Bedarfskontrollbetrag

5. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)
Bedarfskontrollbetrag

Hallo,

in der Düsseldorfer Tabelle gibt es immer noch den sog. Bedarfskontrollbetrag. Hat der eigentlich (in den Einkommensgruppen 2 - 6) noch eine praktische Bedeutung ?

Grüße,
nachgefragt

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#2
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

Kanalmeister, dann sei ruhig !

Es war eine ernst gemeinte Frage,
und ich hoffe, jemand hat eine Idee dazu.

Grüße,
nachgefragt

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#3
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

<I>Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung <B>auch des Ehegattenunterhalts</B> (vgl.auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.</I>

Frage beantwortet? :)

Aber auch hier gilt, einzelfallabhängig.

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#4
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#5
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

@ Runa

Danke!
Was ich nicht verstehe:
wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund des Bedarfskontrollbetrags eine Stufe niedriger in der DDT rutscht, bringt das praktisch aber nichts, weil der effektiv zu zahlende KU der gleiche bleibt (durch die entsprechend geringere Kindergeld-Anrechnung).

Hat der Bedarfskontrollbetrag wirklich noch eine praktische Bedeutung ?

Gruß,
nachgefragt

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#6
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

@nachgefragt

Richtig erkannt.:) Der Bedarfskontrollbetrag ist lediglich eine "Richtlinie", die <B> nach Möglichkeit</B> nicht unterschritten werden sollte, wenn <B>auch</B> Ehegattenunterhalt mit in die Berechnung fließt, da ja die DT von zwei unterhaltsberechtigten Kindern und einer Ehefrau ausgeht. Von daher hat er allein ob des KU eigentlich keine Bedeutung, da wird dann eher auf den sogenannten Selbstbehalt abgestellt, der sich bei 730,00 EUR ohne Arbeit und 840,00 EUR mit Arbeit eingependelt hat. Jedenfalls bei den meisten Gerichten.

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#7
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

danke für die Erklärung, Runa.

Grüße,
nachgefragt

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Sehr gern geschehen.:)

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