Berechnung Unterhalt Volljährigkeit

2. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 482x hilfreich)
Berechnung Unterhalt Volljährigkeit

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Thema Unterhalt bei Volljährigkeit. Erstmal die Eckdaten:
Kind 1 wird in Kürze volljährig
wohnt bei der KM
Schüler, wobei nicht bekannt ist, was genau das für eine Schulform ist und ob dort überhaupt ein Abschluss das Ziel ist oder nicht nur die Schulpflicht erfüllt werden soll. Angeblich soll Kind nächstes Jahr dort aber auch noch hingehen
es existiert ein bis zur Volljährigkeit befristeter Titel
KM hat kein oder nur geringes Einkommen. Wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet ist nicht bekannt bzw. Unterstützung durch Eltern wird vermutet

Der KV überlegt jetzt seine weitere Vorgehensweise. Grundsätzlich ist auch die KM dann unterhaltpflichtig, aber wohl nicht zahlungsfähig. Zudem erbringt sie Naturalunterhalt.

Inwieweit mache es hier überhaupt Sinn die Einkommensverhältnisse der KM anzufordern? Wahrscheinlich erhöht sich der Anspruch für das Kind dadurch nur, wovon der KV dann quotal den höheren Anteil übernehmen müsste oder ist das ein Denkfehler?
Hat der KV Anspruch schriftliche Auskünfte über die Schulform zu erlangen und gäbe es Schulformen bei denen womöglich gar keine Unterhaltsanspruch besteht?
Geplant war als erstes die bisherige Stufe reduziert um den nun vollen Kindergeldbetrag direkt an das Kind zu bezahlen. Es ist aber anzunehmen, dass die KM dann auf der Matte steht :-)

Danke euch








7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42247 Beiträge, 14705x hilfreich)

Der Vater hat Anspruch auf eine Schulbescheinigung, also einen Nachweis, dass das Kind in einer Ausbildung ist. Ebenso darauf, ob von wem auch immer etwas bezahlt wird.

Ob es Sinn macht, die Einnahmen der Mutter "zu erforschen," ich würds tun, aber, das muss man selbst entscheiden. Letztlich bleibt ein Vorteil auf jeden Fall, das Kindergeld wird ab sofort voll angerechnet, nicht nur hälftig.

Konsequenz daraus: Kind per Einschreiben auffordern, die erforderlichen Unterlagen binnen einer Frist zu übersenden, damit man einen möglichen Unterhaltsanspruch überprüfen kann. Zu diesen Unterlagen gehören Schulanchweise, eigenes Einkommen, Nachweis des Einkommens der Mutter.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3378 Beiträge, 1126x hilfreich)

Zitat (von Paragrafenreiter):
Inwieweit mache es hier überhaupt Sinn die Einkommensverhältnisse der KM anzufordern?
Man kann die Unterlagen anfordern, man kann es aber auch lassen.

Zitat (von Paragrafenreiter):
Wahrscheinlich erhöht sich der Anspruch für das Kind dadurch nur, wovon der KV dann quotal den höheren Anteil übernehmen müsste oder ist das ein Denkfehler?
Das wird nicht passieren. Sofern ein geringes Einkommen der Mutter unterhalb des Selbstbehaltes nur dazu führt, dass das Gesamteinkommen der Eltern und damit der Unterhaltsbedarf des Kindes steigen, ist der Vater durch die Angemessenheitsprüfung geschützt. Solange das Kind bei der Mutter lebt, muss der Vater maximal den Betrag zahlen, der sich allein aus seinem Einkommen ergäbe.

Zitat (von Paragrafenreiter):
Hat der KV Anspruch schriftliche Auskünfte über die Schulform zu erlangen und gäbe es Schulformen bei denen womöglich gar keine Unterhaltsanspruch besteht?
2x ja

Zitat (von Paragrafenreiter):
Geplant war als erstes die bisherige Stufe reduziert um den nun vollen Kindergeldbetrag direkt an das Kind zu bezahlen.
Das erscheint eine sinnvolle Lösung zu sein. Es ist jedoch nicht nur der höhere Kindergeldabzug, sondern auch der höhere Bedarf der Düsseldorfer Tabelle (vierte Spalte) zu beachten.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 482x hilfreich)

Danke euch beiden

Zitat (von smogman):
2x ja

was wären das für Schulformen? hast du da einen passenden Suchbegriff für mich

Zitat (von smogman):
Das erscheint eine sinnvolle Lösung zu sein. Es ist jedoch nicht nur der höhere Kindergeldabzug, sondern auch der höhere Bedarf der Düsseldorfer Tabelle (vierte Spalte) zu beachten.

du meinst damit die Spalte "ab 18"?

-- Editiert von Paragrafenreiter am 02.07.2021 13:05

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3378 Beiträge, 1126x hilfreich)

Zitat (von Paragrafenreiter):
du meinst damit die Spalte "ab 18
Ja.

Zitat (von Paragrafenreiter):
was wären das für Schulformen? hast du da einen passenden Suchbegriff für mich
BGH, Urteil vom 9. 1. 2002 - XII ZR 34/00:

Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung unter Heranziehung der zu § 2 Absatz I Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach hat eine Eingrenzung des Begriffs in drei Richtungen zu erfolgen: nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und nach der Organisationsstruktur der Schule (Senat, NJW Jahr 2001 Seite 2633 = FamRZ Jahr 2001 Seite 1068 [Seite 1069f.]). Ziel des Schulbesuchs muss der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluss, der Realschulabschluss, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule, der Gesamtschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt.

Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts ist zu fordern, dass die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, so dass eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der Schulausbildung nicht möglich ist. Schließlich setzt die Annahme einer Schulausbildung die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Bedingung ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist, dass eine Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, wie sie dem herkömmlichen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa der Entscheidung des Schülers überlassen ist.


Demzufolge gehören Formen wie Berufsschule, Berufsfindung, Kolleg, Praktika, Abendschule und co. eher nicht dazu bzw. gibt es auch Mischformen wie BVJ, BGJ, Berufsfachschule, wo man im Einzelfall diskutieren könnte.

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#5
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 74x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der Vater hat Anspruch auf eine Schulbescheinigung, also einen Nachweis, dass das Kind in einer Ausbildung ist.


Auf Verlangen hat der Volljährige auch Leistungsnachweise vorzulegen, z.B. Zeugnisse. So lange darf Papi den Volljährigenunterhalt verweigern.

Papi hatte auch schon während der Minderjährigkeit des Kindes einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch gegen die Mami. Hat er wohl versäumt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42247 Beiträge, 14705x hilfreich)

Paragraphenreiter: nicht alles, was sich "Schule" nennt, ist eine Schule im klassischen Sinn. Viele Ausbildungen sind ja in den schulischen Bereich verlagert oder auch in den Hochschulbereich verschoben worden. Wenn wir dann eine Koppelung von Theorie und Praxis haben, wird mitunter eine Vergütung gezahlt. Da gibt es aber keine einheitlichen Regelungen. Auch sind viele Schulen ja "BaföG-fähig." Das wäre ebenfalls zu prüfen, denn BaföG geht immer vor.

Aber, erst einmal eruieren, was das Kind wirklich macht. Und dann sieht man weiter.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 482x hilfreich)

Vielen Dank euch beiden. Das alles ist wie immer eine Frage der Abwägung.
Am Ende verliert Papi sowieso, entweder Geld oder den Kontakt, weil Papi dann wieder der Böse bei Mami ist.

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