Ich hatte oben schon eine Nachfrage wegen meines Sohnes.
Nun habe ich noch ein Problem.
Meine Tochter wird im Juli 18.
Sie hat eine Ausbildung begonnen mit einer Monatlichen Vergütung von ca. 600 Euro netto.
Der Unterhalt für sie vom Kindsvater wurde schon von 377 Euro auf 89 Euro gekürzt.Ist ja korrekt,denke ich.
Nun meine Frage bekommen wir noch für sie Kindergeld?
Sie möchte in einigen Monaten mit ihrem Freund zusammen ziehen, bekommt sie dann noch Kindergeld oder Unterhalt?
Bekommen wir noch Kindergeld?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Moin,
ob noch Kindergeld gezahlt wird, hängt davon ab, ob der Freibetrag (anteilig für dieses Jahr) 8004 € überschritten wird.
Quelle: WikipediaZitat:
Eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes können zum Verlust des Kindergeldes führen.
Seit 2010 beträgt die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge jährlich gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 8.004 Euro (2001: DM 14.040, 2002 und 2003: je 7.188 Euro, 2004: 7.680 Euro). Besteht der Kindergeldanspruch nur während eines Teiles des Kalenderjahres, wird die Einkommensgrenze nach vollen Kalendermonaten berechnet (seit 2004 pro Monat 640 Euro). Ebenfalls nach Monaten (also Zwölfteln) bemessen werden der Arbeitnehmerpauschbetrag und die Kostenpauschale.
Zu den eigenen Einkünften des Kindes zählen alle Einkünfte des Kindes. Einkünfte sind steuerpflichtige Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus einer der sieben steuerlichen Einkunftsarten. Eigene Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht schon in den steuerpflichtigen Einkünften enthalten sind; diese Bezüge dürfen um eine Kostenpauschale von 180 Euro gekürzt werden.
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes abgezogen[2]. Ebenso verhält es sich mit Beiträgen eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.
Weiterhin werden bei einer nichtselbständigen Arbeit, wo eine Gehaltsumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge wie Direktversicherung oder Pensionskasse stattfindet, für diese Art der Altersvorsorge die Einkünfte nicht mitgerechnet.
Beiträge zur Riester Rente können ebenso nicht angerechnet werden.
Abzüge für vermögenswirksame Leistungen (VL) können nicht vom Einkommen abgezogen werden.
Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist der Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro zu berücksichtigen, falls keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden.
Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Abzug der genannten Beiträge höher sind als die Einkommensgrenze von 8.004 Euro, besteht kein Kindergeldanspruch. Das für das laufende Jahr bereits erhaltene Kindergeld muss dann komplett zurückgezahlt werden. Arbeitet das Kind allerdings in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, so besteht in dieser Zeit kein Kindergeldanspruch, so dass das Einkommen aus dieser Zeit nicht in die Berechnung des Kindergeldes für die übrigen Monate des Jahres eingeht.
Der Unterhalt jedoch dürfte ab 18 dann wohl ganz entfallen, auch du bist dann unterhaltspflichtig und Kindergeld (wenn es gezahlt wird) und eigenes Einkommen sind dann voll anzurechnen. Wenn eure Tochter zu ihrem Freund zieht, hat sie einen Anspruch von 640 €, der durch das netto schon fast gedeckt ist. Mit Kindergeld läge sie dann sogar weit drüber, so dass gar kein Anspruch mehr bestünde.
-----------------
"LG KuschelbaerR
Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein"
-- Editiert am 16.06.2010 10:38
Lieben Dank für deine Info
Zählen die 8004 Euro brutto oder netto?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Gerechnet wird das Bruttoeinkommen abzüglich SV-Beiträge und Werbungskosten (siehe Zitat oben).
-----------------
"LG KuschelbaerR
Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein"
Ich habe auch zwei Kinder über 18 J. und muss mich mit dem leidigen Thema Kindergeld auseinandersetzen. Bei meiner Tochter ist es unkritisch, das sie noch zur Schule geht. Mein Sohn ist in der Ausbildung und ohne erhöhte Werbungskosten über dem Freibetrag. Für die Ausbildung benötigt er Fachliteratur und ist einem Berufsverband (Gewerkschaft) beigetreten. Dazu noch die Fahrtkosten und die erhöhten Werbungskosten sind berechtigt, so dass er weiterhin Anspruch auf Kindergeld hat.
Kläre vorher die Frage des Unterhalts. Deine Tochter hat ab 18J einen Unterhaltsanspruch von 40,- EUR (wenn sie auszieht), welches sich rein theoretisch die Eltern teilen. Du musst einen höheren Unterhalt zahlen als der KV (und wenn es nur 1,- EUR ist), sonst kann der KV das Kindergeld beantragen.
Du solltest im Vorwege wissen, was Deine Tochter Brutto verdient, SV-Beiträge und Werbungskosten (pauschal 920,- EUR) evtl. erhöhte Werbungskosten (Fahrtkosten?) abziehen und dann prüfen, ob der Freibetrag erreicht wird.
Ich bin mir nicht 100% sicher, ob der Unterhalt als Einkommen angerechnet wird, da meine Kinder keinen bekommen. Du solltest Dich diesbezüglich noch erkundigen.
Viele Grüße
wickedbaby
-----------------
""
quote:<hr size=1 noshade>Du musst einen höheren Unterhalt zahlen als der KV (und wenn es nur 1,- EUR ist), sonst kann der KV das Kindergeld beantragen. <hr size=1 noshade>
Das gilt erst ab dem Zeitpunkt, wo die Tochter nicht mehr mit einem Elternteil im Haushalt lebt (§ 64 Abs. 2 und 3 EStG ).
Ist hier aber auch egal, da mit Netto + Kindergeld der Bedarf komplett gedeckt ist und die Eltern ab 18 gar keinen Unterhalt mehr zahlen müssten.
Bis zum 18. Geburtstag müsste der Vater eigentlich noch 122 € Unterhalt zahlen.
Unterhaltsbedarf 3. Einkommenstufe 469 €
abzgl. 1/2 Kindergeld
abzgl. 1/2 Netto (bereinigt um 90 € ausbildungsbedingten Mehrbedarf)
= 122 €
(evtl. Sonderzahlungen sind mit zu berücksichtigen)
Die andere Hälfte vom Netto stünde theoretisch der Mutter zu.
quote:<hr size=1 noshade>Ich bin mir nicht 100% sicher, ob der Unterhalt als Einkommen angerechnet wird <hr size=1 noshade>
Nein, beim Kindergeld wird Unterhalt der Eltern nicht angerechnet.
-----------------
""
Vielen lieben Dank für eure Infos und Tips.
Werde euch berichten wie es ausging.
LG Tina
-----------------
"lg Tina"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
13 Antworten
-
4 Antworten