Befristeter Unterhaltstitel - Unterhaltshöhe Restbetrag im letzten Monat

7. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)
Befristeter Unterhaltstitel - Unterhaltshöhe Restbetrag im letzten Monat

Hallo,

es besteht Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigem Kind (17 J), der befristete Unterhaltstitel ist datiert bis einschließlich 25.01.2018.
Der Unterhaltsbetrag ist derzeit auf monatlich 456 Euro angestiegen.
Ist es denn generell möglich, den Unterhaltsbetrag im Monat der Volljährigkeit des Kindes eigenmächtig lediglich auf die Tage
der Minderjährigkeitszeit zu kürzen? Also statt 456 Euro lediglch abzüglich der 76 Euro (agzügl. 26.01.18 - 31.01.18) nur 380 Euro zu zahlen?

Gruß boxxter

-- Editier von boxxter am 07.09.2017 09:06

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20 Antworten
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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo boxxter,

wenn ein Titel besteht, muss dieser so lange er gültig ist bedient werden.

Ist der Titel auf das 18.Lebensjahr begrenzt?

edy

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#4
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Ja, begrenzt auf das 18. Lebensjahr, mit Angabe Datum.

Wie oben beschrieben Datum), wird das Kind vor Ablauf des Monats Januar 2018 Volljährig.

-- Editiert von boxxter am 07.09.2017 12:24

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Die Unterhaltsrente ist eine Monatsrente, die - wie Dir bekannt - am Anfang des Monats zu zahlen ist.

Zur Fälligkeit besteht der Titel also noch.

Allerdings hat der BGH schon vor UR-urzeiten entschieden, dass mit dem Wechsel in die Volljährigkeit eine taggenaue Abrechnung zulässig ist, um so die korrekte Monatsrente zu ermitteln. D.h., x tage Minderjährigenunterhalt plus y Tage Volljährigenunterhalt.

Mir ist kein Urteil bekannt, welches die Verpflichtung nur auf die Tage der Minderjährigkeit beschränkt.

(Hast Du irgendwelche Infos zu TE? Kann Udo nicht erreichen)

Berry

aus Dortmund

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#6
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo Berry (Dortmunder)

dann werde ich wohl den Unterhalt am letzten Monat vollzahlen. Ich weiß ja nicht, ob meine Tochter noch auf mich zukommt, wegen des Volljährigenunterhalts.

Wegen TE:
Ich hatte TE über Facebook angeschrieben, auch schon vor Monaten bei der kurzzeitigen Abschaltung. Antwort bekomme ich zwar, aber lediglich, dass dies dort bekannt ist. Und es liefe bald wieder.......

Gruß boxxter

-- Editiert von boxxter am 07.09.2017 14:26

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Hier ist zweierlei zu Unterscheiden. Nach dem Gesetz ist der Unterhalt bis zur Volljährigkeit zu zahlen. Aber als Rente eben auf Monatsbasis und im Voraus. Der Anspruch des Kindes entsteht also am 1. eines jeden Monats für den ganzen Monat. Damit ist der Monat des Geburtstags auch voll zu zahlen.

wirdwerden

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#8
 Von 
cat+dog
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Mein Anwalt sagte mir damals ich solle nur die Hälfte des Unterhalts in dem Monat zahlen, geboren am 16. Hab ich dann auch gemacht und gleich auf das Konto des Jungen weil Ex es so wollte. Der junge hat damals schon eine gute Lehrlingszahlung gehabt. Ex hat mir dann auch die beiden JuAmtDinger gegeben. Anwalt meinte, dass sonst später schindluder damit betrieben werden kännte.

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HaustierPapi

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Na ja, Ihr habt gepokert und gewonnen. Die Rechtslage habe ich dargestellt. Natürlich ist es besser, wenn existierende Titel herausgegeben werden. Mit denen kann man nämlich in der Tat für die Zeit ihrer Wirksamkeit ziemlich viel Blödsinn anrichten. Allerdings geht das auch ohne Titel. Wenn die Urkunden "verloren" gegangen sind, dann bekommt man auf Antrag bei Gericht schnell eine zweite Ausfertigung. Aber, es gibt ja auch die Vollstreckungsabwehrklage. Also, immer, wirklich immer alle Nachweise über erfolgte Zahlungen aufheben. Dann ist man auf der sicheren Seite.

wirdwerden

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#10
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo,

bald wird das minderjährige Kind volljährig. Der Kindesunterhaltstitel ist befristet auf die Volljährigkeit.
Der bald Volljährige wohnt bei der Mutter.

Kann man hinsichtlich des § 1612 BGB darauf bestehen, die Unterhaltszahlung auf das Konto des Unterhaltsberechtigten bzw. Volljährigen zu überweisen?
Muss der Volljährige dem Unterhaltsverpflichteten die Bankverbindung nennen?
Muss man dulden, wenn Volljähriger darauf besteht, den U- auf das Konto der Mutter zu überweisen?

Gruss boxxter

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#11
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von boxxter):
Muss man dulden, wenn Volljähriger darauf besteht, den U- auf das Konto der Mutter zu überweisen?


dir kann es doch egal sein wohin du überweist?

Wenn du dass schriftlich hast, dann ist doch gut.

edy

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#12
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo edy,

eigentlich ist es mir nicht egal, den Unterhalt auf das Konto der Mutter zu zahlen. Sie hat mit dem Unterhalt nichts mehr zu tun.

Wenn die Mutter das Geld auf ihr Konto will/möchte:
Dann bedarf es aber eine eindeutige Aufklärung des Volljährigen, dass ihm die volle U-Zahlung lt. DT 2017 und einschließlich des Kindergeldes in Höhe von 192 Euro zusteht.
Dem Unterhaltsberechtigten stehen praktisch eine Zahlung von knapp 700 Euro zu.

Des Weiteren ist dem Volljährigen eine Selbständigkeit im Umgang mit dem "Einkommen" durch die Zahlung auf seine Bankverbindung zu ermöglichen.

Hausgeld oder ähnliches muss er dann mit der Mutter abklären.

Gruß boxxter

-- Editiert von boxxter am 15.09.2017 14:18

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#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi Boxxter,

nein, Du kannst nicht darauf bestehen, denn der Gläubiger selbst, aber nicht dessen Mutter bestimmt, auf welches Konto zu überweisen ist.

Bei einer gewünschten Überweisung auf ein Konto, dessen Kontoinhaber nicht der Gläubiger ist, würde ich immer auf schriftliche Weisung (Brief mit Unterschrift) bestehen, denn nur dann bist Du sicher, auch mit befreiender Wirkung zu zahlen.

Gruß

Berry

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#14
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo Berry,

alles klar, danke.

Gruß boxxter

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cat+dog
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von boxxter):
Dem Unterhaltsberechtigten stehen praktisch eine Zahlung von knapp 700 Euro zu.


Steht denn die Höhe des Unterhalts ab Februar 2018 heute schon fest?

Signatur:

Hello

HaustierPapi

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#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von cat+dog):
Steht denn die Höhe des Unterhalts ab Februar 2018 heute schon fest?


Zumindest Stand heute kann der sich anbahnende Bedarf doch auch jetzt schon errechnet werden, wenn beide Einkommen bekannt sind.

Knapp 700 passt aber nicht so wirklich, oder soll da KiG. noch davon abgezogen werden?

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo,

der Unterhaltsbetrag steht noch nicht fest. Weder das Kind noch das JA sind bisher diesbezüglich auf mich
zugekommen.

Ich zahle momentan einen Unterhaltsbetrag von 256 Euro, ab 18 Jahre lt. DT müsste es ein Unterhaltbetrag von 441 Euro
sein.
Wieviel die KM verdient weiß ich nicht.

Der Unterhatsbetrag von 441 Euro plus KG von 192 Euro wären dann 633 Euro. Dieser Betrag müsste dann auf das
Konto des Kindes überwiesen werden, denn dieser Gesamtbetrag stünde ihm zu.

Gruß boxxter

-- Editiert von boxxter am 16.09.2017 12:41

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

wie kommst du auf den Betrag von 441€ ?

edy

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#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Sir Berry,

:respekt:

danke

edy

Signatur:

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#21
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Ich korrigiere: Mein derzeit Unterhaltsbetrag: 456 Euro

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#22
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Ich habe noch Fragen bzgl Verrechnung KG mit Einkommensberechnung:
Steht dem Elternteil, bei dem der Volljährige wohnt, das Kindergeld zu, das der ET dann dem Volljährigen auszahlen muss?
Kann mit Volljährigkeit des Kindes dieses selbst einen Antrag auf Kindergeld stellen, so dass das KG dann auf das Konto des Volljährigen überwiesen wird?

boxxter

-- Editiert von boxxter am 17.09.2017 15:41

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