Berechnung Unterhaltsanteile Volljährigenunterhalt

20. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
_Martin1984_
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnung Unterhaltsanteile Volljährigenunterhalt

Die Berechnung von Volljährigenunterhaltsanteilen zieht sich jetzt seit über 5 Jahren, 3 Jahre vor Familiengericht. Kind studiert, Mutter erwerbstätig. Ich wurde zuletzt aufgefordert Auskunft über die letzten 2 Jahre zu erteilen. Der Anwalt der Gegenseite beziffert unrealistische Forderungen unter Angabe von Kreditverpflichtungen der Kindesmutter, die allesamt nicht nachgewiesen werden. Es fehlen Angaben zum bewohnten Haus, Studienbescheinigungen, Leistungsnachweise etc..
Das Gericht versucht lediglich einen Vergleich zu vermitteln, wird sonst nicht tätig.
Auch werden gegenüber dem Antragssteller keine Nachweise eingefordert ! Auch läßt der Antragsteller mal ein paar Monate ins Land ziehen bis wieder eine Antwort kommt, um das Verfahren in die Länge zu ziehen.
Kann ich hier endlich auf eine Berechnung der Unterhaltsanteile durch das Gericht bestehen ?
Im Grunde guckt das Gericht nur zu wie sich unsere Anwälte einen Brief nach dem anderen schreiben.





-- Editiert von User am 20. November 2024 19:06

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35023 Beiträge, 5986x hilfreich)

Zitat (von _Martin1984_):
Kann ich hier endlich auf eine Berechnung der Unterhaltsanteile durch das Gericht bestehen ?
Ja.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125914 Beiträge, 40559x hilfreich)

Zitat (von _Martin1984_):
Kann ich hier endlich auf eine Berechnung der Unterhaltsanteile durch das Gericht bestehen ?

Klar.
Nur wird einem das Ergebnis wohl nicht gefallen ...



Zitat (von _Martin1984_):
Auch werden gegenüber dem Antragssteller keine Nachweise eingefordert !

Und der Grund ist welcher konkret?



Zitat (von _Martin1984_):
Im Grunde guckt das Gericht nur zu wie sich unsere Anwälte einen Brief nach dem anderen schreiben.

Was solle es denn auch sonst machen. Entscheidungsreife herbeizuführen ist Sache der jeweiligen Parteien.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
_Martin1984_
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Klar.
Nur wird einem das Ergebnis wohl nicht gefallen ...

Inwiefern ?

Zitat (von Harry van Sell):
Und der Grund ist welcher konkret?

Es wird nicht eingefordert, obwohl von meiner Seite alles beanstandet ist was fehlt

Zitat (von Harry van Sell):
Was solle es denn auch sonst machen. Entscheidungsreife herbeizuführen ist Sache der jeweiligen Parteien.

Und wenn eine "Entscheidungsreife" aufgrund nicht belegten Bezifferungen nicht erlangt werden kann ?
Mehr als wahrheitsgemäße Auskunft zu erstellen ist mir doch erstmal nicht möglich ?!



-- Editiert von User am 20. November 2024 19:30

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125914 Beiträge, 40559x hilfreich)

Zitat (von _Martin1984_):
Inwiefern ?

Insofern, als das die behaupteten Ausgaben der Ex anerkannt werden - im Ergebnis dürfte das dann wohl auf "Ex 0 EUR und Du alles" hinauslaufen.



Zitat (von _Martin1984_):
Es wird nicht eingefordert

Dann sollte man das einfach mal ändern ...



Zitat (von _Martin1984_):
Und wenn eine "Entscheidungsreife" aufgrund nicht belegten Bezifferungen nicht erlangt werden kann ?

Dann müssten die entsprechenden Anträge gestellt werden oder man wartet bis die Entscheidungsreife gegeben ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Was macht denn dein Anwalt?
Er müsste mit Fristsetzung die notwendigen Unterlagen anfordern.
Wenn die dann nicht kommen, keine Ahnung, was man dann macht.
Kann das Gericht eine Art Zwangsgeld verhängen?
Oder vielleicht verwirkt der Student auch seinen Anspruch aufgrund fehlender Mitwirkung. Es gibt ja eine Mitwirkungspflicht.

Einen Vergleich würde ich nicht schließen. Lass es einfach so weiterlaufen.
Am besten erst mal gar nichts mehr machen. Du bist deiner Auskunftspflicht nachgekommen.
Wenn eine Anfrage kommt, verweise auf die fehlenden Unterlagen.
Stört dich ja nicht. Leg das Geld auf die Seite und warte ab.

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39901 Beiträge, 14218x hilfreich)

Die Spielregeln in Zivilverfahren scheinen nicht so ganz klar zu sein.

Das Gericht hat nur sehr eingeschränkte Ermittlungskompetenz, und das in der Regel nicht bei reinen Zahlungsklagen. Letztlich ist es als Sache der Parteien, das Verfahren zu führen. Der Kläger hat ein Interesse daran, zügig eine Entscheidung zu bekommen, der Beklagte muss daran kein Interesse haben (klar, es gibt auch Ausnahmen). Wie die Parteien ihre jeweilige Interessenlage umsetzen, das ist ausschließlich deren Sache und geschieht durch entsprechende Anträge, über die das Gericht dann entscheidet. Das Gericht muss unparteiisch sein, es wird also ohne Antrag keine Partei auffordern, die erforderlichen Nachweise im Streitfall vorzulegen. Das wäre Unterstützung der einen Partei und geht gar nicht.

Der Kläger muss hier schon die eigenen Anträge das Verfahren vorantreibend stellen. Erst wenn das passiert ist, die Gegenseite beweisfällig bleibt, wird der Richter sich überlegen, zu wessen Lasten die fehlenden Beweise gehen und entscheiden. Zu einem anderen Ergebnis könnte man nur dann kommen, wenn der Sachvortrag, für den noch keine Beweise vorliegen, für die Entscheidung unerheblich ist, also dahingestellt bleiben kann. Aber auch das sollte man sinnvollerweise vortragen.

Im vorliegendem Fall hat der Kläger offensichtlich das Verfahren nicht zielführend voran getrieben. Vielleicht ist es sinnvoll, das jetzt mal zu tun?

wirdwerden

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125914 Beiträge, 40559x hilfreich)

Zitat (von lyra82):
Kann das Gericht eine Art Zwangsgeld verhängen?

Ja, da gibt es diverse Zwangsmittel.

Aber solange da nur herumgeeiert wird, ist man davon noch weit entfernt.



Zitat (von lyra82):
Oder vielleicht verwirkt der Student auch seinen Anspruch aufgrund fehlender Mitwirkung. Es gibt ja eine Mitwirkungspflicht.

Aber eventuell ist das Herumgeeiere auch eine Strategie vom Anwalt des Fragestellers?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
_Martin1984_
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber eventuell ist das Herumgeeiere auch eine Strategie vom Anwalt des Fragestellers?

Nein, ich komme meiner Auskunftpflicht sofort nach und belege alles. Die dann folgende Bizifferung erfolgt dann aber nur mit Behauptungen, ohne entsprechender Nachweise.
Ich war immer bereit Unterhalt zu zahlen, möchte die Anteile aber mal vernünftig berechnet haben.

-- Editiert von User am 21. November 2024 12:22

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39901 Beiträge, 14218x hilfreich)

Es geht nicht darum, ob Du die Auskünfte voll erteilt hast, es geht doch darum, ob die Anträge im Gerichtsverfahren so gestellt sind, dass die Gegenseite die richtigen Auskünfte erteilen muss.

wirdwerden

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#10
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3034 Beiträge, 980x hilfreich)

Zitat (von _Martin1984_):
Kann ich hier endlich auf eine Berechnung der Unterhaltsanteile durch das Gericht bestehen ?
Das ist eine doch eher ungewöhnliche Frage eines Antragsgegners im Unterhaltsverfahren. Man ist doch vor Gericht, weil man sich gegen eine streitige Forderung wehren will.

Die unstreitige Forderungshöhe dagegen kann man als Unterhaltspflichtiger bedenkenlos zahlen und anerkennen.

Wenn die Antragstellerseite nichts Substantiiertes bringt, kann man als Antragsgegner weiterhin Antragsabweisung verlangen und hat sein Ziel damit erreicht.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39901 Beiträge, 14218x hilfreich)

Ich habe den Fragesteller etwas anders verstanden. Er ist Kläger, will aber die Einbeziehung des anderen Elternteils in die Berechnung, und dafür fehlen Angaben. Nur, dann muss man diese Angaben eben nach den prozessualen Spielregeln einfordern, was bisher nicht passiert ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3034 Beiträge, 980x hilfreich)

Es wäre auf Basis des Ausgangsbeitrages und der bisherigen Antworten recht sinnfrei, wenn der Fragesteller selbst der säumige Antragsteller wäre, über den er sich hier beschwert.

Viel mehr handelt es sich doch hier recht augenscheinlich um einen unterhaltspflichtigen Elternteil, den der unsubstantiierte Vortrag des Kindes hinsichtlich des Einkommens des anderen Elternteils missfällt und der jetzt hofft, dass das Gericht von Amts wegen die Einkünfte dieses anderen Elternteils ermittelt und dann eine Unterhaltsberechnung vornimmt - was aber aufgrund der genannten Verfahrensgrundsätze nicht passiert und auch nicht oder nur bedingt passieren wird.

Ist der Antragsteller nicht in der Lage seinen Anspruch substantiiert darzulegen, dann scheitert der Antrag. Darüber hat das Gericht natürlich abschließend zu entscheiden. Soweit hier bereits 3 Jahre ins Land gegangen sind, so ist das ein Armutszeugnis für dieses Gericht.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125914 Beiträge, 40559x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Soweit hier bereits 3 Jahre ins Land gegangen sind, so ist das ein Armutszeugnis für dieses Gericht.

Naja, wenn da keine entsprechenden Anträge etc. gestellt werden und beide Parteien nur "Brief-Ping-Pong" spielen, dann kann das Gericht da auch nichts dafür.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3034 Beiträge, 980x hilfreich)

Selbstverständlich kann das Gericht etwas dafür, diesem obliegt schließlich die Verfahrensleitung und die Optionen hierzu sind gesetzlich geregelt.

Das Gericht hat nach Einleitung des Verfahrens dessen Durchführung zu bestimmen. Scheitert ein früher erster Termin und das schriftliche Vorverfahren oder sind alle Positionen aus Sicht des Gerichts ausgetauscht (was in der Regel nach 1-2 Schreiben der Fall ist), so sind Güteverhandlung und mündliche Verhandlung zu bestimmen. Dabei ist schon gesetzlich vorgesehen, dass dieser idR gemeinsame Termin "so früh wie möglich stattfinden" soll. Auch sind Hinweise des Gerichts "so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen" oder konkret befristeter Schriftsatznachlass zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung kann auch nicht einfach so ein neuer Termin ausgemacht und grundlos weiter verhandelt werden, weil man vergessen hat dies oder das zu beschaffen. Sollte der Antragsteller hier also über bestrittene Tatsachen den Beweis und eine substantiierte Darlegung schuldig bleiben, hält aber dennoch an seinem Antrag fest, so hat das Gericht den Antrag abzuweisen.

3 Jahre Verfahrensdauer in einem popeligen Kindesunterhaltsverfahren in der ersten Instanz sind nichts weiter als Organisationsversagen. Da darf man auch ruhigen Gewissens mal über Schadensersatzansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer nachdenken. Dazu hätte man das Gericht allerdings mindestens einmal rügen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125914 Beiträge, 40559x hilfreich)

Und genau das hier

Zitat (von smogman):
sind alle Positionen aus Sicht des Gerichts ausgetauscht

scheint ja noch nicht der Fall zu sein ...


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#16
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3034 Beiträge, 980x hilfreich)

Unsubstantiierter Sachvortrag des Antragstellers führt im Rahmen einer vernünftigen Verfahrensleitung nicht zu 3 Jahren Bearbeitungszeit. Der Antragsgegner hat in diesem Fall einen Justizgewährungsanspruch auf ordentlichen Rechtsschutz und ein Ende des Verfahrens.

Ich könnte dich auch auf Herausgabe einer Katze und des Weisheitszahns von Johannes Paul dem Zweiten verklagen und das Verfahren dann durch willkürliche Behauptungen und schwachsinnigen Vortrag in die Länge ziehen. Du würdest auch wollen und hättest auch ein Recht dazu, dass dieses Verfahren zu deinen Gunsten endet und mein Antrag abgewiesen wird. Dazu würde ein einziger Schriftsatz bzw. Antrag in der mündlichen Verhandlung ausreichen.

Aber klar, auch das Gericht darf sich natürlich ganz besonders doof anstellen. Fragt sich nur aus welchem Antrieb.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125914 Beiträge, 40559x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Aber klar, auch das Gericht darf sich natürlich ganz besonders doof anstellen. Fragt sich nur aus welchem Antrieb.

Zumindest in hiesiger Gegen wäre der Grund ganz einfach, weder Doofheit noch Faulheit, sondern Überlastung. Jedes Verfahren das vor sich hindümpelt und dessen Akte in der Ecke liegt, entlastet den Terminplan.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#18
 Von 
_Martin1984_
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmal zur Klarstellung: Ich bin natürlich der Antragsgegner.
Aktuell liegt von mir ein Antrag auf Rückweisung vor, da der utopische Unterhaltsanspruch nicht nachgewiesen wird. Mal sehen, ob das Gericht hier endlich die Dokumente einfordert, oder wieder anteilslos dabeisitzt....

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