Berechnung Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2019

6. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)
Berechnung Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2019

Hallo zusammen,
ich war vor einem halben Jahr bei der Arbeitnehmerkammer und hatte mir die Unterhaltszahlungen
berechnen lassen.
Zu dem Zeitpunkt war meine Tochter noch 13 Jahre und ich verdiente 2300 Euro Netto.
Danach soll das Kindesunterhalt 309 Euro betragen.
Diesen Wert kann ich in der Düsseldorfer Tabelle 2018 nirgends finden!

Aber noch wichtiger was jetzt ist:
Meine Tochter ist nun 14 Jahre alt und ich verdiene 2643 Euro
Laut der neuen Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2019 würde ich an Kindesunterhalt 524,- Euro zahlen.
Ist das richtig? Das wäre ja ein krasser Unterschied zu den 309 Euro berechnet von der Arbeitnehmerkammer.
Link zur Düsseldorfer Tabelle 2019: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



38 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32236 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von pixelshaker):
Aber noch wichtiger was jetzt ist:

Meinst du die Tabellen-Wert-Ablesung oder die Berechnung des Unterhaltes?
Die AN-Kammer hat dir wahrscheinlich den Unterhalt--berechnet--

Versuchs doch selbst mal: http://www.unterhalt.net/unterhaltsrechner.html

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Hallo Pixelshaker,

wie vielen Personen sind Sie denn gegenüber unterhaltspflichtig?

Von dem monatlichen Bedarf der unterhaltspflichtigen Tochter ist hälftig das Kindergeld abzuziehen, so dass vielmehr die sogenannten Zahlbeträge aus der verlinkten Tabelle heranzuziehen sind.

Viele Grüße

Ratsuchender@123net



-- Editiert von Ratsuchender@123net am 06.01.2019 20:54

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Nach der jetzigen Düsseldorfer Tabelle müsstest du 524,- Euro abzüglich halbem Kindergeld (bis Juli noch 97 Euro) zahlen.
Vorher waren es 491,- abzüglich 97,- Euro. Wie kamen die auf 309,- Euro???? Das wurde so akzeptiert von der KM? Gibt es weitere Unterhaltsberechtigte? War es eine Mangelfallberechnung?

-- Editiert von kikijk am 06.01.2019 21:34

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo Ratsuchender,
ich habe eine Frau die zur Zeit nicht arbeitet und eine 14 jährige Tochter.
Sonst niemand.
Ich möchte wissen, was ich für die nächsten Jahre (bis sie 18 ist) an Unterhalt meiner Tochter zahlen muss.
Laut meines Gehalts und dem Alter meiner Tochter liegt der Wert in der Tabelle bei 524 Euro.
Wird davon noch die 194 Euro Kindergeld abgezogen?
Dann würde ich nur 330 Euro Kindesunterhalt zahlen, richtig?
Und die 330 Euro ziehe ich von meinem bereinigten Nettogehalt ab.
von diesesm Ergebnis bekommt meine Frau 3/7 und ich 4/7, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Wird davon noch die 194 Euro Kindergeld abgezogen? Was haben Sie denn an "Nach der jetzigen Düsseldorfer Tabelle müsstest du 524,- Euro abzüglich halbem Kindergeld (bis Juli noch 97 Euro) zahlen." nicht verstanden, dass Sie die Fragen wiederholen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wird davon noch die 194 Euro Kindergeld abgezogen? Was haben Sie denn an "Nach der jetzigen Düsseldorfer Tabelle müsstest du 524,- Euro abzüglich halbem Kindergeld (bis Juli noch 97 Euro) zahlen." nicht verstanden, dass Sie die Fragen wiederholen?


Den Beitrag von kikijk hatte ich übersehen während ich geschrieben hatte. Alles klar :-)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Den Beitrag von kikijk hatte ich übersehen während ich geschrieben hatte. Kein Problem - kam ja zeitlich alles ziemlich dicht hintereinander, worauf ich nun wieder nicht geachtet hatte...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

hat jemand mal an die Bereinigung des Netto gedacht?

sind die 2643 € bereinigt?

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Möglicherweise wurde die Bereinigung des Nettoeinkommens deshalb noch nicht thematisiert, weil sich der Fragesteller mit seinem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von jetzt 2.643 EUR sich eher am oberen Ende der dritten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle (2.301 - 2.700 EUR) befindet und zumindest mit einer pauschalen Bereinigung von 5 Prozent, also 132,15 EUR, nicht in die zweite Gruppe rutscht.

Richtig ist natürlich, dass sich der Fragesteller von seinem Nettoeinkommen berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden abziehen darf.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 07.01.2019 09:57

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32236 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von pixelshaker):
Ich möchte wissen, was ich für die nächsten Jahre (bis sie 18 ist) an Unterhalt meiner Tochter zahlen muss.
Warum rechnest du nur bis 18?
Als Unterhaltspflichtiger zahlst du u.a. bis zum Abschluss ihrer ersten Ausbildung. Das kann sich durchaus noch etwas länger hinziehen. Das kann sich auch jährlich ändern. zB. Weil dein Einkommen sich ändern kann...
Wahrscheinlich bist du bisher der Kindergeldberechtigte? Bitte nicht vergessen, diese Berechtigung auf die Mutter umleiten zu lassen, wenn die Sache dann reif ist.
Zitat (von Ratsuchender@123net):
Möglicherweise wurde die Bereinigung des Nettoeinkommens deshalb noch nicht thematisiert,
...weil der TE bisher nichts weiter tut als seine Gelder hin-und herzusortieren.
Das ist natürlich nicht unwichtig, wenn eine Trennung anliegt bzw. eine Scheidung möglichst schnell erfolgen soll ...und seit langer Zeit kein Geld da ist...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat:
Hallo Ratsuchender,
ich habe eine Frau die zur Zeit nicht arbeitet und eine 14 jährige Tochter.
Sonst niemand.
Ich möchte wissen, was ich für die nächsten Jahre (bis sie 18 ist) an Unterhalt meiner Tochter zahlen muss.
Laut meines Gehalts und dem Alter meiner Tochter liegt der Wert in der Tabelle bei 524 Euro.
Wird davon noch die 194 Euro Kindergeld abgezogen?
Dann würde ich nur 330 Euro Kindesunterhalt zahlen, richtig?
Und die 330 Euro ziehe ich von meinem bereinigten Nettogehalt ab.
von diesesm Ergebnis bekommt meine Frau 3/7 und ich 4/7, richtig?


So, um das jetzt nochmal auseinander zu dividieren...

Du befindest dich im Trennungsjahr? Du zahlst nach Düsseldorfer Tabelle an das Kind 427,- Euro, wenn sich dein bereinigtes Netto zwischen 2300,- und 2700,- bewegt.
Deiner Frau steht im Trennungsjahr ebenfalls Unterhalt zu. Dafür nimmst du das bereinigte Netto, ziehst den Kindesunterhalt ab und rechnest nach der 3/7 Methode. (es gibt wenige OLGs die auch die 1/2 Methode anwenden. Der Selbstbehalt gegenüber deiner Ehefrau beträgt 1200,- Euro.
Nach dem Trennungsjahr wird die Ex dann arbeiten gehen dürfen,falls es keine Gründe gibt dies nicht zu tun.
In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien deines OLGs kannst du nachlesen welche Posten abzugsfähig sind:
https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html
Ist zwar noch der Stand von 2018, aber ändert sich wohl nichts gravierendes...

Ab 18 wäre auch deine Ex dran mit Barunterhalt. Aber hat sie nichts bzw. liegt unter dem Selbstbehalt, dann kann es gut sein, dass du weiter alleine zahlst... Aber bis dahin ist es ja noch etwas hin...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Im Übrigen sieht die Berechnung des Unterhaltes wieder anders aus, wenn die minderjährige Tochter sich entschließt, eine Berufsausbildung mit Ausbildungsvergütung zu absolvieren.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Richtig! Oder sie schmeißt die Schule unter 18 und gammelt nur rum, zieht zum Vater, Vater verdient erheblich weniger als jetzt, Vater ist über einen langen Zeitraum arbeitslos, Vater bekommt noch 5 Kinder... Im übrigen würde ich zusehen, dass ein guter Kontakt zum Kind bleibt. Auch Halbjahreszeugnisse würde ich immer einfordern und den schulischen- und beruflichen Werdegang verfolgen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von pixelshaker):
Meine Tochter ist nun 14 Jahre alt und ich verdiene 2643 Euro


Nach der DT 2019 ist die die 3. Stufe. Bei einem Kind ist einen Stufung nach oben vorgesehen. Damit wäre der Zahlbetrag = 451 Euro.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von boxxter):
Nach der DT 2019 ist die die 3. Stufe. Bei einem Kind ist einen Stufung nach oben vorgesehen. Damit wäre der Zahlbetrag = 451 Euro


Nicht ganz. Es geht bei einer Höher- oder Herabstufung nicht lediglich um weitere unterhaltspflichtige Kinder, sondern vielmehr um Unterhaltspflichtige insgesamt. Der Teilnehmer ist noch einer Ehefrau unterhaltspflichtig (s. o.).

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 08.01.2019 12:42

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Der Teilnehmer ist noch einer Ehefrau unterhaltspflichtig (s. o.).


Klar, aber direkt hat der p. dies nicht geschrieben.

Wenn zwei Unterhaltspflichtige vorlägen, dann wäre der Unterhaltsbetrag in Höhe von 427 Euro lt. Stufe 3 der DT 2019.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von boxxter):
Wenn zwei Unterhaltspflichtige vorlägen, dann wäre der Unterhaltsbetrag in Höhe von 427 Euro lt. Stufe 3 der DT 2019.


... genauer gesagt der Zahlbetrag ...

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32236 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von boxxter):
aber direkt hat der p. dies nicht geschrieben.
Er hat hier in diesem Thread auch nicht geschrieben, dass die 3-köpfige Familie noch zusammen/getrennt in einer Wohnung wohnt, er bisher der Alleinverdiener ist, er davon überzeugt ist, schon genau 1 Jahr diese *Trennung* zu vollziehen.
Damit ergäbe sich für ihn die Stkl 1. Das wurde in einem der anderen Threads schon ausführlich erklärt. Welcher Stkl sein Nettoeinkommen nun entspricht (3 oder 1), könnte man in anderen Threads evtl. lesen...
Und er denkt, nun würde er gleich geschieden. Wer den Scheidungsantrag stellen wird, ist noch unbekannt...
Seiner erwerbslosen/einkommenslosen Ehefrau ist er auch Trennungsunterhalt schuldig.
Leider erklärt er hier nicht, wie er das in dem zurückliegenden Trennungsjahr gemacht hat.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

@ boxxter: bei dem Fragesteller macht es wirklich Sinn, sich mal alle Threads anzuschauen. Er ist ein Weltmeister darin, seine Fragen unter den verschiedensten Beleuchtungsverhältnissen zu wiederholen, unter Wegdrückens all der Fakten, die bei den derzeitigen Beleuchtungsverhältnissen zu Antworten führen könnten, die nicht passen. Dazu gehören die noch nicht vollzogene Trennung, die total zerrütteten finanziellen Verhältnisse, das permanente über den Einnahmen leben u.s.w.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)

sorry dass ich erst jetzt antworte und dass ich etwas zuviele Threads eröffne. Aber ich habe echt viele Fragen
die sich oft überschneiden und mir keine Ruhe geben.
Aber kikijk hatte es jetzt perfekt ausgerechnet: Der Zahlbetrag liegt bei 427 Euro.
Und wir leben nicht wirklich vollkommen getrennnt seit einem Jahr. Nur räumlich in einer Wohnung getrennt.
Aber für uns fängt erst jetzt das Trennungsjahr an und damit auch das geschachere:
Wieviel bin ich bereit für das Kind zu zahlen! Ich: 427 Euro. Meine Frau sagt das richt nicht für das Kind. Bitte 850 Euro.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

@pixelshaker: deine Frau möchte 850,- Euro für das Kind? Auf welcher Basis? Da kannst du ihr natürlich sagen, dass es völliger Quatsch ist. Sie hat Anspruch auf Trennungsunterhalt, keine Frage. Aber 850,- alleine für das Kind ist natürlich absurd. Zeige ihr die Düsseldorfer Tabelle. Errechne mit ihr anhand von Seiten wie nettolohn.de dein Einkommen nach Steuerklasse 1 und dann kann sie selbst rechnen oder einen Anwalt bemühen.
Im übrigen wäre auch die Frage nicht uninteressant, ob du das Trennungsjahr schon vorher geltend machen könntest, da ihr ja schon länger in der gemeinsamen Wohnung getrennt lebt. Frage da mal deinen Anwalt nach den Möglichkeiten!

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32236 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von pixelshaker):
Aber für uns fängt erst jetzt das Trennungsjahr an
Ist das jetzt neue Erkenntnis oder neuer Entschluss?
Dann setzt euch trotz des Geschachers möglichst 1x pro Woche zusammen und vereinbart zunächst das Einfachste.
Punkt für Punkt. Für mich, für dich...fürs Kind. Wer kriegt welche Sachen. Immer rundherum. *Trennt/Teilt* die unstreitigen Sachen unter euch auf. Macht dazu Listen, die durchaus immer wieder geändert/ergänzt werden können.
Hat man das erreicht, ist viel geschafft. Und das Trennungsjahr schon weit fortgeschritten.
Separat gehts um die Aufteilung deines Einkommens von 2.640,- .Du legst alles in die Schale
+Kindergeld kommt man auf eine Summe von ca. 2.850,-.
Dein Einkommen kann bereinigtwerden (oder ist schon?). Daraus Trennungsunterhalt für die Frau und Unterhalt fürs Kind. Unter Berücksichtigung deines Selbstbehaltes.
Zitat (von pixelshaker):
Meine Frau sagt das richt nicht für das Kind. Bitte 850 Euro.
Ja, sagen und verlangen kann man viel. Andere sagen bitte 1.500,-
Unterhalt fürs Kind weisst du schon. Erklärs der Frau. Berücksichtige den Wohnkosten-Anteil.
Die Wohnkosten sind Teile des Unterhalts. Vergiss das nicht.

Solange ihr in der gemeinsamen Wohnung wohnt, fallen für jeden Wohnkosten an.
Jetzt als Alleinverdiener zahlst du für Frau und Tochter auch deren anteilige Wohnkosten. Ist dir das klar?Nun steht die Trennung an. Auch die Wohnkosten werden getrennt/geteilt.
Wer steht eigentlich im Mietvertrag? Du allein oder deine Frau oder ihr beide?
Wer wird aus der teuren Wohnung ausziehen? Du?

Stell dir vor, du würdest morgen ausziehen. Würdest ab morgen für Frau und Kind Unterhalt zahlen.
Wovon zahlen Frau und Kind die Wohnkosten?

DU würdest deine eigenen Wohnkosten zahlen. Interssiert Frau und Kind nicht.
Achtung! Gemeinsame Wohnung... rechnet sich schwierig.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von kikijk):
@pixelshaker: deine Frau möchte 850,- Euro für das Kind? Auf welcher Basis? Da kannst du ihr natürlich sagen, dass es völliger Quatsch ist. Sie hat Anspruch auf Trennungsunterhalt, keine Frage. Aber 850,- alleine für das Kind ist natürlich absurd. Zeige ihr die Düsseldorfer Tabelle. Errechne mit ihr anhand von Seiten wie nettolohn.de dein Einkommen nach Steuerklasse 1 und dann kann sie selbst rechnen oder einen Anwalt bemühen.
Im übrigen wäre auch die Frage nicht uninteressant, ob du das Trennungsjahr schon vorher geltend machen könntest, da ihr ja schon länger in der gemeinsamen Wohnung getrennt lebt. Frage da mal deinen Anwalt nach den Möglichkeiten!

Das werde ich morgen mal durchrechnen. Aber wenn ich das Trennungsjahr schon vorher geltend machen
würde, dann müsste ich ja nachtraglich die Steuerklasse wechseln und dann auch noch Steuern nachzahlen.
Nee, Januar 2019 ist schon OK. Ich habe heute alle fixen Kosten auf einen Zettel geschrieben,
das was übrig bleibt durch drei geteilt und meine Frau + Kind bekommen 2/3. Das sind dann 552 Euro für Januar.
ich bekomme 276 Euro. Ist wenig, aber damit machen wir zumindest keine neuen Schulden und es ist einigermaßen gerecht aufgeteilt. Hier kann meine Frau nun nicht mehr behaupten, dass wären 200 Euro zuviel
für mich zum Essen und Haushalt!!

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Daraus Trennungsunterhalt für die Frau und Unterhalt fürs Kind. Unter Berücksichtigung deines Selbstbehaltes.

Wir würdest du das berechnen. Wenn ich von meinem Nettogehalt alle Fixkosten (Miete, Kredit..)
abziehe, dann ist es bereinigt und liegt bei 828 Euro (wobei ich so nett war und Klavierunterricht, Zahnspange,
und Autovers. auch schon abgezogen habe).
Die 828 Euro habe ich nun durch 3 geteilt. 2/3 für Frau und Kind, 1/3 für mich.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat:
Zitat (von pixelshaker):
Zitat (von Anami):
Daraus Trennungsunterhalt für die Frau und Unterhalt fürs Kind. Unter Berücksichtigung deines Selbstbehaltes.

Wir würdest du das berechnen. Wenn ich von meinem Nettogehalt alle Fixkosten (Miete, Kredit..)
abziehe, dann ist es bereinigt und liegt bei 828 Euro (wobei ich so nett war und Klavierunterricht, Zahnspange,
und Autovers. auch schon abgezogen habe).
Die 828 Euro habe ich nun durch 3 geteilt. 2/3 für Frau und Kind, 1/3 für mich.


Das ist ja eine "lustige" Rechnung... Ne, so funktioniert das aber leider nicht....
Dein bereinigtes Nettoeinkommen beinhalten nicht solche Abzüge!
Was genau du abziehen kannst, findest du in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien deines Oberlandesgerichtes...
Kredit... ehebedingt?
Autoversicherung - irrelevant
Miete - im Selbstbehalt enthalten etc.

Nehmen wir an du hast 2500,- und kannst entweder die Kilometer ansetzen, weil du sonst nicht zur Arbeit kommst.. Also meinetwegen 140,- Euro (Beispiel), dann Vorsorgeaufwendungen (nachweislich) wie eine Lebensversicherung (10 Euro / Monat), bleiben 2350,- Euro. Davon Kindesunterhalt ab (angenommen 450,-Euro). Bleiben 1900,- Euro. Selbstbehalt gegenüber der Ehefrau 1200,- Euro. Rechnung nach der 3/7 Methode. Sie bekommt 3/7 von der Summe 1900,- Euro. Also etwas über 814,- Euro... Aber damit hättest du deinen Selbstbehalt unterschritten. Also bekommt sie nur 700,- Euro. Hätte sie eigenes Einkommen, dann würde das bei ihr natürlich "mitgerechnet" . Aber hat sie ja nicht... Nun hast du also 1200,- und sie hat 700,- Euro. Dann setzt ihr euch zusammen und rechnet aus, wer welchen Teil der Miete übernimmt etc. Ihr wohnt ja noch zusammen... Ihr könnt es natürlich auch mit deiner Methode machen... Vielleicht lässt sie sich darauf ein!

-- Editiert von kikijk am 10.01.2019 00:12

-- Editiert von kikijk am 10.01.2019 00:14

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von kikijk):
Dann setzt ihr euch zusammen und rechnet aus, wer welchen Teil der Miete übernimmt etc.

Falsch ausgedrückt! Jeder zahlt nun natürlich jeweils die Hälfte der Miete.
du darfst nicht vergessen: ihr seid getrennt! Zwar in der gemeinsamen Wohnung, aber Jeder ist nun für sich verantwortlich... Deine Autoversicherung ist dein Problem und die musst du von den 1200,- selber bezahlen.
Die Rechnung bei euch ist ja nicht unkompliziert und so solltest du dich schnellstmöglich an einen Anwalt wenden!

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32236 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von pixelshaker):
Wenn ich von meinem Nettogehalt alle Fixkosten (Miete, Kredit..)
abziehe, dann ist es bereinigt und liegt bei 828 Euro (wobei ich so nett war und Klavierunterricht, Zahnspange,
und Autovers. auch schon abgezogen habe).
So wird das nichts. :sad:
Man fängt oben an. Oben ist dem Falle dein Netto-Einkommen. Das ist das einzige, was es zu teilen/trennen gibt.
Ihr seid 3 Personen. Das Kind mit Unterhalt ist schon berechnet.
Dein Selbstbehalt muss bleiben. Du musst dich nicht netterweise noch selber *unterzuckern*.

Wenn Klavierunterricht und Zahnspange zum Kind gehören, dann können diese Kosten vom Kindesunterhalt bezahlt werden. Oder die Mutter gibt einen Teil von ihrem Trennungsunterhalt dazu. Das wäre gerecht.
Ungerecht machst du es dir selber, wenn DU allein solche Sonderkosten bezahlst.

Wenn du der Nutzer des Autos bist, berufsbedingt, dann sollten die Autokosten incl. Versicherung auf deiner Soll-Seite stehen bleiben. Von deinem Selbstbehalt zu zahlen.

Was hast du mit den Wohnkosten gemacht? die Miete+BK durch 2 oder durch 3 Personen geteilt?
Bei 1000,- Wohnkosten und 50/50-Teilung zahlst du 500,-. Deine Frau und die Tochter zahlen dann zusammen auch 500,-
Das würde ICH nicht anbieten. Wenn mein Nettoeinkommen bei 2.650 liegt, nicht viel zu bereinigen wäre, die Miete 1000,- ausmacht, Tochterunterhalt ca 450,- frisst.
...rechne aus, was bleibt.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Ich habe gerade nochmal nachgeschaut: wenn die Ehefrau nicht arbeitet, dann wird die 1/2 Methode angewendet. Könnte vielleicht von OLG zu OLG unterschiedlich sein?! Müsste man in den entsprechenden Leitlinien mal schauen...
Also bei ca. 2600,- minus Kindesunterhalt bleiben ca. 2150,- Euro. Davon die Hälfte = 1075,- Euro. Selbstbehalt 1200 unterschritten. Ehefrau kriegt also um die 950,- Euro. Und wie Anami schon bestens schrieb: zumindest die Nebenkosten müssten durch 3 geteilt werden. Miete sehe ich eher als Hälfte / Hälfte...
Und auch ansonsten wird alles strikt getrennt! Konten, Kühlschrank, Bett...
Zahnspange und Klavierunterricht je zur Hälfte bezahlen...
Deine Frau hat also 950,- Euro, Kindesunterhalt plus Kindergeld und zahlt davon ihre Lebensmittel, Hälfte Miete etc.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von kikijk):
Ich habe gerade nochmal nachgeschaut: wenn die Ehefrau nicht arbeitet, dann wird die 1/2 Methode angewendet.


Wo hast Du die 1/2 Methode her.
ich kenne nur 6/7 und 9/10 (Süddeutschland) soweit es um Arbeitseinkommen geht.

Zitat (von Anami):
Man fängt oben an. Oben ist dem Falle dein Netto-Einkommen.


Nein, die Unterhaltsberechnung fängt beim Bruttoeinkommen an, die Steuer und die Sozialabgaben sind bereits Bereinigungspositionen.
Das Nettoeinkommen ist ohne Relevanz. Mein Nettoeinkommen war teilweise um mehr als 200 e durch eigene Ausgaben gemindert (Verpflegungspauschale, Telefonkosten am Arbeitsplatz, Tiefgaragenplatzkosten am Arbeitsplatz und Beiträge innert des Unternehmens).

Zitat (von kikijk):
Die Rechnung bei euch ist ja nicht unkompliziert und so solltest du dich schnellstmöglich an einen Anwalt wenden!

Ich finde sie sogar recht einfach, unterstütze gleichwohl den Rat, da der TS nun überhaupt keine Ahnung hat und möglicherweise Fakten schafft, die ihm in der Folgezeit auf die Füße fallen.

Zitat (von pixelshaker):
Aber wenn ich das Trennungsjahr schon vorher geltend machen würde, dann müsste ich ja nachtraglich die Steuerklasse wechseln und dann auch noch Steuern nachzahlen.

Genau, und zwar zum 01.01.2019 bei einer Trennung in 2018. Aber dafür kannst Du auch schneller die Scheidung beantragen.
So wie Du das angehst, hat das weder Hand noch Fuß, weil Du nur immer Teilaspekte berücksichtigst ohne den Durchblick fürs Ganze zu haben. Das führt häufig zu Fehleinschätzungen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.133 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12