Berechnung Mutteruntehalt keine Ehe/eheä.Gem.?

18. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
Grübler
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnung Mutteruntehalt keine Ehe/eheä.Gem.?

Hallo zusammen!

Ich hoffe ihr habt Rat:

Wie wird der Kindsmutterunterhalt berechnet, wenn keine Ehe oder eheähnlich Gemeinschaft besteht?
Ich weiß, dass ich 4 Monate vor und 3 Jahre nach Niederkunft zu Unterhalt verpflichtet bin, falls die Mutter nicht arbeiten kann/will.
Aber wonach richtet sich dieser?
Habe mal gelesen, dass mind. 730 Euro fällig sind, oder trifft das nur auf den süddeutshen Raum zu (Komme aus NRW)?
Wie hoch ist dann noch der Selbstbehalt? Gilt hier auch die Düsseldorfer Tabelle?
Vielen Dank für Euro Hilfe!
Viele Grüße

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Grübler,

erst mal vorweg. Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Kindesunterhalt und gilt für die alten Bundesländer insgesamt.

Die Frage, wie hoch sich der Unterhalt für die Kindesmutter bemißt, errechnet sich u.a. auch nach Deinem Einkommen, Bedarf/Bedürftigkeit der KM u.ä.

Der Betrag von 730,00 EUR stellt eine Richtlinie dar, die den Badarf als "eine greifbare" Zahl darstellt. Ob soviel zu zahlen ist, hängt -wie gesagt- auch von Deinem Einkommen ab.

Für Dich wäre -glaube ich (Irrtum vorbehalten)- das OLG Hamm maßgeblich. Versuch über Google z.B. die Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm nachzulesen. Ich weiß jetzt nicht, ob dort konkrete Bedarfszahlen genannt werden. Das OLG Celle für Niedersachsen z.B. nennt diesbezüglich (noch) keine konreten Zahlen.

Diese Frage kann hier aber im Forum nicht hinreichend beantwortet werden, weil dazu eine genaue Sichtung Deiner Unterlagen erforderlich ist.

Das beste ist, Du gehst mal zu einem Anwalt, nimmst alle Deine Unterlagen mit (Einkommen, Belastungen) und bittest um eine kurze Berechnung.

Das geht, wenn Du nur ein geringes Einkommen hast, hinsichtlich der Anwaltskosten z.B. über Beratungshilfe. Einen solchen Beratungshilfeschein erhälst Du auf dem Amtsgericht Deines Wohnortes. Wichtig hierbei: Der Beratungshilfeschein muß vor!!! dem Anwaltsbesuch beantragt werden (einen Termin kann man sich aber schon geben lassen).

Dann hast Du auf jeden Fall Klarheit und nicht nur "Etwa-Zahlen".





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"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Theodor
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 66x hilfreich)

D'dorfer Tabelle gilt auch in deinem Falle.
Dann schau dir die Unterhaltsleitlinien deines zuständigen OLG an (Köln, D'dorf oder Hamm), da lernt man auch etwas.
Ich glaube der Selbstbehalt liegt bei 880 EUR/mtl. Wenn du nicht mehr hast, dann ist bei dir nichts zu holen, du musst dann aber nach mehr Einkommen durch Arbeitssuche streben.
Es gibt keinen Mindestbetrag, doch du muss schon alles tun, damit du Unterhalt zahlen kannst.
Für das Kind übrigens mindestens bis zur Volljährigkeit.
Theo

0x Hilfreiche Antwort

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