Barunterhaltsanspruch

24. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Lilly75
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Barunterhaltsanspruch

Hallo
Ich bräuchte bitte Euere Hilfe
Ich habe eine Lohnpfändung ist war es so das nicht gepfändet worden könnte weil ich eine unterhaltsberechtigte Person noch mit drin hatte jetzt hat mein Sohn am 01.09 eine Lehrstelle angefangen
Er bekommt 700€ netto.
Weiß jemand wie das mit den Unterhaltsanspruch ist ??
Dank in voraus

-- Editiert von Moderator am 26.09.2019 09:52

-- Thema wurde verschoben am 26.09.2019 09:52

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Der Unterhaltsanspruch endet ja erst mal nicht, bis die erste Ausbildung abgeschlossen ist. https://www.finanztip.de/unterhalt-volljaehrige-kinder/

Sollte ein Gläubiger das mitbekommen (du musst sie nicht informieren), kann er bei Gericht eine Absenkung des Freibetrages beantragen. Dann würde ggf. ausgerechnet, ob durch den Verdienst deines Kindes der Freibetrag sinkt. Ansonsten solltest du aber vorläufig weiterhin bei den entsprechenden Stellen einen Schein bekommen, um sie deinem Arbeitgeber vorzulegen für den Unterhaltsanspruch, sofern es Diskussionen gibt.

Soweit mein Stand.

-- Editiert von mepeisen am 25.09.2019 06:12

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lilly75
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank.
Das will ja der Gläubiger jetzt prüfen ob mein Sohn sein Gehalt reicht das er keinen Anspruch mehr von mir hat.
Er wird ca 530€ raus bekommen.
Und reicht das laut Gesetz??
Sodass sie mich runter Pfändung können ??
Danke für die Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das kann ich dir nicht sagen. Das sehen Gerichte auch immer leicht unterschiedlich. Da kommt vieles zusammen, ob der Sohn zuhause wohnt oder nicht usw. Im Endeffekt gibt es immer nur Fallbeispiele und ob die dann auf deinen Fall zutreffen, das liegt immer auch bis zu einem gewissen Grad an einem Richter, der das entscheiden würde. So oder so muss der Gläubiger das aber beantragen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Hallo,

Dein Beitrag passt parallel auch ins Unterforum Familienrecht.
Bei 530 Euro + 204 Euro Kindergeld = 734 Euro ist sein Bedarf nahezu gedeckt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich sag den Admins mal bescheid, die könnens verschieben, dass die Experten dort sich das nochmal angucken.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Bei ca. 734 € Eigeneinkommen des Sohnes müsstest Du rund 4300 € bereinigtes Einkommen erzielen, damit der bei Dir lebende Sohn noch einen Unterhaltsanspruch generieren kann.

Dann würdest Du allerdings nicht bei einer weiteren Person bereits unter der Pfändungsfreigrenze liegen.

Den wert aus Absatz 1 kannst Du in der Düsseldorfer Tabelle 2019 nachschlagen. Aus Deinem bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich der Unterhaltsbedarf.
Auf diesen Bedarf wird das Eigeneinkommen des Kindes angerechnet.
Ich bin vom Volljährigen ausgegangen. Bei Minderjährigen wird nur die Hälfte angerechnet. Bei einigen OLGn gibt es vom Eigeneinkommen noch einen pauschalen Vorababzug. Diesen wert kann man der Leitlinie des zuständigen OLG entnehmen.

Um es konkreter einzuschätzen brauchen wir Dein unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen, das Alter des Kindes und das OLG für euren Wohnort.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.199 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen