Berechnung Unterhaltspflicht als Elterngeldempfänger

5. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
shad123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnung Unterhaltspflicht als Elterngeldempfänger

Guten Tag.

Mein Fall ist wie folgt. Ich zahle für 2 Kinder aus erster Ehe (9J+15J) 767€ Unterhalt im Monat (DüssTab). Mein bereinigtes Netto liegt bei ~2600€.
Mit meiner neuen Partnerin bekomme ich demnächst ein weiteres Kind und werde dann 1 Jahr Elternzeit nehmen.
Auf wie viel Unterhalt für die Kinder hat meine Ex-Frau Anspruch, wenn ich ca. 1750€ Elterngeld beziehe und keine weiteren Einkünfte habe? Welche Möglichkeiten hat sie, um die Differenz auszugleichen? Vielen Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Ich befürchte dass die Elternzeit die Höhe des bisherigen Unterhaltes nicht beeinflusst.

Man wird es dir als "privat Vergnügen" anrechnen.

edy

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#2
 Von 
Kapita
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo shad123!

Ich habe so einiges im Unterhaltsrecht durch...Das sollte dir vielleicht helfen:
https://www.anwalt-anger-jena.de/blog/familienrecht/elternzeit-und-unterhalt-267514/

Jedoch bleibt die Frage bei der Summe von 1700 € Elterngeld, es kann gut sein das dir trotzdem etwas angerechnet werden kann.


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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

danke für den Link Kapita


edy

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#4
 Von 
shad123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Info, hat mir sehr geholfen!
Ich gehe davon aus, dass ich dann von meinem bereinigten Netto den fiktiven Unterhalt meines Neugeborenen Kindes abziehe und dann die Differenz zu meiner Grundsicherung von 1080€ bezahlen müsste.

Hat meine Ex-Frau irgendwelche Möglichkeiten, Differenzbeträge zu beantragen? Unterhaltsvorschussgesetz oder so habe ich mal gelesen. Was würden da für Vorrausssetzungen gelten? Sie arbeitet momentan 30Std./Woche. Wird dann evtl. verlangt, dass sie ganztägig arbeitet und dann noch Differenz gezahlt? Oder hat sie (bzw. die Kids) einfach "Pech" gehabt?

Vielen Dank für die Hilfe!!!

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Leider fasst die Anwaltskanzlei das Urteil falsch zusammen und schreibt, dass dies grundsätzlich kein Problem sei und die Gerichte hier übereinstimmend für den Pflichtigen entscheiden. Das ergibt sich aber tatsächlich weder aus dem angeführten BGH-Beschluss, noch aus der sonstigen Rechtsprechung oder Kommentarliteratur. Ich zitiere mal den Leitsatz des BGH: "Einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, kann im Fall einer zu respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngelds zu verdoppeln, und deswegen keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte hat"

Und aus dem Beschluss: "Die Übernahme der Kinderbetreuung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne Weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt"


Der entscheidende Teil, nämlich die zu respektierende Rollenwahl, wird von der Kanzlei einfach weggelassen. So einfach ist die Konstellation aber nicht.

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