Befristeter Titel gilt nicht...!!!

19. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
mannomann
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)
Befristeter Titel gilt nicht...!!!

Bravo...!!! Da steht bei mir schwarz auf weiß:

Der Titel gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres...

...jetzt habe ich aufgrund dieses Titels (Sohn wurde vergangenes Jahr 18) eine Zwangsvollstreckung am Hals, die durch das zuständige Amtsgericht "genehmigt" wurde.

Wer kann mir das erklären...?

M.

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17 Antworten
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#1
 Von 
El Carbid
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 27x hilfreich)

Da müßtest Du aber etwas genauer werden.

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#2
 Von 
mannomann
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Hmmm,

was kann ich da noch genauer erklären:

Meine Unterhaltsverpflichtung hat mit der Vollendung des 18. Lebensjahres meines nichtehelichen Sohnes (der Titel der Unterhaltsurkunde war befristet bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) letztes Jahr im Frühjahr geendet.

Jetzt habe ich eine Zwangsvollstreckung in Form einer Lohnpfändung aus einem Titel, der letztes Jahr geendet hat.

Das zustäbdige Amtsgericht hat dieser Lohnpfändung stattgegeben.

Mein Sohn wird in 2 Monaten 19 Jahre alt.

M.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mannomann
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich hätte vermutlich meinen Betreff anders formulieren müssen:

Gilt ein bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres befristeter Titel auch noch "automatisch" darüber hinaus...???

M.

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#4
 Von 
mannomann
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Kann mir denn niemand etwas zu meinem Problem sagen?

Ich brauche Info´s, ob das alles so richtig ist, oder ob hier das Amtsgericht einen "Fehler" gemacht hat.

M.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tass Kaff
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Mannomann,

Ich befürchte, dass für die Vergangenheit gepfändet wird.
Da wird einfach behauptet, dass für bestimmte Monate in der Vergangenheit (also als das Kind noch nicht volljährig war) kein KU bezahlt wurde. Das kann noch 30 Jahre lang geschehen.
Und der Unterhaltsberechtigte muss auch nicht beweisen, dass er das Geld nicht bekommen hat. Jemand der Geld NICHT bekommen hat, kann dies nämlich nie beweisen. Das ist die Krux.
Nun müsstest Du Dich selbst fragen, ob Du stets KU bezahlt hast. Und dann solltest du versuchen, in Erfahrung zu bringen, für welche Monate gepfändet wird. Dann musst den Beweis erbringen, dass Du für die besagten Monate bezahlt hast.
Du solltest Dich, falls die andere Seite wirklich so abgebrüht ist, unberechtigt zu pfänden, aber darauf einstellen, dass dann demnächst wieder gepändet wird, und zwar für irgendwelche anderen Monate.

Lies dazu auch mal:
www.isuv.de
auf der linken Seite BRENNPUNKT anklicken,
dann inder Mitte den Beitrag
"Pfändung von Unterhalt -
Willkürlich Unterhalt eintreiben - Faustpfand Unterhalt".

Du wirst mit Erschrecken feststellen, dass der Unterhaltsberechtigte mit dem Titel so lange pfänden kann, bis er genug hat. Und das auch nach Ablauf des Titels, wie Du an Deinem eigenen Beispiel siehst.

Viel Glück!




0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mannomann
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort und den Verweis auf den Link, der mich aber leider nicht weitergebracht hat.

Ich habe meinem Sohn seit dem Tag der Ge´burt bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres den vom JA festgesetzten KU immer pünktlich und in voller Höhe an die Kindesmutter überwiesen. Unterhaltsschulden habe ich nicht.

Zum Tage des 18. Geburtstag meines Sohnes bekam ich vom JA eine Aufstellung über die in den 18 Jahren gezahlten Beträge. Darin wurde mir mitgeteilt, dass ich keinerlei KU-Rückstände mehr habe und die Zahlungen an das JA einstellen soll.

Wie schon erwähnt, habe ich einen Titel der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt.

Jetzt, ca. 8 Monate später habe ich diese Zwangsvollstreckung in Form einer Lohnpfändung "am Hals" und suche hier in diesem Forum nach Ratschlägen und Erklärungen, von Betroffenen mit der selben Problematik und Ihrer "Vorgehensweise" in diesem Fall.

Ich habe selbstverständlich einen RA für Familienrecht zur Hilfe gezogen, jedoch kann er sich diese ganze Sache auch überhaupt nicht erklären und bemüht sich im Moment um eine Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Da sich ja bekanntermassen die "Amtsmühlen" nur sehr sehr langsam drehen, kann es eine längere Zeit dauern, bis hierüber entschieden wird.

Ich habe die Hoffnung, dass ich hier eben jemanden finde, dem es genau so ergeht wie mir und der mir hilfreiche Ratschläge geben kann.

M

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tass Kaff
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 4x hilfreich)

mannomann,

ich habe (zum Glück) solche Erfahrungen noch nicht selbst gemacht, und ich hoffe, dass
ich sie auch nie machen werde, aber es ist mehr ein Bangen.
Der Link sollte beispielhaft zeigen:
Ob gepfändet wird oder nicht, hängt erst mal nicht davon ab, ob die Pfändung gerechtfertigt ist oder nicht, sondern davon, ob der Gläubiger meint, er hat genug.
Wenn Du belegen kannst, dass stets pünktlich gezahlt wurde, umso besser für Dich!
Wahrscheinlich spekuliert "die andere Seite" darauf, dass du das nicht kannst. Und die andere Seite hat es einfach mal auf einen Versuch ankommen lassen.
Wenn's nicht klappt: Pech gehabt: denen erwächst in der Regel kein Nachteil daraus! Nur dem Unterhaltsschuldner erwachsen Nachteile. Dass Du einen Anwalt hast, ist gut!
Ich würde auch prüfen, ob es bereits strafrechtlich relevant sein kann, unberechtigt pfänden zu lassen. Das müssen aber Experten beurteilen (ich bin keiner).
Und vielleicht meldet sich ja auch jemand mit Erfahrung in so einer Sache.

Viel GlücK!
Tass Kaff

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mannomann
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen:

"...unberechtigt pfänden zu lassen"

Das ist genau das, was ich absolut nicht verstehe...
Wie kann denn ein Rechtspfleger und anschließend ein Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung erlauben und durchführen, wenn sie unberechtigt ist...?

...oder kann man heute noch nicht mehr das glauben, was man schwarz auf weiss geschrieben bekommt?

M.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mannomann
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Trotz der Osterferien und den dazugehörigen Urlauben, versuche ich es jetzt doch noch einmal, eine Antwort auf meine Frage zu bekommen.

Ich kann es irgendwie überhaupt nicht glauben, dass ich bisher der einzigste bin, dem so etwas passiert und niemand mir etwas "handfestes" dazu sagen kann.

Ich hoffe ja, dass irgendein Senior, Unsterblicher oder Tao meinen Beitrag liest und vielleicht...

...bekomme ich ja doch noch "die" Antwort...?

M.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Hallo Mannomann,

ich weiß nicht, ob ich DIE Antwort habe, aber zu Deiner Frage, wie ein Rechtspfleger das zulassen kann nur soviel:

Ein Rechtspfleger prüft nicht, ob ein Rückstand besteht. Er prüft lediglich, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Er geht bei Erlaß des PfüB´s einfach davon aus, daß der Gläubiger richtige Angaben macht.

Ein Gerichtsvollzieher hat mit einer Pfändung nix zu tun, außer daß er den PfüB zustellt (hier bei Deinem Arbeitgeber).

War das nun die Antwort? :)

Dein Anwalt ist doch schon aktiv geworden. In diesem Verfahren wird die Gegenseite dann konkret darlegen müssen, wie sie darauf kommt, Du hättest Rückstände. Bis dahin ruht die Zwangsvollstreckung hoffentlich, soll heißen, Dein Arbeitgeber führt keine Beträge an den Gläubiger ab.

Wenn doch, mußt Du Dir im Anschluß an das Verfahren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung die zu Unrecht gezahlten Beträge bei Deinem Kind wiederholen. Hier kannst Du Dich dann nur auf die ungerechtfertigte Bereicherung gegenüber dem Kind berufen.

Wenn das Kind genau weiß, daß es keinen Unterhaltsanspruch mehr hat und trotzdem gepfändet hat, kann es sich nicht auf Entreicherung berufen und muß an Dich zurückzahlen. Soviel zur Theorie.

Ich habe jetzt nicht die ganzen Beiträge gelesen. Was macht das Kind denn? Ist es nicht mehr unterhaltsberechtigt? Und wenn doch ist die Mutter jetzt auch barunterhaltspflichtig, heißt, der zu zahlende Unterhalt wird zwischen den Eltern "geteilt".

Wer hat die Pfändung überhaupt ausgebracht? Das Kind selbst oder die Mama?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mannomann
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo dr.o.medar

Zunächst einmal vielen Dank für die Antwort, die mich doch sehr überrascht...

Das hört sich für mich so an wie:
Ich setze einfach mal meine Unterschrift (Rechtspfleger) drunter, weil...
...mir die Rechtsanwältin so schöne Augen macht oder
...der junge Mann so traurig schaut.

Evtl. war das genau "DIE" Antwort...

Kurze Fakten dazu:
Es liegt ein vollstreckbarer Titel vor, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt. Mein Sohn wird in 2 Monaten 19 Jahre alt.
Ich habe bis zum 18. Geburtstag meinen festgelegten KU gezahlt und hatte nie auch nur einen Cent Rückstand.

Vielen Dank auch auf für die theoretischen Erläuterungen. Diese Vorgehensweise ist von meinem RA auch genau so in die Wege geleitet worden. (Einstellung der Zwangsvollstreckung)

Mein Sohn besucht eine 2 jährige Berufsfachschule.

Zur Frage der Unterhaltsberechtigung kann ich nur so viel sagen, dass er das volle Kindergeld (über seinen Stiefvater durch Genehmigung der Mutter) bezieht und aus einer Nebentätigkeit in Form eines 400 €-Jobs (mit voller Entlohnung) Lohn bezieht.

Die Mutter, bei der er seit ca. 2 Jahren nicht mehr wohnt, ist nicht Leistungsfähig.

M.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

<I>weil...
...mir die Rechtsanwältin so schöne Augen macht oder
...der junge Mann so traurig schaut.</I>

Sofern Papier gucken kann.... :)

Nein, so ist es nicht. Ich weiß, als Betroffener ist das schwer zu verstehen und nachzuvollziehen, aber dennoch ist es so, daß ein Rpf. nicht prüft, ob der Rückstand tatsächlich da ist. Dies tut er nur insoweit, als daß er schaut: Lt. Titel am 03. zu zahlen, heute ist der 10., der Gläubiger sagt, kein Geld da, dann sagt Rpf. jawoll, Rückstand gegeben, seit 6 Tagen und erläßt den PfüB.

Dein Sohn dürfte noch berechtigt sein. Sein Anspruch 600,00 Euro (nach DT Auszubildender mit eigenem Hausstand). Einkommen 154,00 KG und 400,00 EUR (abzgl. Pauschale für Arbeits-Aufwendungen), zusammen rund 450,00 bis 500,00 Euro eigenes Einkommen (kommt auf die Höhe der Aufwendungen an).

Somit ist ein Anspruch von rund 100,00 bis 150,00 Euro gegeben. Wenn Mama nicht leistungsfähig ist, aber Du, zahlst nur Du diesen Betrag. Nur sollte hierüber ein neuer -über das 18. Lj hinausgehender und der Höhe nach geänderter- Titel vorliegen, wenn denn gepfändet werden soll.

Auch muß der Tenor des Titels geändert werden insoweit, als daß nicht mehr zu Händen der KM zu zahlen ist, die gesetzliche Vertretung des Kindes durch die KM weggefallen ist usw. usw.

Ist da was an Dir vorbeigegangen?

Auch muß Dein Sohn sich ja nun selbst um Unterhalt Dir gegenüber kümmern. Mama kann das nicht mehr machen.

Und nochmal: Wer hat die Pfändung eingeleitet? Mama? Wenn ja, geh von aus, daß Rückstände aus dem alten Titel gepfändet werden sollen (mit welcher Begründung auch immer).

Söhnchen? Wenn ja, pfändet er angebliche Ansprüche, die nach! seinem 18. Geburtstag entstanden sind (aus welchem Titel auch immer).

Konnte ich mich klar ausdrücken?

Auf den Ausgang dieser Geschichte bin ich echt gespannt.

Postest Du den Ausgang hier bitte?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
@ Dromedar, die Aufwandspauschale gibbet paradoxerweise NUR für Kinder, die noch bei einem Elternteil leben!

Ansonsten bin ich auch sehr gespannt, was hier passiert ist. Ich könnte mir ja eher vorstellen, dass der "Gegenseite" nicht bewusst war, dass der Titel mit Volljährigkeit abgelaufen ist. Nur: Wartet man dann 8 Monate??

@mannomann,
bist du in den vergangenen 8 Monaten denn irgendwann mal in Verzug gesetzt worden? Sprich: Hat man dich aufgefordert, weiter zu zahlen? Das würde zwar die Pfändung nicht rechtfertigen aber evtl. erklären.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

TEUFELCHEN,

daß Du mal wieder da bist. SCHÖN!

Na siehste, dann ist der Anspruch des "Kindes" ja noch geringer. ;)


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mannomann
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo dr.o.medar und teufelin,

nochmals vielen Dank für die Antworten und Erklärungen.

Ich werde die weitere Entwicklung posten, denn so etwas kann ja jeden treffen und dann ist man über jede Info froh.

@ dr.o.medar
Ich habe die gesamten 18 Jahre nicht z.Hd. der Kindesmutter gezahlt sondern ausschließlich an das zuständige JA.

Die Forderungen beziehen sich ausschliesslich auf die Zeit nach der Vollendung des 18. Lj.

Die Pfändung wurde durch die Rechtsanwältin im Auftrag meines Sohnes eingeleitet.

Mein Sohn hat seit dem Auszug bei der Mutter(im Streit) so gut wie keinen Kontakt mehr mit ihr.

@teufelin
Warum so spät...? Keine Ahnung...!

Aufgefordert worden zu zahlen, bin ich nicht direkt.
Ich habe, nachdem ich das Schreiben vom JA erhalten habe, dass ich an das JA ab sofort die Zahlungen einstellen soll, dort angerufen und gefragt wie es denn jetzt so weiter geht.

Kurze und knappe Antwort war (nur grob umrissen):
Wir haben jetzt damit nichts mehr zu tun und wenn Ihr Sohn etwas von Ihnen will, muß er sich direkt mit Ihnen in Verbindung setzen.
Sie haben Ihm alle notwendigen Unterlagen (welche auch immer...?) übergeben.

Jetzt hat er sich bei mir gemeldet mit einem Viollstreckungsbescheid.

M.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mannomann
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Kurze Zwischeninfo:

Ich bekam vom zuständigen Amtsgericht heute eine Nachricht, dass ich ab sofort keinen KU zahlen soll, bis die Angelegenheit in einem Gerichtsverfahren geklärt ist. Termin für das Gerichtsverfahren ist im Juli.
Ich habe die Höhe des gesamten KU jedoch als Hinterlegung beim AG zu leisten, biss im Juli vermutlich darüber entschieden wird.

M.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Tass Kaff
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 4x hilfreich)
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