Hallo zusammen,
schön das es so ein Forum gibt, im Internet bin ich bezüglich meiner Frage nicht fündig geworden. Vielleicht hat aber schon Jemand Erfahrungen zu dem Thema gemacht.
Der Sachverhalt: Geschieden, ein gemeinsames Kind, Betreuung im Wechselmodell. Die Exfrau hat ein weiteres Kind für das sie Alleinerziehend ist. Bei der Berechnung des von mir zu zahlenden Unterhaltes (der natürlich vollkommen in Ordnung geht) hat sich herausgestellt, dass meine Exfrau wohl in der falschen Steuerklasse ist, nämlich Steuerklasse 1. Aufgrund des weiteres Kindes, bei dem sie das alleinige Sorgerecht hat, könnte sie in Steuerklasse 2 sein und damit steuerliche Vorteile erlangen, die sich auch positiv auf ihr Nettoeinkommen auswirken. Sie wechselt aber nicht, aus was für Gründen auch immer. Der von mir zu zahlende Kindsunterhalt für das gemeinsame Kind wird nach dem tatsächlichen Einkommen berechnet. Dadurch das sie in der falschen Steuerklasse ist entstehen mir natürlich Nachteile.
Die Frage: Kann bei der Berechnung des Unterhaltes berücksichtigt werden, dass sie "eigentlich" ein höheres Nettoeinkommen hätte? Sprich, wenn sie nicht wechseln möchte (was sie von 1 auf 2 ja auch nicht unbedingt muss) - kann das mir nachteilig ausgelegt werden?
Vielleicht kommt die Frage auf, warum sie denn auf mehr Nettoeinkommen verzichtet. Tja, einen logischen Grund gibt es dafür nicht. Sie macht es einfach nicht.
Kennt vielleicht jemand diese Situation?
Berechnung Unterhalt - falsche Steuerklasse
2. Juli 2023
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Frage vom 2. Juli 2023 | 18:26
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnung Unterhalt - falsche Steuerklasse
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#1
Antwort vom 2. Juli 2023 | 18:38
Von
Status: Unbeschreiblich (32395 Beiträge, 17071x hilfreich)
Vielleicht kommt die Frage auf, warum sie denn auf mehr Nettoeinkommen verzichtet. Wer sagt denn, dass sie es nicht tut? Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag, und der ist der ganze Unterschied zwischen Klasse 1 und 2, kann auch über die Steuererklärung geltend gemacht werden.
#2
Antwort vom 2. Juli 2023 | 18:58
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWer sagt denn, dass sie es nicht tut? Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag, und der ist der ganze Unterschied zwischen Klasse 1 und 2, kann auch über die Steuererklärung geltend gemacht werden. :
Wir hatten einen gemeinsamen Termin beim Jugendamt und hierbei kam u. a. auch heraus, dass sie keine Steuererklärung macht. Muss sie wohl auch nicht.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 3. Juli 2023 | 08:13
Von
Status: Unbeschreiblich (37529 Beiträge, 13797x hilfreich)
Mir ist das ganze Unterhaltsgefüge nicht so ganz klar. Ich vermute mal, Du zahlst für die Zeit Unterhalt, in welcher sich das Kind bei der Mutter aufhält und die Mutter für die Zeit, die das Kind bei Dir verbringt? Hast Du denn mal ausgerechnet, wie viel sie mehr zahlen müsste in Steuerklase II?
wirdwerden
#4
Antwort vom 3. Juli 2023 | 12:36
Von
Status: Student (2633 Beiträge, 855x hilfreich)
Die Inanspruchnahme von Steuervorteilen ist beim Unterhalt verpflichtend. Wer es nicht macht, darf so hingestellt werden, als würde er es machen. Die Mutter hat also entweder eine Steuererklärung vorzunehmen und das Ergebnis aufzuzeigen oder du rechnest fiktiv selbst mit Steuerklasse 1.ZitatKann bei der Berechnung des Unterhaltes berücksichtigt werden, dass sie "eigentlich" ein höheres Nettoeinkommen hätte? :
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