Hallo,
Person A wurde am 14.06.2010 mit Beschluss des Amtsgerichtes als vorläufig bestellte Betreuerin für sechs Monate bestellt. Laut diesem Beschluss umfasst der Aufgabenbereich der Betreuerin u. a. Wohnungsangelegenheiten.
Person B, die Betreute, wird lebenslang in einem Pflegeheim wohnen müssen. Daher hat Person A am 15.07.2010 deren Mietwohnung gekündigt.
Am 28.07.2010 erhält Person A vom Betreuungsgericht ihren Betreuerausweis zusammen mit einem Merkblatt. Darin steht u. a., dass zur Kündigung eines Mietverhältnisses eine Genehmigung des Amtsgerichts vor der Kündigung einzuholen ist.
quote:<hr size=1 noshade>Das Vormundschaftsgericht hat nach § 1837 Abs. 1 BGB (in Verbindung mit § 1908 i Abs. 1 BGB ) eine Beratungspflicht. <hr size=1 noshade>
Quelle: Wikipedia
Hat das Amtsgericht durch diese verspätete Aushändigung des Merkblattes nicht gegen die Beratungspflicht verstoßen?
Besteht der Vermieter irgendwann auf die Vorlage der Genehmigung durch das Amtsgericht, so ist ersichtlich, dass diese nicht vor der Kündigung der Wohnung vorgelegen hat. Somit ist die Kündigung unwirksam. Es müsste erneut gekündigt werden, womit drei weitere Monate Miete gezahlt werden müsste.
Außerdem hat Person A unwissentlich eine Verletzung ihrer Betreuerpflicht begangen. Dafür ist sie laut Wikipedia haftbar.
quote:<hr size=1 noshade>Daher kommt hier eine Haftung für
* für die verspätete Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung;
* die schuldhafte Verzögerung der Wohnungsauflösung nach der erteilten Genehmigung;
* die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Betracht.
<hr size=1 noshade>
Quelle: Wikipedia
Da die Betreuung ein Ehrenamt ist, erwachsen Person A durch die verspätete Belehrung seitens des Amtsgerichtes finanzielle Nachteile.
Wie sollte nun weiter vorgegangen werden?
-- Editiert am 06.08.2010 10:15
-- Editiert am 06.08.2010 10:17