Beihilfe über Stiefvater

5. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
marathon999
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Beihilfe über Stiefvater

Guten Tag,

folgende Frage stellt sich mir. Mein Sohn studiert auswärts und wohnt am Studienort. Leiblicher Vater (ich) und Stiefvater sind beide als Beamte tätig. Kindergeld erhält der Stiefvater, welches aber an meinen Sohn 1 zu 1 weitergegeben wird.

Nun zu der eigentlichen Frage: Beihilfeberechtigt (80%) ist mein Sohn über den Stiefvater, familienversichert (20%) über mich in meiner Krankenkasse.

Wie verhält es sich, wenn die Beihilfe gewisse Rechnungsbeträge von z.B. Zahnarzt nicht anerkennt. Als Beispiel 1000 Euro Rechnungsbetrag, würde 800€ aus der Beihilfe ergeben. Beihilfe zahlt aber nur 600€. Ist der Stiefvater für den Fehlbetrag verantwortlich oder ich als leiblicher Vater, da ich ja auch für den Unterhalt verantwortlich bin.

Danke für Meinungen zu dem Thema.

Viele Grüße
R.T.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3180 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat (von marathon999):
Beihilfeberechtigt (80%) ist mein Sohn über den Stiefvater, familienversichert (20%) über mich in meiner Krankenkasse.
Das kann ich mir nicht vorstellen. Entweder ist man in der gesetzlichen Familienversicherung oder man ist es nicht. Von einer 20% GKV hab ich noch nie gehört. Wie sollte das z.B. eine Arztpraxis auch praktisch handhaben? Anders dagegen in der PKV, denn dort zahlt man seine Kosten selbst und reicht sie dann bei der Beihilfe ein. Auf den Restbetrag muss man sich als Kind selbst in der PKV versichern, ansonsten bleibt man auf den Kosten sitzen. Etwas anderes ist mir nicht bekannt. Wenn eine GKV besteht, braucht man keine PKV.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 356x hilfreich)

Ich glaube der Fragesteller hat sich mit dem Wort "familienversichert" einfach vertan. Der Sohn ist zu 80 Prozent beihilfeberechtigt und zu 20 Prozent in einer privaten Krankenkasse (in der des Vaters). Ist ja auch irgendwie logisch, wenn alle Beteiligten Beamte sind.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
marathon999
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Das kann ich mir nicht vorstellen. Entweder ist man in der gesetzlichen Familienversicherung oder man ist es nicht. Von einer 20% GKV hab ich noch nie gehört. Wie sollte das z.B. eine Arztpraxis auch praktisch handhaben? Anders dagegen in der PKV, denn dort zahlt man seine Kosten selbst und reicht sie dann bei der Beihilfe ein. Auf den Restbetrag muss man sich als Kind selbst in der PKV versichern, ansonsten bleibt man auf den Kosten sitzen. Etwas anderes ist mir nicht bekannt. Wenn eine GKV besteht, braucht man keine PKV.


Korrekt! Ich hatte ja auch nicht gesetzliche Krankenkasse geschrieben, sondern Krankenkasse und meinte damit die private Krankenkasse, die 20 % der Rechnungssumme übernimmst, neben den 80% der Beihilfe, wenn denn der volle Rechnungsbetrag jeweils anerkannt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3180 Beiträge, 1044x hilfreich)

Ah, wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Tut mir leid für die Verwirrung. Ich habe völlig überlesen, dass der Vater auch Beamter ist und mich tatsächlich an dem Wort "familienversichert" verschluckt. Denn gerade diese liegt hier doch gar nicht vor. Das Kind ist eigenständig versichert und muss sich deshalb auch selbst mit der Versicherung (oder der Beihilfe) herumschlagen, wenn Kosten einer Privatbehandlung nicht oder nur teilweise übernommen werden.

Vom Vater könnte das Kind lediglich Unterhalt verlangen. Zum Unterhalt könnte im extremen Ausnahmefall auch mal eine notwendige medizinische Behandlung gehören.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
marathon999
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Sohn ist in meiner Krankenkasse (Postbeamtenkrankenkasse) im Rahmen der Familienversicherung zu 20% kostenlos mitversichert. Beihilfe zu 80% über den Stiefvater.

Wie oben in meinem 1. Post geschrieben, ergibt sich die Frage der rechtlichen Verantwortung.

Rechnung kommt vom Arzt zum Kind. Kind reicht diese an mich und dem Stiefvater weiter.

Als Beispiel Rechnungsbetrag 1000 €, Beihilfe 80% würden 800€ ergeben, Beihilfe erkennt nur 600€ an, Arzt besteht auf Rechnungsbetrag.

Wer müsste die Differenz zahlen ?

1. Stiefvater da über ihn die Beihilfe läuft ?
2. Vater da Unterhaltsverantwortlich
3. Kind da volljährig und Patient vom Arzt

Im Fall von 2 und 3 würde ich als Vater eintreten.

Danke für Meinungen

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40564 Beiträge, 14371x hilfreich)

Wenn sich das Beihilfesystem in letzter Zeit nicht geändert hat, sieht die Sicherstellung der medizinischen Versorgung wie folgt aus: günstiger Tarif in einer PKV + Beihilfe = 100% medizinische Versorgung. Mehrkosten können in Grunde nur auftreten, wenn Zusatzleistungen geordert werden. Für die ist m.E. der Student selbst verantwortlich, es sei denn, wir haben es mit einem Sonderbedarf zu tun, der unvermeidbar war. Da wären dann die beiden Elternteile für verantwortlich. Wie für den Studenten versicherungstechnisch gesorgt ist, spielt insoweit keine Rolle.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1758 Beiträge, 215x hilfreich)

Zitat (von marathon999):
Als Beispiel Rechnungsbetrag 1000 €, Beihilfe 80% würden 800€ ergeben, Beihilfe erkennt nur 600€ an, Arzt besteht auf Rechnungsbetrag.


Die Frage ist, warum die Beihilfe im vorliegenden Fall nur 60 anstatt 80% anerkennt?

BTW: Grundsätzlich ist m.W. der volljährige Patient derjenige, der den Behandlungsvertrag mit dem Arzt geschlossen hat und demnach zur Begleichung der Rechnung verpflichtet ist. Sofern also der Arzt korrekt abgerechnet hat, ist seine Forderung berechtigt.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40564 Beiträge, 14371x hilfreich)

Nana, es geht doch gar nicht darum, wer im Außenverhältnis den Vertrag abgeschlossen hat, es geht doch darum, ob im Innenverhältnis jemand für die Mehrkosten aufkommen muss und wenn ja, wer.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1758 Beiträge, 215x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nana, es geht doch gar nicht darum, wer im Außenverhältnis den Vertrag abgeschlossen hat, es geht doch darum, ob im Innenverhältnis jemand für die Mehrkosten aufkommen muss und wenn ja, wer.


Natürlich geht es (auch) darum.

Normalerweise hat der Sohn die Differenz zu zahlen, er ist ja schließlich volljährig.

Es steht seinem Vater aber selbstverständlich frei, das zu übernehmen.

Den Stiefvater sehe ich hier jedenfalls nicht in der Zahlungsverpflichtung.

-- Editiert von User am 6. April 2024 09:50

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40564 Beiträge, 14371x hilfreich)

Ich wusste bisher nicht, dass der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes Mehrbedarf oder Sonderbedarf ausschließt. Wo steht das? Mach mich schlau.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1758 Beiträge, 215x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich wusste bisher nicht, dass der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes Mehrbedarf oder Sonderbedarf ausschließt. Wo steht das? Mach mich schlau.


Wir sind uns aber einig, dass der Stiefvater damit nichts tun hat?

Dann ist das Problem doch gelöst...

Ich verweise mal auf #5:

Zitat (von marathon999):
Wer müsste die Differenz zahlen ?

1. Stiefvater da über ihn die Beihilfe läuft ?
2. Vater da Unterhaltsverantwortlich
3. Kind da volljährig und Patient vom Arzt

Im Fall von 2 und 3 würde ich als Vater eintreten.


-- Editiert von User am 6. April 2024 20:59

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40564 Beiträge, 14371x hilfreich)

Ob der Vater die Mehrkosten tragen muss, das wissen wir nicht. Die Eltern (nicht unbedingt der Vater alleine) müssen nur dann eintreten bzw. bezahlen, wenn es sich um Sonderbedarf handelt. Und die Frage war nicht, ob es moralisch angebracht ist. Es kommt ja auch darauf an, um welche Beträge es geht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1758 Beiträge, 215x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ob der Vater die Mehrkosten tragen muss, das wissen wir nicht.


Anscheinend reden wir aneinander vorbei.

Der TE möchte wissen, ob der Stiefvater seines Sohnes die Mehrkosten tragen muss, und da würde ich jetzt mal sagen: Nein, das muss er nicht.

In den anderen beiden Fällen (Sohn ist verpflichtet, er ist verpflichtet), übernimmt der TE diese Mehrkosten freiwillig.

Seine Frage ist damit beantwortet.

Zitat (von wirdwerden):
Und die Frage war nicht, ob es moralisch angebracht ist.


Um eine moralische Verpflichtung geht es mir nicht, zumal ich das nirgendwo geschrieben habe.

Zitat (von wirdwerden):
Es kommt ja auch darauf an, um welche Beträge es geht.


Für den TE anscheinend nicht, denn das war in keinem seiner Beiträge ein Thema.

-- Editiert von User am 7. April 2024 09:26

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 286.824 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
115.627 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen