Berechnung Betreuungsunterhalt

26. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Knicks
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnung Betreuungsunterhalt

Hallo zusammen,
meine Frage bezieht sich auf die Berechnung (Höhe) meines Betreuungsunterhaltes.

Kurze Info zur Situation:
Baby (6 Monate alt)
Alleinerziehend
Studentin (ab Mai wieder aktiv)

Bis jetzt habe ich auf den BU verzichtet, da ich anderweitige Unterstützung hatte, was sich nun geändert hat und ich keine Wahl mehr habe als ihn einzufordern.
Ab Mai werde ich wieder zur Hochschule gehen müssen, ab hier benötige ich meinen BU.
Damit ich grob einschätzen kann, wieviel dies sein wird habe ich viel gegoogelt, bin mir aber doch sehr unsicher ob ich das nun richtig einschätze.
Vielleicht kann mir bei der Berechnung jemand helfen :)

Zu den Grundlagen.
Meine „Einkünfte" ab Mai sind folgende:
- Elterngeld 300€
- Schülerbafög ca. 700€

„Einkünfte" meines Babys:
- Kindergeld 109,50€
- Unterhalt 362,50€
- Kinderzuschlag durchs Bafög (Höhe weiß ich aktuell leider noch nicht, schätze ca.100€ )

Einkünfte Kindsvater:
- ca. 3400€ (Netto), bereinigt/anrechenbar sind ca. 3200€
- Keine weiteren Kinder bzw. unterhaltsberechtigte Personen

Da ich unterschiedliche Berechnungsmethoden gefunden habe, würde ich mich sehr freuen, wenn mir hierbei jemand helfen könnte und ich einen besseren Überblick bekomme.

Sollten noch Nachfragen bestehen um eine korrekte (ich weiß, ganz genau ausrechnen ist immer schwer und es muss jetzt auch nicht auf den € genau stimmen) Berechnung zu machen, beantworte ich diese natürlich gerne!
LG :)

-- Editiert von Knicks am 26.02.2021 10:25

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8 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Soweit auch vor der Geburt nur BAföG bezogen wurde, dürfte der Unterhaltsbetrag in dieser Fallkonstellation ziemlich genau der Differenz zwischen dem BAföG (700 € ) und dem Mindestbedarf (960 € ) entsprechen, also ca. 260 €.

Das Elterngeld über 300 € und der Kinderzuschlag zum BAföG sind anrechnungsfrei.

-- Editiert von smogman am 26.02.2021 12:40

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

*Studentin* und dann Schüler-BAföG? :???:

Du bekommst anscheinend den Bedarfssatz für Studierende nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Punkt 2
https://www.bafoeg-rechner.de/bafoeg-gesetz/13.php
Das wären dann 723 €
Dazu kommt der Kinderbetreuungszuschlag von 150 € nach § 14b BAföG

Als besonderes Schmankerl darfst du noch Wohngeld beantragen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Knicks
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von alida):
*Studentin* und dann Schüler-BAföG? :???:

Ja, ist etwas kompliziert
Also ich bin Schülerin einer Lehranstalt, die der Hochschule angegliedert ist. Also gleiche Dozenten/Hörsäle wie die Studenten aber offiziell eben eine schulische Ausbildung.
Es ist vom Aufbau her aber wie ein Studium‍♀

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Knicks
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

@smogman Danke für deine Antwort!
Jetzt habe ich wenigstens mal grob eine Vorstellung, mit was ich rechnen kann :)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Wie kommst du und auch der smogman (mit seinen Nebelkerzen) eigentlich auf einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1615l.html

Gesamtes Einkommen der Schülerin/Studierenden mit Kind
300 € Elterngeld
723 € BAföG
150 € Kinderbetreuungszuschlag nach BAföG
219 € Kindergeld für Baby
362,50 € Unterhalt fürs Baby
--------------
1.754,50 € Gesamteinkommen
========

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Der Sockelbetrag vom Elterngeld ist anrechnungsfrei. Habe ich erwähnt.

Der Kinderbetreuungszuschlag zum BAföG ist anrechunngsfrei. Habe ich erwähnt.

Das Kinderged hat mit Betreuungsunterhalt überhaupt nichts zu tun. War keine Erwähnung wert.

Der Kindesunterhalt ist einkommensmindernd beim Vater. Da dieser aber ausweislich der Sachverhaltsschilderung trotzdem leistungsfähig ist, empfand ich diesen Hinweis als überflüssig. Mitnichten ist er bedarfsmindernd bei der Mutter zu berücksichtigen.

Im Ergebnis bleibt die Differenz zwischen dem Mindestbedarf und BAföG, ca. 260 €, oder - wenn man 723 € BAföG nimmt, dann eben 237 €.

Die TE hatte nur nach groben Angaben gefragt, was im Unterhaltsrecht sowieso das Ziel ist. Es geht nicht um punktgenaue Euro-Berechnungen.

Falls du auf Nebelkerzen gestoßen bist, tut mir das leid. Für Klarheit hätte eine ordentliche Recherche genügt, statt selbst irgendwelchen Unsinn in den Taschenrechner zu tippen...

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

@smogmann

Nach welchem Gesetz steht hier in diesem Fall ein Betreuungsunterhalt zu?
Das muss wohl erst geklärt werden, bevor man in die Feinheiten , die Höhe, einsteigt.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Die von dir verlinkte Vorschrift ist korrekt. Konkret handelt es sich um den Anspruch aus § 1615l Abs.2 S.2-5 BGB.

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