Bei Unterhaltsberechnung vorsätzlich 2 Berechtigte weg gelassen

26. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
go651214-18
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei Unterhaltsberechnung vorsätzlich 2 Berechtigte weg gelassen

Liebe Comunity
Ich bin Vater von 3 Kindern. 17, 6 sowie 2 Jahre. Kind 1 und 2 leben bei ihren jeweiligen Mützern. Ich verdiene 3000 Euro Metto und liege somit in der Einkommensstufe 4. Ich zahle also für das 16 jährige in die 500 und das 6 jährige in die 400. Insgesamt also über 1000 Euro. Nun sagt die DDT das ich über den Kontrollbetrag bin und meine Ehefrau die aktuell kein Einkommen hat sowie das 2 jährige was in meinem Haushalt lebt eine Abstufung vorzunehmen sei. Ich war beim Jugendamt kurzfristig beschäftigt im Sinne eines Praktikums und habe mor die Berechnungen mal erklären lassen. Die tippen die Zahlen wie Anzahl der Berechtigten und Einkommen einfach in nen Rechner ein. Und Ehefrau sowie Kind was im eigenen Haushalt leben werden nicht mitgerechnet. OK. Ich bin also zu einem Anwalt und wollte das mal genau berechnen lassen. Da sagte mir der Anwalt das er auf das gleiche kommt wie ich. Und ich solle die Füße still halten denn er kennt genug Richter die bei diesem Einkommen weitaus höher berechnen würden als was ich zahlen würde. Auch der Anwalt sagte das der Unterhalt für die Ehefrau und dem Kind im Haushalt nicht einfließen da dieser durch den Naturalunterhalt gedeckt werden würde. Sie würden also auch wenn ich Alleinverdiener bin keine Kosten verursachen und somit wie nicht vorhanden betrachtet. Im Gegenteil, sollte meine Ehefrau nach der Elternzeit arbeiten gehen, könnte es sogar sein das ich wenn eine der Kindesmütter klagt noch höher eingestuft werde. Denn aufgrund der Gesetzeslage ergibt sich hier eine Besonderheit: Ehegatten sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Sollte die Ehefrau also entsprechend verdienen so kann das sich auf den Unterhalt auswirken da dann mehr Kapital meinerseits zur Verfügung steht also sprich die Ehefrau mehr Nebenkosten übernimmt als Beispiel. Umgedreht würde auf Seiten aber des Unterhaltsempfängers nix eingerechnet da deren Lebens oderEhepaetner nicht berücksichtigt werden da nicht seine Kinder. Auf meinen Hinweis in der DDT steht das diese für 2 Unterhaltsberechtigte ausgelegt sei und das im Internet steht das dies je vorhandener Anzahl von Berechtigten zu einer Herauf oder Herabstufung führe, meinte der Anwalt ich solle doch froh sein das keine Titel existieren und Füße still halten. Die DDT sei erstens kein Gesetz und zweitens steht da "kann" und nicht muss. Für diese Berechnung habe ich über 400 EUR hingelegt um das Ergebnis zu bekommen was ich mir ja selbst berechnet habe, wo aber überall steht dies sei falsch.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36009 Beiträge, 6106x hilfreich)

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Signatur:

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17832 Beiträge, 9742x hilfreich)
Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3112 Beiträge, 1017x hilfreich)

Zitat (von go651214-18):
Die tippen die Zahlen wie Anzahl der Berechtigten und Einkommen einfach in nen Rechner ein.
Jede professionelle Unterhaltssoftware fragt nach weiteren Unterhaltspflichten im und außerhalb des Haushaltes.

Zitat (von go651214-18):
Und Ehefrau sowie Kind was im eigenen Haushalt leben werden nicht mitgerechnet.
Das ist falsch.

Zitat (von go651214-18):
Und ich solle die Füße still halten denn er kennt genug Richter die bei diesem Einkommen weitaus höher berechnen würden als was ich zahlen würde.
Das ist in Anbetracht der Parteiherrschaft im Unterhaltsverfahren eher unter Unfug zu verbuchen. Damit ein Richter anders rechnet als man selbst, müsste die Gegenseite die vorgelegte Berechnung substantiiert bestreiten. Da hier aber keine Titel bestehen, kannst du auch nicht vor Gericht gehen. Das könnte derzeit nur der Gläubiger.

Zitat (von go651214-18):
Auch der Anwalt sagte das der Unterhalt für die Ehefrau und dem Kind im Haushalt nicht einfließen da dieser durch den Naturalunterhalt gedeckt werden würde.

Das sieht der Bundesgerichtshof anders.
Zitat (von go651214-18):
Ehegatten sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.
Genau deshalb ist auch die Ehefrau bei der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen mitzuzählen.

Zitat (von go651214-18):
m Gegenteil, sollte meine Ehefrau nach der Elternzeit arbeiten gehen, könnte es sogar sein das ich wenn eine der Kindesmütter klagt noch höher eingestuft werde.
Wie denn? wenn du jetzt schon eine höhere Stufe zahlst. Selbst, wenn man nur 3 Kinder berücksichtigt, wäre um eine Stufe herabzugruppieren.

Der Anwalt hätte dir durchaus bessere Verfahrenstaktiken an die Hand geben können, kennt sich aber scheinbar selbst nur mittelmäßig gut aus. Da Rechtsberatung aber Anwälten vorbehalten ist, darf dir hier auch keiner sagen, wie du den Spieß einfach umdrehen könntest.

-- Editiert von User am 27. November 2023 08:09

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#4
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 50x hilfreich)
Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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