Bedarfskontrollbetrag bitte um Erklärung

10. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
FrauA123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bedarfskontrollbetrag bitte um Erklärung

Hallo zusammen.

Kann mir jemand bitte diesen Bedarfskontrollbetrag erklären? Wenn jemand für 3 Kinder Unterhalt nach der Stufe 4 zahlt und nach Abzug dieses Betrages weniger bleibt als der Bedarfskontrollbetrag, müsste er dann nicht eine Stufe niedriger eingestuft werden? Sein Anwalt meint, der spielt keine Rolle da er keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat.. das ist irgendwie so ungünstig formuliert in den Leitlinien zu der DDT.
Ich hoffe, jemand kennt sich hier damit aus.
Danke schon mal

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(223 Beiträge, 42x hilfreich)


Ich glaube, das versteht kein Mensch.
Wurde mir auch schon mehrfach erklärt. Nicht kapiert.
Gilt sowieso fast nie.
Einfach nicht beachten.

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#2
 Von 
FrauA123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lyra82):
Einfach nicht beachten.

Wenn der Betrag aber einem zusteht, warum sollte man das nicht beachten. Immerhin geht es doch um die gerechte Aufteilung und natürlich sollte der Unterhaltspflichtige nicht schlechter da stehen als der Berechtigte. Das st halt dann aber der Fall, wenn dieser Bedarfskontrollbetrag nicht berücksichtigt wird. Oder nicht ?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33983 Beiträge, 5870x hilfreich)

Hier der Erklärbär, auch zum BKB: :smile:
https://info-familienrecht.de
Dort in der oberen schwarzen Leiste ---> Unterhalt
...ziemlich weit runter scrollen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2935 Beiträge, 954x hilfreich)

Zitat (von FrauA123):
Kann mir jemand bitte diesen Bedarfskontrollbetrag erklären? Wenn jemand für 3 Kinder Unterhalt nach der Stufe 4 zahlt und nach Abzug dieses Betrages weniger bleibt als der Bedarfskontrollbetrag, müsste er dann nicht eine Stufe niedriger eingestuft werden?
Jedes Ergebnis einer Unterhaltsberechnung ist auf Angemessenheit zu kontrollieren. Der Bedarfskontrollbetrag ist das bekannteste Mittel der Angemessenheitskontrolle und dessen Anwendung wird durch den Bundesgerichtshof gebilligt. Es spricht daher rein gar nichts dagegen, eine entsprechende Herabgruppierung vorzunehmen, bis der BKB nicht mehr unterschritten wird.

Zitat (von FrauA123):
Sein Anwalt meint, der spielt keine Rolle da er keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat
Wenn man zu dieser Grundannahme die richtigen Worte findet, könnte man derzeit ggf. tatsächlich erfolgreich damit sein. Denn im derzeitigen Tabellenwerk zwingt der BKB fast jeden Sachverhalt zur Herabgruppierung. Dessen Sinn steht daher mMn mehr denn in Frage.

Hier ist wohl mehr Verhandlungsgeschick gefragt als rechtliches know-how.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39355 Beiträge, 14146x hilfreich)

Ich habe mich vor einigen Jahren mal mit dieser Problematik befasst; ich gehe mal davon aus, dass sich seitdem nicht viel geändert hat. Seinerzeit haben einige OLGs den BKB überhaupt nicht berücksichtigt, wohl aus grundsätzlichen Überlegungen heraus. Letztlich ist durch den BKB doch nur festgelegt, dass eine Überprüfung der Billigkeit des errechneten Betrages zu erfolgen hat. Das muss das Gericht auch ohne starr festgelegten Betrag tun. Deshalb fällt es mir wie auch @smogman schwer, diesen Betrag blind zur Anwendung zu bringen.

Ich würde im Einzelfall schauen, wie das zuständige OLG das handhabt.

wirdwerden

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