Beratungspflicht durch Vormundschaftsgesricht

6. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Blauvogel
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Beratungspflicht durch Vormundschaftsgesricht

Hallo,

Person A wurde am 14.06.2010 mit Beschluss des Amtsgerichtes als vorläufig bestellte Betreuerin für sechs Monate bestellt. Laut diesem Beschluss umfasst der Aufgabenbereich der Betreuerin u. a. Wohnungsangelegenheiten.

Person B, die Betreute, wird lebenslang in einem Pflegeheim wohnen müssen. Daher hat Person A am 15.07.2010 deren Mietwohnung gekündigt.

Am 28.07.2010 erhält Person A vom Betreuungsgericht ihren Betreuerausweis zusammen mit einem Merkblatt. Darin steht u. a., dass zur Kündigung eines Mietverhältnisses eine Genehmigung des Amtsgerichts vor der Kündigung einzuholen ist.

quote:<hr size=1 noshade>Das Vormundschaftsgericht hat nach § 1837 Abs. 1 BGB (in Verbindung mit § 1908 i Abs. 1 BGB ) eine Beratungspflicht. <hr size=1 noshade>

Quelle: Wikipedia

Hat das Amtsgericht durch diese verspätete Aushändigung des Merkblattes nicht gegen die Beratungspflicht verstoßen?

Besteht der Vermieter irgendwann auf die Vorlage der Genehmigung durch das Amtsgericht, so ist ersichtlich, dass diese nicht vor der Kündigung der Wohnung vorgelegen hat. Somit ist die Kündigung unwirksam. Es müsste erneut gekündigt werden, womit drei weitere Monate Miete gezahlt werden müsste.

Außerdem hat Person A unwissentlich eine Verletzung ihrer Betreuerpflicht begangen. Dafür ist sie laut Wikipedia haftbar.

quote:<hr size=1 noshade>Daher kommt hier eine Haftung für
* für die verspätete Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung;
* die schuldhafte Verzögerung der Wohnungsauflösung nach der erteilten Genehmigung;
* die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Betracht.

<hr size=1 noshade>

Quelle: Wikipedia

Da die Betreuung ein Ehrenamt ist, erwachsen Person A durch die verspätete Belehrung seitens des Amtsgerichtes finanzielle Nachteile.

Wie sollte nun weiter vorgegangen werden?

-- Editiert am 06.08.2010 10:15

-- Editiert am 06.08.2010 10:17

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39388 Beiträge, 14149x hilfreich)

Ehe man ein Amt übernimmt, sollte man sich selbst klug machen über die Folgen. Aber abgesehen davon: ich sehe keinen Schaden. So, welcher Ersatzanspruch sollte auf die Betreuerin zukommen? Sie ist doch bereits vor der Kündigung bestellt worden. Also kann der Vermieter nicht kommen. Das Verhältnis Vermieter/Betreuerin ist somit klar. Bleibt das Verhältnis Betreute/Betreuerin/Amtsgericht. Und wo sollte da der Schaden sein? Ich würde die Kündigungszeit abwarten, dann zum Rechtspfleger gehen, kurz mitteilen, wie es abgelaufen ist und mir die nachträgliche Genehmigung holen.

wirdwerden

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-- Editiert am 06.08.2010 10:25

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#2
 Von 
Blauvogel
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Ich würde die Kündigungszeit abwarten

Das wäre im Falle, dass der Vermieter rechtskundig ist, doch noch fataler! Es müsste dann nach Erteilung der Genehmigung neu gekündigt werden und somit nochmal drei Monate Miete gezahlt werden!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.08.2010 16:45:07
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 21x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Blauvogel
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die "Genehmigung" durch das Vormundschaftsgericht ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung und kann durch den VM gar nicht gefordert werden. <hr size=1 noshade>

Und was ist mit § 1829 BGB :
quote:<hr size=1 noshade>(1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert. <hr size=1 noshade>


Ich lese das so, dass das Amtsgericht die Kündigung nachträglich genehmigen kann. Person A hat also das Risiko, dass der Vermieter die Kündigung anerkennt, ohne sich eine Genehmigung durch das Amtsgerichtes vorlegen zu lassen und das Amtsgericht genehmigt dann die Kündigung nicht. Ist meine Sichtweise falsch?

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39388 Beiträge, 14149x hilfreich)

@ Blauvolgel: eine Kündigung ist kein Vertrag, sondern eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.

Und, welcher Schaden ist denn entstanden? Keiner, im Gegenteil, der Betreuer hat verhindert, dass ein Schaden entsteht.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12306.08.2010 16:45:07
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 21x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8245 Beiträge, 4559x hilfreich)

#Und was ist mit § 1829 BGB :#
Dieser § regelt die Vorgangsweise bei einer Vormundschaft (diese gibt es nur bei Minderjährigen). Hier geht es nicht um eine Vormundschaft, sondern um eine Betreuung .

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 3004x hilfreich)

Hallo Blauvogel,

Deine Sorgen sind in diesem Fall unbegründet, denn den Vermieter geht die fehlende Genehmigung im Innenverhältnis nichts an. Allerdings ist deine Kündigung schwebend unwirksam, weil Du die Vollmacht nicht beigelegt hast. Darauf müsste sich aber der Vermieter berufen.

Ansonsten seh ich es wie meine Vorschreiber, nicht die anderen sind Schuld wenn man keine Ahnung hat.

SG

Berry

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