Beratungshilfeantrag Naturalunterhalt nicht verheiratet gemeinsames kind

14. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Beratungshilfeantrag Naturalunterhalt nicht verheiratet gemeinsames kind

Hallo zusammen,

Kann mir jemand weiterhelfen.

Mein Freund möchte beratungshilfe beantragen.
Wir haben zusammen ein Kind von 3 monaten und sind nicht verheiratet.
Ich befinde mich in Elternzeit.

Nun gibt es in dem Antrag die frage
Unterhaltsanpruch gegenüber anderer Personen Ja oder nein?

Angehörige, denen Sie Bar- oder Naturalunterhalt gewähren.

Kann mein Freund mich und unser Kind dort eintragen da er uns ja naturalunterhalt gewährt?

Denn aufgrund der Betreuung unseres Kindes kann ich meine Erwerbstätigkeit nicht nachgehen und mein Elterngeld würde garnicht ausreichen um meine Kosten und die des kindes zu decken.

Würde mich über eine Antwort freuen

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Ja, diese Angabe wäre korrekt!

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#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von franzi86):
Angehörige, denen Sie Bar- oder Naturalunterhalt gewähren.


ja kann er eintragen.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#3
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Das klingt gut.
Finden unser kind und ich auch Berücksichtigung?
Weil im netz lese ich nur was wenn man verheiratet ist oder eine eingetragene lebenspartnerschaft führt.

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#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Dem Grunde nach,ist dein Freund dir mindestens die ersten 3 Jahre

zu Betreuungsunterhalt verpflichtet.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#5
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Habe nach langem suchen nun doch etwas gefunden.

Anderes gilt natürlich dann, wenn wegen des Vorhandenseins eines gemeinsamen Kindes ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB besteht.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von franzi86):
Mein Freund möchte beratungshilfe beantragen.

Und anderes gilt, wenn Unterhaltsanspruch nach §1615 I BGB besteht? Dann gibts keine Beratungshilfe?
Was gilt denn dann ?
:???:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Das habe ich gefunden.

Das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wirkt sich auf die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht aus. Zwar erscheint es erwägenswert, dem vermögenslosen Partner die Leistungen des anderen – etwa den Wert der Haushaltsführung – als Einkommen zuzurechnen. Denn nach § 115 ZPO sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht darauf, ob hierauf ein Rechtsanspruch besteht, dem Einkommen zuzurechnen. Andererseits begründen die im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem Partner erbrachten Leistungen aber auch keinen Freibetrag im Sinne § 115 Abs. 1 Nr. 2b ZPO , weil der Freibetrag nur für unterhaltsberechtigte Personen anzuerkennen ist, die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber gegeneinander keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche haben. Aus diesem Grund kommt die Zurechnung eines fiktiven Einkommens für den haushaltsführenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht in Betracht. Anderes gilt natürlich dann, wenn wegen des Vorhandenseins eines gemeinsamen Kindes ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB besteht.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von franzi86):
Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
Dein Freund will zunächst Beratungshilfe beantragen bzw. erst mal nur das Formular ausfüllen. Antwort 1 und 2 haben nicht geholfen?
Zitat (von franzi86):
Das habe ich gefunden.
Und nun?

Man könnte auch fragen: um was gehts denn eigentlich?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Beratungshilfe = staatliche Unterstützung zur Inanspruchnahme eines Anwaltes
Verfahrenskostenhilfe = staatliche Unterstützung zur Führung eines familienrechtlichen Gerichtsverfahrens
Prozesskostenhilfe = staatliche Unterstützung zur Führung eines anderen zivilrechtlichen Verfahrens

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#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ganz praktisch lebt der Vater bei Mutter und Kind oder wie stellen wir uns das vor?

-- Editiert von altona01 am 13.12.2019 23:36

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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