Beistandschaft Vereinfachtes Verfahren

17. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
power-s
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Beistandschaft Vereinfachtes Verfahren

Hallo, ich musste mich jetzt bei euch Registrieren da ich nicht mehr ganz durchsehe was gefordert wird.

Grundsätzlich ist mir klar, das ich Unterhalt zahlen muss.

Folgende Situation:
- Kinder lebt Hauptsächlich bei der Mutter
- Mutter erhält vom Jugendamt UVG
- Ich selbst kann aktuell nur 50€ im Monat an die Mutter zahlen (daher verringerte UVG an die Mutter)
- Mein Kind ist 8 tage im Monat bei mir

Gestern erhielt ich ein Schreiben vom Amtsgericht mit folgenden Dokumenten:

Antrag auf Festsetzung von Unterhalt. Darin steht folgendes:

Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach UVG. Damit sind die Ansprüche des Kindes auf
das Land XYX übergegangen und für den zurückliegenden Zeitraum kann die
Antragstellerin daher nur die Differenz Mindestunterhalt zum Unterhaltsvorschuss geltend
machen.

Da am 27.04.2022 bereits Unterhaltsvorschuss für den Monat 5/22 gezahlt wurde und die
Ansprüche somit auch für den Monat 5/22 auf das Land XYX übergegangen sind, kann die
Antragstellerin erst ab 01.06.2022 100 % des Mindestunterhalts fordern.
Für den Zeitraum 01.12.2021 bis 31.05.2022 wird die Festsetzung des Unterhalts auf
monatlich 109,50 € und

ab 01.06.2022 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes gemeinsames Kind beantragt.
Unter Berücksichtigung erfolgter Zahlungen wird ein rückständiger Unterhalt für den
Zeitraum 01.12.2021 bis 31.05.2022 in Höhe von 357,00 € geltend gemacht.


Meine fragen sind:

"ab 01.06.2022 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes gemeinsames Kind beantragt."

Was bedeutet jetzt 100% ? Sie erhalt aktuell 100%UVG vom Land abzüglich der 50€ die durch mich gezahlt werden. Hat die Mutter jetzt das Gericht durch das Jugendamt beauftrag Festzulegen was ich Final zu bezahlen hab ? Wird somit das UVG für die Mutter eingestellt ? Oder wird hier nur der Differenzbetrag der der Mutter Fehlt geltend gemacht ?

Was passiert wenn ich bei dem Antwortschreiben Angebe das ich Aktuell nicht mehr als 50€ wie auch jetzt bereits bezahlt nicht Leisten kann da ich ALG2 erhalte ? Wird dann eine andere Summe festgelegt ? Wird es aufgehoben und das JG versucht zu einem Späteren Zeitraum erneut eine Festsetzung ? Ich bin etwas verwirrt, wer hier nun agiert, die Mutter oder das JUG ?

Des weiteren würde mich Interessieren ob ich die 8 Tage hier Angeben kann und ob diese vor Gericht berücksichtig werden ? Beim ALG2 erhalte ich für die 8 Tage 10€ pro Tag für meine Tochter. Muss ich diese jetzt auch abgeben ? Irgendwie fühlt man sich, auch wenn man nur 8 Tage für das Kind da ist schlecht behandelt. Ich hab genauso Strom, Miete, Essen für uns zu bezahlen. Warum wird das vom Jugendamt nicht Anteilig berücksichtig ?

Ist dieses Schreiben vom Amtsgericht eine Titulierung für die Mutter oder Jugendamt ?
Ich bin mir sehr unsicher was ich dort nun Antworte um keinen Fehler zu machen.

Vielleicht könnt Ihr mir einen Tipp geben, vielen dank :)




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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2794 Beiträge, 919x hilfreich)

Zunächst mal vorab, das vereinfachte Verfahren ist ein formalisiertes Papierverfahren. Wenn du hier nicht genau das machst, was im Gesetz steht, wird der Beschluss so erlassen, wie er vom Beistand beantragt wurde. Es findet keinerlei inhaltliche Prüfung seitens des Gerichts statt.

Zitat (von power-s):
Was bedeutet jetzt 100% ? Sie erhalt aktuell 100%UVG vom Land abzüglich der 50€ die durch mich gezahlt werden. Hat die Mutter jetzt das Gericht durch das Jugendamt beauftrag Festzulegen was ich Final zu bezahlen hab ? Wird somit das UVG für die Mutter eingestellt ? Oder wird hier nur der Differenzbetrag der der Mutter Fehlt geltend gemacht ?
Der Beistand fordert für die Zukunft alles und für die Vergangenheit nur die Differenz zwischen 100% Mindestunterhalt und Vorschuss. 100% aus der Düsseldorfer Tabelle sind mehr als der Vorschuss, derzeit 286,50 € / 345,50 € / 423,50 € je nach Alter des Kindes.

Zitat (von power-s):
Was passiert wenn ich bei dem Antwortschreiben Angebe das ich Aktuell nicht mehr als 50€ wie auch jetzt bereits bezahlt nicht Leisten kann da ich ALG2 erhalte ? Wird dann eine andere Summe festgelegt ?
Wenn du genau das machst, was im Hinweisblatt dazu steht, dann ja. Es wird dann aber wahrscheinlich ein weiteres Unterhaltsverfahren folgen. Und dann kein vereinfachtes mehr. Denn der pauschale Hinweis auf ALG II ist nicht ausreichend, um sich einer Unterhaltsforderung entziehen zu können. Du wirst dann umfassend darlegen und beweisen müssen, was du getan hast, um diese Situation zu verändern. Kannst du das nicht, wird man dir fiktives Einkommen hinzurechnen.

Zitat (von power-s):
Des weiteren würde mich Interessieren ob ich die 8 Tage hier Angeben kann und ob diese vor Gericht berücksichtig werden ?
Wo sollen die denn berücksichtigt werden? Bei der Unterhaltszahlung von 50 € wohl kaum.

Zitat (von power-s):
Ich hab genauso Strom, Miete, Essen für uns zu bezahlen.
Nö, bei dir zahlt das der Sozialleistungsträger, wie du einen Satz zuvor auch selbst ausgeführt hast.

Zitat (von power-s):
Ist dieses Schreiben vom Amtsgericht eine Titulierung für die Mutter oder Jugendamt ?
Es ist eine Titulierung gegenüber dem Kind. Ob das Kind vom Beistand, einem Rechtsanwalt oder der Mutter vertreten wird oder ob der Anspruch teilweise auf die Vorschusskasse übergegangen ist, spielt zunächst keine Rolle.

Zitat (von power-s):
Ich bin mir sehr unsicher was ich dort nun Antworte um keinen Fehler zu machen.
Wenn du alles richtig machst, kannst du im vereinfachten Verfahren lediglich Zeit schinden. Ein Beistand des Jugendamtes wird davon regelmäßig nicht beeindruckt sein und gleich das nächste Unterhaltsverfahren hinterherschießen. Und da wird dann Anwaltszwang bestehen.

Du solltest dich also nur mit einer einzigen Frage beschäftigen. Warum stehst du als (vermutlich) erwerbsfähiger Mann mittleren Alters im Sozialleistungsbezug und bist nicht berufstätig. Der Mindestlohn liegt mittlerweile bei 12 € brutto, ungelernte Tätigkeiten werden einem fast schon hinterhergeschmissen. Wenn du also nichts vortragen kannst, was wirklich deine Leistungsunfähigkeit nach objektiven Maßstäben beweist (z.B. schwere Erkrankung mit laufendem Verfahren auf Erwerbsminderungsrente, jahrelange Strafhaft oder Obdachlosigkeit, usw.), dann wirst du langfristig nicht um den Mindestunterhalt herumkommen und kannst ihn auch gleich im vereinfachten Verfahren über dich ergehen lassen.

-- Editiert von User am 17. Oktober 2022 15:41

-- Editiert von User am 17. Oktober 2022 15:42

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
power-s
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Zunächst mal vorab, das vereinfachte Verfahren ist ein formalisiertes Papierverfahren. Wenn du hier nicht genau das machst, was im Gesetz steht, wird der Beschluss so erlassen, wie er vom Beistand beantragt wurde. Es findet keinerlei inhaltliche Prüfung seitens des Gerichts statt.


Das klingt sehr unfair, das Jugendamt behauptet im Antrag mit mehrere Angaben von Datum"s das ich keine oder nicht ausreichende Informationen übermittel habe zwecks meine Einkünfte. Das hab ich aber, Steuerbescheid und andere Angaben. Diese schreiben mir einfach immer, es reicht nicht aus. Ich hab keine andere Dokumente die ich nachweißen kann. Und kann es auch nachweißen per E-Mail das ich übermittelt hab an das Jugendamt. Es kann doch nicht sein das die etwas behaupten und es in dem verfahren nicht beachtet wird ? Oder kann ich das als Information mit hinzufügen ? Oder bringt mir das überhaupt nichts ?

Zitat (von smogman):
Wenn du genau das machst, was im Hinweisblatt dazu steht, dann ja. Es wird dann aber wahrscheinlich ein weiteres Unterhaltsverfahren folgen. Und dann kein vereinfachtes mehr. Denn der pauschale Hinweis auf ALG II ist nicht ausreichend, um sich einer Unterhaltsforderung entziehen zu können. Du wirst dann umfassend darlegen und beweisen müssen, was du getan hast, um diese Situation zu verändern. Kannst du das nicht, wird man dir fiktives Einkommen hinzurechnen.


Ich möchte mich entziehen, ich bin ehr der Meinung das das Jugendamt hier Falsche Behauptungen aufstellt. Beweisen ist ja kein Problem, Bewerbungen Schreib ich zu genüge.



Zitat (von smogman):
Wo sollen die denn berücksichtigt werden? Bei der Unterhaltszahlung von 50 € wohl kaum.


Berücksichtigt meine ich in der Vergangenheit. Und was hat das mit meinen 50€ zutun ? Es geht darum das das Jugendamt die volle Leitung verlangt, und meine frage nicht einmal beantwortet wurde. Fühlt man sich da nicht im nachteilig vom JA behandelt ?

Zitat (von smogman):
Nö, bei dir zahlt das der Sozialleistungsträger, wie du einen Satz zuvor auch selbst ausgeführt hast.


Es ging um vorher, dort hab ich noch kein ALG2 bekommen und habe trotzdem die 50€ gezahlt.

Zitat (von smogman):
Du solltest dich also nur mit einer einzigen Frage beschäftigen. Warum stehst du als (vermutlich) erwerbsfähiger Mann mittleren Alters im Sozialleistungsbezug und bist nicht berufstätig. Der Mindestlohn liegt mittlerweile bei 12 € brutto, ungelernte Tätigkeiten werden einem fast schon hinterhergeschmissen. Wenn du also nichts vortragen kannst, was wirklich deine Leistungsunfähigkeit nach objektiven Maßstäben beweist (z.B. schwere Erkrankung mit laufendem Verfahren auf Erwerbsminderungsrente, jahrelange Strafhaft oder Obdachlosigkeit, usw.), dann wirst du langfristig nicht um den Mindestunterhalt herumkommen und kannst ihn auch gleich im vereinfachten Verfahren über dich ergehen lassen.


Durch eine Krankheit bin ich schon eingeschränkt. Nur kenn ich einfach die Situation nicht. Natürlich kann ich es über mich ergehen lassen, aber welche Situationen werden folgen ?

1. Ich gebe an das ich ALG2 erhalte, und ich nur 50€ aktuell zahlen kann "wird das akzeptiert? Verfahren eingestellt ? Oder erfolgt trotzdem ein Titel ?"

2. Ich gebe an das ich die 345,50€ pro Monat bezahle (erfolgt dann keine Titulieren für den offenen Betrag den die UVG bereits an die Mutter gezahlt hatte? " Oder muss ich das der UVG trotzdem zurückzahlen ?


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
power-s
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Muss ich eigentlich auf dieses Schreiben Antworten ? Oder dient es nur wenn ich Einwende habe ? Wenn ich nicht darauf Antworte wird dann der Titel ausgestellt und fertig ?

Wenn ich angenommen morgen Monatlich 345.50€ zahle, kann ich damit diesen Titulierungs Prozess beenden ohne das es. Rechtskräftig wird ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2794 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von power-s):
Diese schreiben mir einfach immer, es reicht nicht aus.
Nach der bisherigen Sachverhaltsschilderung dürfte diese Aussage zutreffend sein.

Zitat (von power-s):
Es kann doch nicht sein das die etwas behaupten und es in dem verfahren nicht beachtet wird ? Oder kann ich das als Information mit hinzufügen ? Oder bringt mir das überhaupt nichts ?
So funktioniert grundsätzlich jedes Familiengerichtsverfahren. Was vom Antragsgegner nicht bestritten wird, steht fest. Klar kannst du diese Informationen hinzufügen. Wenn es aber nur um zugesendete Unterlagen geht, dann verweise ich nochmals auf das Hinweisblatt. Diese Unterlagen müssen ohnehin erneut eingereicht werden, ansonsten wäre jede Einwendung zur Leistungs(un)fähigkeit unzulässig.

Zitat (von power-s):
Beweisen ist ja kein Problem, Bewerbungen Schreib ich zu genüge.
Das ist dein einziger Anhaltspunkt. Nur damit könntest du eine Unterhaltsforderung tatsächlich abweisen.

Zitat (von power-s):
1. Ich gebe an das ich ALG2 erhalte, und ich nur 50€ aktuell zahlen kann "wird das akzeptiert? Verfahren eingestellt ? Oder erfolgt trotzdem ein Titel ?
Wie oben bereits geschrieben. Wenn du alles richtig machst, dann wäre über die Höhe, die du dem Gericht zusicherst, ein Teilfestsetzungsbeschluss zu erlassen. Das wäre ein Titel, ja.

Zitat (von power-s):
Ich gebe an das ich die 345,50€ pro Monat bezahle
Was du aber nicht beweisen kannst, da du es gar nicht tust.

Zitat (von power-s):
Oder muss ich das der UVG trotzdem zurückzahlen ?
Auch hier entscheidet allein deine Leistungsfähigkeit. Bewertet die UV-Kasse diese genauso wie der Beistand, musst du auch den dort angelaufenen Betrag zurückzahlen.

Zitat (von power-s):
Wenn ich nicht darauf Antworte wird dann der Titel ausgestellt und fertig ?
Richtig.

Zitat (von power-s):
Wenn ich angenommen morgen Monatlich 345.50€ zahle, kann ich damit diesen Titulierungs Prozess beenden ohne das es. Rechtskräftig wird ?
Nein.

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