für die Essensmehrkosten. Für den restlichen Bedarf des Kindes zahlte ich ja die 180 € im betreffenden Monat.
Nach meinem Gerechtigkeitsempfinden wurden die 92 € in dem halben Monat abgewohnt. Deshalb kam ich auf § 1612 BGB , wonach ich verlangen könnte, dass mir die Gewährung des Unterhalts auf andere Weise gestattet wird.
Zwar ist das Elternhaus nicht mein eigener Haushalt, in dem ich mein kind aufnahm, aber nach dem ausländischen Zivilgesetzbuch steht im Zweifel beiden Elternteilen das Sorgerecht zu, so dass Absatz 2 Satz 2 m. E. ausscheidet. Weiterhn war die Kindsmutter damit einverstanden.
Sie hat auch gegenüber dem Jugendamt erklärt, dass sie auf den Unterhaltsrückstand verzichtet. Aber das Jugendamt und vermutlich auch die ARGE bestehen unverändert darauf.
Wenn ich den Betrag nachzahle, kassiert ihn dann nicht sowieso die ARGE wegen der Bedarfsgemeinschaft, so dass letztlich der Kindsmutter das ALG gekürzt wird, aber meinem Kind kein Cent erhält?
Es ist ja nicht so, dass ich meinem Kind etwas vorenthalten will oder dass ich im Geld schwimme. Denn 92 € sind für mich nicht wenig. Schließlich muss ich als Alleinverdiener noch ein bei mir lebendes jüngeres Kind und meine Ehefrau unterhalten, die nach der Berechnung des jugendamts wegen der Nachrangigkeit nur einen Anspruch von gut 100 € hat, während die Kindsmutter neben der Miete als Alleinerziehende rund 500 € Taschengeld für sich allein hat. So schadet das Jugendamt mit seiner Forderung meinem jüngsten Kind, denn irgendwo muss ich den Betag ja einsparen.


-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

der unt ehralt ist ja nicht wirklich taschengeld für die mutter. sie muss das kind verpflegen (3 mahlzeiten plus pausenbrot und vielleicht was zwischendurch), es braucht schulmaterial (hefte, stifte, lektüre, geld fürn wandertag oder das kopieren etc.), klamotten, kosmetik (mal ein pflaster, zahnpflege, shampoo, duschgel, später mal vielleicht tampons etc) evtl. mal einen hustensaft oder ein aspirin, ihm müssen die haare geschnitten werden, es hat mal einen wunsch zum geburtstag, lädt mal kumpels ein oder möchte ins eisstadion... und taschengeld wird es doch mit sicherheit auch bekommen. dazu kommt noch seine unterbringung (miete, heizung, strom, wasser, mal ne neue glühbirne fürs kinderzimmer), es wird haftpflichtversichert (hoffentlich) und verursacht fahrtkosten (buskarte oder spritgeld fürs auto). also, wenn die mutter am unterhalt verdienen möchte, muss sie das kind schon sehr, sehr knapp halten.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
passarinho
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 7x hilfreich)

Da habe ich mich mit dem "Taschengeld" wohl mißverständlich ausgedrückt. Damit meinte ich den ALG II-Regelsatz für Alleinerziehende. Dazu kommt natürlich noch die Mietübernahme von der ARGE sowie das Kindergeld und mein Unterhalt, wodurch der Regelsatz für mein Kind plus Mietanteil gedeckt sind. Nach Abzug der Miete und dem Bedarf des Kindes hat die Kindsmutter also rund 500 € zur freien Verfügung für sich allein. Darum dass sie vom Unterhalt etwas für sich abknapsen könnte, geht es mir hier gar nicht.
Meiner Ehefrau hingegen stehen von meinem Gehalt nach der Berechnugn des Jugendamts gerade einmal 100 € zur freien Verfügung, was unterhalb des ALG II-Regelsatzes liegt. Eine sinnvolle Arbeit bekommt sie während der Betreuungszeiten im Kindergarten meines jüngeren Kindes auch nicht, nicht einmal als Putzfrau. (Nachts, wenn das Kind schläft, wäre höchstens eine Stelle als Bardame oder Prostituierte in einschlägigen Etablissements zu haben, aber damit bin ich nicht einverstanden.)
Außerdem weiß ich sehr gut, was ein Kind jeden Monat kostet, so dass es mir nicht darum geht, meinem Kind durch vorenthaltenen Unterhalt zu schaden. Nachdem der betreffende Monat schon mehr als ein Jahr vergangen ist, und mein Kind damals sehr gut versorgt war und keinen Mangel erlitt, schadet solch eine Nachzahlung bloß meinen bei mir lebenden Kind, weil ich das Geld anteilig irgendwo einsparen muss.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

doch, der TE bezieht sich auf die ARGE (meint wohl das Job-Center) und vermutet, dass die auf Unterhaltszahlungen bestehen. Das kann das Job-Center aber nur, wenn die Mutter von dort Geld erhält. Da die Zahlungen vom Job-Center subsidiär sind, hat das Job-Center die Mutter völlig zu Recht zum Jugendamt geschickt. Dort ist dann, wenn ich den TE richtig verstehe, der Unterhaltstitel erstellt worden.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.047 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen