Berechnung Trennungsunterhalt vom gegnerischen Anwalt

4. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Farnmausi
Status:
Schüler
(363 Beiträge, 193x hilfreich)
Berechnung Trennungsunterhalt vom gegnerischen Anwalt

Liebe Foris, Ehemann ( Alleinverdiener , keine Kinder, 13 Jahre verheiratet, Ehefrau schwer krank)und RA stellt folgende Rechnung auf:

Durchschnittlicher Nettolohn 1680,00 €
./. Fahrtkosten (22 km einfache Fahrt) 241,56 €

= 1518,44 €

Selbstbehalt nach OLG Köln enthält 380,00 € Mietzins - Mandant zahlt 262,00 € mehr

demnach Selbstbehalt 1462,00 €

Trennungsunterhalt = 56,00 € gerundet. Ab Januar(Änderung der Steuerklasse vermute ich) keine Leistung da Mangelfall

Meine Fragen:

1. Rechnerisch bekomme ich den genannten Betrag mit den 0,30 € nicht hin aber grundsätzlich lassen sich erhöhte Werbungskosten auf die Lohnsteuerkarte eintragen und erhöhen somit das Netto auch nach Steuerklassenwechsel. Zumutbar um einen Mangelfall zu verhindern?
Ebenso gibt es eine schnelle öffentliche Verbindung zwischen Köln-Langenfeld so das so hohe Fahrtkosten nicht unbedingt notwendig sind. Als Alternative einem 48 jährigen gesunden Mann zumutbar?

2. Die Angabe von 380 € ist falsch, bezieht sich nach meinem Verständnis auf Unterhalt gegenüber einem minderjährigem Kind. Ich bin Ehegatte und verstehe es so, das 430 € im Selbstbehalt inbegriffen sind.

3. Es gibt keinen Grund die teure Wohnung bei zu behalten, Umzug in eine günstigere Wohnung bsp. Leverkusen-Opladen würde erheblich Kosten sparen. Näher zur Arbeit und für einen Alleinstehenden nicht wirklich ein Problem. Zumutbar, zumal die jetzige Wohnung auch im Falle einer Versöhnung nicht in Frage kommt, aus den gesundheitlichen Problemen der Ehefrau.

Jetzt schon lieben Dank für Eure Einschätzungen. Farnmausi

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11 Antworten
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#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Das Km-Geld wird nicht für die einfache Fahrt,sondern für die gefahrenen Km (also hin und zurück) gerechnet.

Steuerkarteneintrag nutzt nichts da das EK der letzten 12 Monate + Lohnsteuerausgleich genommen wird.

Hier würde es beim Ausgleich weniger geben.

Sein Selbstbehalt dir gegenüber beträgt 1200€.

1680€ minus 240€ Fahrtkosten minus erhöhte Mietkosten =?

Die Frage ist doch womit du deinen Bedarf deckst?

Hast du eigenes Einkommen?

Bei staatlichen Leistungen wird der Unterhalt auf den Bedarf angerechnet.

edy

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#2
 Von 
Farnmausi
Status:
Schüler
(363 Beiträge, 193x hilfreich)

Hallo, bei dem vom RA genanntem Netto kann der Lohnsteuerausgleich nicht mit drin sein, sonst wäre die Summe höher. Das Brutto sind exact 2180 €.

Kein Einkommen, derzeit vom Notgroschen.

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Farnmausi):
Kein Einkommen, derzeit vom Notgroschen.


dann sollte dein erster Anlauf der Jobcenter sein.

edy

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

So wie oben dargestelllt, wird auch in Köln nicht gerechnet.

zunächst muß das bereinigte Nettoeinkommen berechnet werden, das kann ganz erheblich vom Auszahlungsnetto abweichen.

Zitat (von Farnmausi):
Zumutbar um einen Mangelfall zu verhindern?
. Die Frage der Zumutbarkeit stellt sich nicht
Zitat (von Farnmausi):


Ebenso gibt es eine schnelle öffentliche Verbindung zwischen Köln-Langenfeld so das so hohe Fahrtkosten nicht unbedingt notwendig sind. Als Alternative einem 48 jährigen gesunden Mann zumutbar?
Natürlich, allerdings nicht unterhaltsrechtlich geschuldet.

Oder um es mit einfachen Worten zu sagen: er darf sein Einkommen nicht verringern, ist aber auch nicht verpflichtet es zu erhöhen, damit sie mehr bekommt.


Zitat (von Farnmausi):
2. Die Angabe von 380 € ist falsch, bezieht sich nach meinem Verständnis auf Unterhalt gegenüber einem minderjährigem Kind. Ich bin Ehegatte und verstehe es so, das 430 € im Selbstbehalt inbegriffen sind.


ich auch, weil es in Ziffer 21.4 der Kölner Leitlinie genau so steht.

Den danach verbleibenden Mietdifferenzbetrag würde ich nicht anerkennen. Der Text hinter Ziffer 3 wäre bis auf die nicht relevante Erkrankung der Frau eines der üblichen Argumente.

Berry

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#5
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Was die Berechnung des TU betrifft, dürfte der Rahmen damit abgesteckt sein. Wie immer das ausgeht: so sonderlich viel wird nicht dabei heraus kommen. Umso mehr dürfte das für den nachehelichen Unterhalt gelten, wenn du da überhaupt etwas erhältst. In jedem Fall dürfte das zum Leben allein nicht reichen.

Ich habe deine anderen Threads gelesen. Und deswegen möchte ich zu deinem Posting noch ein paar ergänzende Anmerkungen machen.

Vielleicht steht dir im Rahmen der Scheidung noch ein Zugewinnausgleich zu, vor allem im Hinblick auf die kleine ETW deines Ehemannes. Das Erbe deines Ex fällt allerdings nicht in den Zugewinnausgleich. Also dürften auch da die Bäume nicht in den Himmel wachsen.

Generell ist jeder Ehepartner nach der Scheidung auf sich selbst gestellt. Ein GdB 50 heißt nicht unbedingt, dass du auch erwerbsunfähig bist. Da werden sehr viel strengere Maßstäbe angelegt. Du hast keine Kinder zu betreuen und deshalb solltest du dich vielleicht schon mit dem Gedanken anfreunden, dass du nach der Scheidung deinen Lebensunterhalt selbst verdienen musst.

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#6
 Von 
Farnmausi
Status:
Schüler
(363 Beiträge, 193x hilfreich)

Hallo,

Zugewinn hat lediglich mein Ehemann aber darauf verzichte ich. Die Wohnung gehört mir und ob das mit Berufstätigkeit nochmals etwas wird, hoffe ich aber kann es derzeit nicht einschätzen. Danke aber an alle, zumindest verstehe ich Texte noch richtig. Wichtig ist mir zunächst das es mit dem Trennungsjahr richtig läuft denn die Krankenversicherung ist für mich lebenswichtig. Die Höhe des Unterhaltes, nun daran kann ich nichts ändern aber ich möchte mich auch nicht übervorteilen lassen. Liebe Grüßele Farnmausi

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#7
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Jau, das habe ich missverstanden. Also die ETW gehört dir und das Erbe war wohl auch dir zugedacht. Freut mich für dich !

Ich hoffe, dass du verstehst, dass ich es gut mit dir meine, wenn ich hier einige "kritische" Momente anmahne.

Zitat (von Farnmausi):
Zugewinn hat lediglich mein Ehemann aber darauf verzichte ich.


Nur so als Denkanstoß. Wann wurde denn die ETW angeschafft ? Und selbst wenn das VOR der Eheschließung erfolgt ist, könnte es sein, dass die Immobilie während der Ehezeit einen Wertzuwachs erfahren hat ? Dein Ex ist schließlich anwaltlich vertreten. Und der Anwalt deines Ex macht nicht gerade den Eindruck als sei er unerfahren ! Der könnte möglicherweise schon Ansprüche auf Zugewinnausgleich in umgekehrter Richtung geltend machen.

Warum ich hier so hartnäckig insistiere ? Du warst in den 13 Jahren deiner Ehe wohl nicht erwerbstätig. Eigene Rentenansprüche etwa wegen Kindererziehung hast du nicht erworben. Du erhältst zwar die Hälfte der Rentenanwartenschaften deines Ex für diese Zeit. Aber die scheinen mir nicht gar so hoch zu sein.

Wenn du auch nach der Scheidung nicht mehr erwerbstätig wirst, dann ist die Altersarmut vorprogrammiert. Ich sage das nicht gerne. Aber so ist die Sachlage.

Mir scheint, dass die Diskussion um die Höhe des Trennungsunterhalts eher ein Nebenkriegsschauplatz ist. Da geht es um Peanuts. m.E. solltest du viel mehr darüber nachdenken, ob du nicht doch noch erwerbsttätig werden kannst ....

Ebenfalls liebe Grüße
Marcus


-- Editiert von Marcus2009 am 05.11.2018 14:25

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#8
 Von 
Farnmausi
Status:
Schüler
(363 Beiträge, 193x hilfreich)

Hallo,

die Altersarmut droht mir sowieso, denn selbst wenn ich wieder arbeite, kann ich niemals soviel verdienen, das sich dies erheblich auf die Rente auswirkt. Ich bin 56 J alt und habe die letzten 10 Jahre nicht gearbeitet weil ich für den Markt zu alt und zu teuer war. Kein Arbeitslosengeld da mein Mann zu viel verdient und somit kommt auch Erwerbsminderungsrente nicht in Frage, da die 3 Jahre Pflichtbeiträge vor Antrag fehlen. Vorsorglich habe ich deshalb mein Erbe im Januar in die Eigentumswohnung gesteckt, die ich jetzt selber bewohne. (45 qm) Ich weiß das ich mich zwingend noch beraten lassen muss, wie ich weiter verfahre aber im Moment bin ich einfach zu krank und überfordert. Trotzdem danke für die Tipps. Grüßele Farnmausi

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#9
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo.

Zitat (von Farnmausi):
Kein Arbeitslosengeld da mein Mann zu viel verdient und somit kommt auch Erwerbsminderungsrente nicht in Frage


Arbeitslosengeld hat mit dem EK deines Ex nicht zu tun

edy

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durch.

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#10
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

(Komplett editiert - das ist hier kein Lebenshilfeforum, und wenn Sie zur Frage der TE keine Antwort haben, dann halten Sie sich doch bitte raus!)

-- Editiert von Moderator am 05.11.2018 18:39

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#11
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Natürlich versucht der Anwalt deinen Mann arm zu rechnen - ist ja sein Job :-).
Die Fahrkosten würde ich so nicht akzeptieren! Denn er kann ja mit den Öffentlichen fahren... Eine Anrechnung von 5% vom Netto wäre also angebracht.
Die Fahrkosten würden sich ansonsten so berechnen:
22 x 2 x 030 x 220 / 12 = 242 €
Wenn du in die Leitlinien des OLG Köln schaust http://www.olg-koeln.nrw.de/infos/unterhaltsleitlinien/001_unterhaltsleitlinien_koeln1-1-2018.pdf, dann siehst du was anrechenbar ist und was nicht...
Der Betrag ist absolut korrekt: Durchschnittlicher Nettolohn 1680,00 €?
Also inkl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Überstunden, Steuererstattung etc.

Rechnung: 1680 - 5% = 1596,- Euro

Zitat:
Selbstbehalt nach OLG Köln enthält 380,00 € Mietzins - Mandant zahlt 262,00 € mehr -
und das soll dein Problem sein? Er kann näher an den Arbeitsplatz ziehen ;-). Das wird jedenfalls ein Richter entscheiden ob er damit durch kommt...

Bei den Kilometern wird auch trotz der geänderten Steuerklasse natürlich eine Rückzahlung fällig. Ob die berücksichtigt wird weiß ich leider nicht. Aber dein Anwalt wird dich diesbezüglich aufklären...

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