Begleiteter Umgang nach Paragraph 1666 bgb

24. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
anita7
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)
Begleiteter Umgang nach Paragraph 1666 bgb

Hallo!
Kann ein gerichtlich angeordneter begleiteter Umgang nach Paragraph 1666 bgb (unbefristet) außergerichtlich wieder beendet werden?

Können die Eltern ohne neuen Gerichtsbeschluss den Umgang wieder selbst regeln?

Weiß das jemand?

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21 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Nach 166 FamFG und 1696 BGB muss das meiner Meinung nach gerichtlich geltend gemacht werden. Ob das die Eltern selbst machen müssen oder ob einfach harte Fakten durch das Gericht selbt geschaffen werden, vermag ich nicht zu beurteilen.

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#2
 Von 
anita7
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Der begleitete Umgang wurde umgesetzt. Die Frage ist wie er beendet werden kann.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das kommt auf den Grund des begleiteten Umgangs an. Da gibt es ja durchaus verschiedene denkbare Modelle.

wirdwerden

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#4
 Von 
lakoni
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Wer begleitet den Umgang? Üblicherweise ja ein vom Jugendamt beauftragter Träger oder das JA selber. Mit den Personen, die für die Begleitung zuständig sind, sollte man hier sicher eine Einigung erzielen.

Sieht nämlich z.B. der MA des Jugendamtes oder der begleitende Soz.Pädagoge das Kindeswohl für gefährdet an, z.B. weil in der Vergangenheit Gewalt im Spiel war, wird dieses zügigst das Gericht informieren, um das Kindeswohl zu sichern.

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#5
 Von 
anita7
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Aber kann das Jugendamt den begleiteten Umgang aufheben? Das kann doch nicht sein...außer es wäre im Beschluss so formuliert??
Ich denke, es braucht für eine Änderung der Umgangsregelung grundsätzlich einen neuen Gerichtsbeschluss.
Das Jugendamt kann ja keinen Gerichtsbeschluss aufheben, oder?

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von anita7):
Das Jugendamt kann ja keinen Gerichtsbeschluss aufheben, oder?


Das ist schon richtig. Aber man sollte sich in diesem Fall den Charakter des Beschlusses verdeutlichen.

Er sichert dem einen Elternteil gegen den Willen des anderen das Umgangsrecht zu.
Das andere Elternteil wird somit vom Fam-Gericht überstimmt.

Braucht es diese Überstimmung nicht mehr, weil sich die Eltern der Elternrolle zurückbesonnen haben und - wie wohl in den meisten Fällen üblich - eine einvernehmliche Umgangsregelung herbeiführen, kann auch vom Beschluss abgewichen werden.

Ist ein Dritter involviert, hier wurde ja schon das JA genannt, sollte dieser aber mit ins Boot geholt werden.

Berry

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#7
 Von 
anita7
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Hier ging es nicht um den Willen eines Elternteils sondern um eine Kindeswohlgefährdung nach 1666. Keiner der Eltern wollte den begleiteten Umgang.

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Nach 166 FamFG und 1696 BGB muss das meiner Meinung nach gerichtlich geltend gemacht werden. Ob das die Eltern selbst machen müssen oder ob einfach harte Fakten durch das Gericht selbt geschaffen werden, vermag ich nicht zu beurteilen.


Zitat (von anita7):
Der begleitete Umgang wurde umgesetzt. Die Frage ist wie er beendet werden kann.


Vielleicht solltest du dir die Paragraphen erstmal durchlesen, bevor du deine Frage 8 Minuten nach meinem Hinweis einfach wiederholst....

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Wenn der begleitete Umgang wegen Kindsgefährdung erfolgte, dann können die Eltern den Gerichtsentscheid nicht einfach selbstständig "außer Kraft" setzen. Da gilt die alte juristische Regelung actus/actus contrarius. Also ein Akt (hier Enteidung) kann nur durch eine identische Entscheidung außer Kraft gesetzt werden.

wirdwerden

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#10
 Von 
anita7
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke. Das habe ich gelesen. Die Frage ist nur, wer darf abändern? Nur das Gericht? Das weiß ich eben nicht.

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#11
 Von 
anita7
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/3-abaenderungsverfahren-nach-166famfg1696bgb-d-aufhebung-kindesschutzrechtlicher-massnahmen-1696abs2bgb_idesk_PI17574_HI10853373.html

Jetzt habe ich gelesen, dass das Gericht im Grunde überprüfen muss, ob die Maßnahme noch notwendig ist. Heißt das, das Gericht muss es von sich aus überprüfen? Oder müssen das die Eltern beantragen?

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#12
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Die Eltern... denn woher soll das Gericht wissen, dass es jetzt mal Zeit wäre zu prüfen... Wenn es mit Jugendamt über die Bühne ging, dann geht zum Jugendamt und die sollen mit euch die weitere Vorgehensweise besprechen.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Anita, ich hatte doch geschrieben, dass in dem Fall nur das Gericht die Entscheidung abändern kann. Und dafür bedarf es eines Antrags.

wirdwerden

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#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von anita7):
Jetzt habe ich gelesen, dass das Gericht im Grunde überprüfen muss, ob die Maßnahme noch notwendig ist. Heißt das, das Gericht muss es von sich aus überprüfen? Oder müssen das die Eltern beantragen?


Das Abänderungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten. Dafür bedarf es keines Antrages. Der Antrag eines Beteiligten ist als Anregung zur Einleitung dieses Verfahrens zu verstehen. (aus dem Beck Kommentar)

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#15
 Von 
anita7
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Okay. Also doch von Amts wegen.
Wir hatten quasi eine Falschberatung. Die Anwältin sagte, dass können die Eltern einfach durch eine Elternvereinbarung aufheben!
Das kann ja nicht sein.

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#16
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von anita7):
Okay. Also doch von Amts wegen.
Wir hatten quasi eine Falschberatung. Die Anwältin sagte, dass können die Eltern einfach durch eine Elternvereinbarung aufheben!
Das kann ja nicht sein.

Damit wäre eine gerichtliche Anordnung ja ad adsurdum geführt... Das Gericht erlässt doch so was nicht zum Spaß... Wenn der begleitende Umgang z.B. dadurch resultiert, dass ein Elternteil das Kind schlägt und nun sagt: hey, ,mache ich nicht mehr, ich hebe das mal auf.... Wer trägt die Verantwortung?

Bei einer begleitenden Maßnahme mit zeitlicher Begrenzung wird mit dem Träger der dabei war (z.B. Jugendamt) nach erfolgreichem Abschluss mit den Eltern gesprochen und sie können es selbstständig regeln... Aber hier sehe ich ja nur das "unbefristet"... Redet mit dem Amt, welches den begleitenden Umgang mit zu verantworten hat

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#17
 Von 
anita7
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Wir haben jetzt tatsächlich erlebt, dass sich das Amt leider nicht so auskennt..... Die Mitarbeiterin des Jugendamts meinte, sie wäre ja schließlich keine Juristin.
Das geht doch nicht - wenn man so eine Maßnahme umsetzt, muss man das als Amt schon wissen!!

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#18
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von anita7):
Wir haben jetzt tatsächlich erlebt, dass sich das Amt leider nicht so auskennt..... Die Mitarbeiterin des Jugendamts meinte, sie wäre ja schließlich keine Juristin.
Das geht doch nicht - wenn man so eine Maßnahme umsetzt, muss man das als Amt schon wissen!!

Da gebe ich dir absolut recht! Aber das Jugendamt ist auch nicht gerade bekannt dafür, dass sie Ahnung haben :)
Dann lasse dir dort schriftlich bestätigen, dass die "Maßnahme" abgeschlossen ist und folgt dem Rat der Anwältin und regelt das unter euch.

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#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich sehe das wesentlich problematischer. Eine Entscheidung nach der genannten Bestimmung fällt ja nicht vom Himmel. Wir haben eine Vorgeschichte. Und die kennen wir hier nicht. Wenn der beleitete Umgang nur deshalb beschlossen wurde, weil sich die Eltern nicht grün sind, dann ist der vorgeschlagene Weg gangbar, wenn sich die Eltern jetzt wieder grün sind.

Aber, hier ist es ja so, dass sich die Eltern wohl einig waren, und trotzdem wurde der betreute Umgang angeordnet. Und da kann der Ratschlag meines Vorschreibers brandgefährlich sein. Nämlich dann, wenn der betreute Umgang aus anderen Gründen angeordnet wurde. Ich will jetzt keine Beispiele nennen, damit hier der Fragestellerin nicht was zugeordnet wird, was nicht da ist. Nur, in diesen Fällen sollte man ganz korrekt den gesetzlich vorgeschriebenen Weg einhalten. Antregung/Antrag ans Gericht und eine neue Entscheidung "erstreiten."

wirdwerden

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#21
 Von 
anita7
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Der begleitete Umgang ist eine Maßnahme nach Paragraph 1666 bgb (Kindeswohlgefährdung). Im Beschluss steht zusätzlich noch, dass es sich nicht um eine Elternvereinbarung handelt.
Auch wenn Jugendamt und Anwalt falsch beraten - da kann man doch nicht handeln, wie man will.
Ich glaube die Anwältin macht sich strafbar durch so eine Falschberatung.
Ich weiß nicht, wie es mit dem Jugendamt ist. Der Vater macht immer Jugendamt und Kinderschutzbund und mich als Mutter dafür verantwortlich, das der BU nicht beendet wird. Ich sagte mehrfach, aus meiner Sicht kann das nur beendet werden, wenn er dies beim Familiengericht beantragt.
Die Anwältin hat mir sogar schriftlich geschrieben, dazu braucht es keinen neuen Beschluss...das können die Eltern unter sich regeln!
Dadurch entstehen Missverständnisse.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Em, kann man mündlich schreiben? Aber Spass beiseite.

In so einem Fall würde ich immer den legalen (korrekten) Weg wählen und das aus gutem Grunde. Jeder hat eine Garantenstellung gegenüber dem Kind. Und die hat eben auch Verpflichtungen zum Inhalt, sonst kommt der Staatsanwalt.

wirdwerden

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