A ist seinem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet.
Soweit ich weiss, ist die Bemessungsgrundlage unter anderem der Nettolohn,
sprich wählt A die Lohnsteuerklasse III, ist der Unterhalt größer.
Was ist aber, wenn A neu verheiratet ist mit B und B die Lohnsteuerklasse V gewählt hat? Muss A dann auch aus der höheren Bemessungsgrundlage löhnen?
Vielen Dank!
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-- Editiert am 19.08.2010 16:43
Berechnung Kindesunterhalt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Becksgold,
meines Wissens nach ist es so, dass das Kind nicht durch eine ungünstige Steuergestaltung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil benachteiligt werden darf.
Der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, steuerliche Vorteile, die ihm möglich sind, auch wahrzunehmen. Er muss daher Steuerfreibeträge, die ihm zustehen, auch eintragen lassen. Anderenfalls wird er einfach so behandelt, als hätte er die Freibeträge eintragen lassen, es wird also eine fiktive niedrigere Besteuerung angesetzt. Ebenso ist der Unterhaltsverpflichtete gehalten, in einer neuen Ehe mindestens die Steuerklasse IV zu wählen. Er darf also nicht Steuerklasse V nehmen. Tut er es dennoch, so wird der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eine fiktive Besteuerung nach Steuerklasse IV zugrundegelegt.
Es soll Richter geben, welche sogar die Wahl der Steuerklasse III als angemessen erachten, aber vielleicht wissen andere mehr.
Ich hatte irgendwo auch noch Urteile und Anspruchsgrundlagen dazu. Werde diese mal raussuchen, das Thema interessiert mich auch im Moment.
Beste Grüße
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Hallo,
da zur Unterhaltsberechnung auch der Steuerbescheid herangezogen wird, isses egal, ob III oder IV.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
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