Hallo!
Um die Höhe des Unterhaltes für meinen kleinen Sohn korrekt berechnen zu können (nach Düsseldorfer Tabelle), muß ich als Basis ja erst mal mein eigenes Nettoeinkommen errechnen.
Was ist hierbei zu beachten, bzw. was ist denn von meinem Bruttoeinkommen alles abzugsfähig?
Gibt es da vielleicht auch einen nützlichen Link oder ein Dokument dazu? Das Jugendamt hilft ja leider nur den Müttern weiter und verweist mich an die Anwälte... :-(
Wäre super, wenn jemand direkte Infos oder nen nützlichen Link hätte!
Gruß,
Leo
Berechnung Nettoeinkommen für DD-Tabelle
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



in den Leitlinien zur DDT steht eigentlich alles drin ;-)
--- editiert vom Admin
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Vielen Dank für die Tips!!!
Bin inzwischen fündig geworden.
Allerdings bleibt trotz Internetrecherche noch ein kleine Frage offen:
Was sind "berücksichtigungswürdige Schulden"? Also welche zählen dazu und welche nicht?
Vielen Dank noch mal!
Leo
im Mangelfall werden Schulden gar nicht berücksichtigt...
ansonsten kommt es auf Entstehungszeitpunkt und Grund an...
sprich...den Kredit für einen Ferrari kannst du nicht absetzen
Wo kann ich das denn nachlesen?
Darf ich zur Berechnung des Nettoeinkommens eigentlich auch den Arbeitnehmeranteil der Krankenversicherung vom Bruttogehalt abziehen, oder nur den Arbeitgeberanteil?
[§ 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens
Autor: Gerhardt
Wendl/Staudigl,
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,
6. Auflage 2004
Rn 650-653a
a) Kindesunterhalt.
Schulden sind auch beim Kindesunterhalt bereits bei der Bedarfsermittlung und nicht erst bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit berücksichtigungsfähig. Denn der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard wird durch die tatsächlich verfügbaren Mittel der Eltern geprägt mit der Folge, dass sich auch die abgeleitete Stellung des Kindes nach diesen Verhältnissen richtet.
Bei der Prüfung, ob es sich um eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit handelt, ist der Zweck der eingegangenen Verpflichtung, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen, sowie gegebenenfalls schutzwürdige Belange des Drittgläubigers zu prüfen. Es hat ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Unterhaltsgläubigers, Unterhaltsschuldners und Drittgläubigers zu erfolgen, ggf. auch durch Streckung der Tilgung.Dabei ist zu differenzieren, ob es um den Regelbetrag oder um einen Kindesunterhalt im oberen Bereich der Düsseldorfer Tabelle geht.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Berücksichtigungsfähigkeit trägt der Schuldner, da es im Ergebnis um eine Herabsetzung seiner Leistungsfähigkeit geht.
Handelt es sich um Schulden, die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse der Eltern geprägt haben, ist die Schuld in der Regel berücksichtigungswürdig, da die Kinder wirtschaftlich unselbstständig sind und ihre Lebensstellung von den Eltern ableiten, d.h. von deren Einkommensverhältnissen und Konsumverhalten abhängig sind. Im Ergebnis gilt dies nicht nur für Konsumkredite, sondern auch für vermögensbildende Schulden, z.B. zum Bau eines Familienheimes (s. näher Rn. 402). Sie sind bei der Leistungsfähigkeit in Höhe der ersparten Wohnkosten nicht zu berücksichtigen (näher Rn. 402b),darüber hinaus nur, wenn sich die Abzahlung im angemessenen Rahmen hält, selbst wenn das Haus nach der Trennung vorübergehend vermietet wurde.Die gleichen Grundsätze gelten beim Unterhalt von Kindern nichtverheirateter Eltern, soweit die Schuld vor Kenntnis der Barunterhaltspflicht aufgenommen wurde.
Kredite, die allein zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse aufgenommen wurden, sind hingegen, auch wenn sie eheprägend waren, beim Kindesunterhalt nicht berücksichtigungsfähig.
Zu beachten ist, dass minderjährige Kinder bei Vorhandensein einer erheblichen Verschuldung auf jeden Fall den Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung erhalten (vgl. auch Rn. 2/158), was einem Unterhalt nach der ersten Gruppe der DT entspricht. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass bei minderjährigen Kindern zumindest bis zum Ende der Schulpflicht von vornherein jede Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung des notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen, so dass sie besonders schutzwürdig sind.Außerdem haben Kinder im Gegensatz zu Ehegatten auf die Entstehung von Schulden selbst keinen Einfluss. Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Abwägung der berechtigten Interessen des Verpflichteten und der minderjährigen Kinder wird daher regelmäßig zu keiner Berücksichtigung von Schulden führen, durch die der Regelbetrag nicht mehr erreicht wird.1601 Denn sowohl für die Abwägung im Rahmen der Bedarfsbemessung als auch für die Mangelfallkürzung auf der Leistungsstufe ist bei minderjährigen Kindern zusätzlich zu ihrem Schutz zu berücksichtigen, dass ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung besteht (§ 1603 II BGB
).Kann der Verpflichtete den Kindesunterhalt nach Gruppe 1 der DT nur auf Kosten einer ständig weiterwachsenden Verschuldung leisten, sind Ausnahmen angebracht. Dabei ist auch zu prüfen, ob dem Elternteil, der den Betreuungsunterhalt leistet, in Abweichung von der Regel des § 1606 III 2 BGB
nicht ein Teil der Barunterhaltsverpflichtung für das minderjährige Kind auferlegt werden kann. Dies ist insbesondere dann angebracht, wenn dieser während bestehender Ehe der Kreditaufnahme zugestimmt und an ihr wirtschaftlich teilgenommen hat. (Vgl auch § 1603 II 3 BGB
, näher Rn. 2/274.)
In der Regel dürfen sich Eltern ferner auf Kreditverbindlichkeiten nicht berufen, die sie in Kenntnis ihrer Barunterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind eingegangen sind. Anders ist die Sachlage bei neuen Verbindlichkeiten, die als unumgänglich anzusehen sind. Handelt es sich um vermögensbildende Schulden für ein Eigenheim, sind bei der Leistungsfähigkeit i.d.R. Schulden in Höhe ersparter Wohnkosten nicht zu berücksichtigen (näher Rn. 302b),1604 ebenso den Wohnwert übersteigende Schulden. Ferner kann es geboten sein, die Tilgungsrate für den Hauskredit als Vermögensbildung nicht zu berücksichtigen.
Auch vom Vater eines studierenden volljährigen Kindes kann im Allgemeinen verlangt werden, dass er auf dessen Unterhaltsbedürftigkeit bis zum Abschluss der Ausbildung Rücksicht nimmt, bevor er mit dem Bau eines Eigenheimes beginnt und dadurch seine Leistungsfähigkeit erschöpfende Verbindlichkeiten eingeht.1606 653a
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann in einem verschärften Mangelfall auf Grund einer weiteren Billigkeitsabwägung auf der Leistungsstufe (§§ 1603
I, 1581 BGB
) der ehebedingte Kredit in angemessenen Raten einkommensmindernd abgezogen werden und der Bedarf des Kindes nach der DT als Einsatzbetrag bei der verschärften Mangelfallrechnung weiter gekürzt werden (Genaueres dazu Rn. 5/224 ff.).
--------------------------------------------------------------------------------
1590 BGH, FamRZ 2002, 536
, 537 =R572b; FamRZ 1996, 160
=R496b
1591 BGH, FamRZ 2002, 536
, 537 =R572b
1592 BGH, FamRZ 2002, 536
, 537 =R572b, g; FamRZ 1996, 160
=R496c; FamRZ 1992, 797
=R447a; FamRZ 1986, 254
, 256
1593 BGH, FamRZ 2002, 536
, 542 =R572g ]
-- Editiert von meri am 24.08.2006 14:01:29
VIELEN DANK!!!!!
Darf ich zur Berechnung des Nettoeinkommens eigentlich auch den Arbeitnehmeranteil der Krankenversicherung vom Bruttogehalt abziehen, oder nur den Arbeitgeberanteil?
. Auszugehen ist von dem Nettoeinkommen, das heißt vom Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Vorsorgeaufwendungen. Hierzu zählen Aufwendungen für die notwendige Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Also dann beide Anteile der Krankenversicherung (AG+AN)?
Ich bin Angestellter.
Anteil des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers werden doch vom Arbeitgeber direkt abgeführt, oder nicht?
In meinem Falle nicht, da ich privat versichert bin, mir der Arbeitgeber-Anteil somit also auch überwiesen wird und meine Krankenversicherung das ganze (also incl. meinem Anteil) dann von meinem Konto abbucht.
Aber mal ganz unabhängig davon geht es hier ja einfach um die Berechnung des Nettoeinkommens, das der Berechnung des Unterhalts für meinen kleinen Quackes zugrunde liegen soll.
Deshalb sollte es eigentlich unerheblich sein, wer war wohnin bucht, oder spielt das doch eine Rolle?
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