Berechnung Zugewinnausgleich gemeinsames Haus zwecks Ausbezahlung Exfrau

29. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
staber
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Berechnung Zugewinnausgleich gemeinsames Haus zwecks Ausbezahlung Exfrau

Eckdaten:
0) Anfangsvermögen von "A" und "B" bei Eheschließung 0€
1) "A" und "B" erwerben gemeinsam während der Ehe Wohneigentum (Kaufpreis 124.000€; Gesamtdarlehen 156.000€).
2) "B" zieht im Zuge der Trennung 01/2013 aus dem Haus aus; ab diesem Zeitpunkt trägt "A" alleine sämtliche laufenden Kosten das gemeinsame Haus betreffend (Grundsteuer, Abfallgebühren... und auch: monatliche Raten des Darlehens).
3) Zeitpunkt der Scheidung: 04/2015
4) Aktueller Verkehrswert Immobilie: 144.000€ (Im Falle eines Verkaufes entspräche dies also ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtdarlehen einer Restschuld von 156.000€ - 144.000€ = 12.000€ entspr. 6.000€ p.P.)
5) Restdarlehenshöhe zum Zeitpunkt der Scheidung: 90.000€
5) gemeinsame Darlehenstilgung bis zum Zeitpunkt des Auszuges von "B" in 01/2013 und alleiniger Bedienung der Verbindlichkeiten ab diesem Zeitpunkt durch "A": 16.000€, entsprechend 8.000€ p.P.
6) während der gesamten bisherigen Laufzeit des Darlehens wurden durch "A" zusätzliche jährliche Sondertilgungen des Darlehens i.H.v. insgesamt 50.000€ geleistet, welche aus einem Erbe stammen, somit gem. §1374BGB dem Anfangsvermögen des "A" nicht zuzurechnen sind und sich in Bezug auf den hier zu berechnenden Zugewinnausgleich vermögensneutral verhalten

Problemfelder:
Die Schwierigkeit, ein konkretes Anfangs- und Endvermögen bzw. den zu berücksichtigenden Zeitraum hierfür zu definieren und hieraus dann einen Zugewinnausgleich zu berechnen, ergibt sich nun insbesondere aus den folgenden Bereichen:
1) Eigentlich wird als Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft ja logischerweise die Scheidung (hier 04/2015) zugrunde gelegt. Ist in diesem konkreten Fall aber nicht eher der Zeitpunkt der alleinigen Übernahme sämtlicher laufenden Kosten incl. Darlehensverbindlichkeiten das Haus betreffend durch "A" für das gemeinsame Endvermögen (hier 01/2013) heranzuziehen, da es aus dem Bauchgefühl doch unlogisch wäre, dass der "B" über den Termin (01/2013) ihres Auszuges und damit einhergehender Einstellung sämtlicher Darlehenstilgungen noch ein weitergehender Zugewinnausgleich hinsichtlich der alleinig durch "A" fortgeführten Darlehenstilgung bis zur Scheidung (04/2015) erwachsen würde?
2) Wie baut man nun in diese wie auch immer aufzustellende Berechnung das Erbe ein, mit welchem erhebliche Anteile des Darlehens durch "A" getilgt wurden, obwohl es sich doch andererseits vermögensneutral verhält?

Fragestellung:
Wie werden nun all diese Zahlen und Daten zu einem korrekten Rechenweg zusammengefügt, um den Betrag zu berechnen, den "A" dem "B" bei endgültiger alleiniger Übernahme der Immobilie auszubezahlen hat und welcher Wert wäre dies konkret anhand der vorliegenden Eckdaten?

-- Editier von staber am 29.06.2015 06:47

-- Editier von staber am 29.06.2015 07:45

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18 Antworten
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#1
 Von 
edy
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Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo staber,

Zitat:
1) Eigentlich wird als Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft ja logischerweise die Scheidung (hier 04/2015) zugrunde gelegt.


Nein. Zu Grunde gelegt wird der Stichtag (Tag des Zuganges des Scheidungsantrages beim anderen Partner).

Scheidungen können ja bekannter Weise, Jahre dauern.

Seit (glaube) 2009, kann auch der Zeitpunkt der Trennung als Stichtag herangezogen werden.

lg
edy

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#2
 Von 
staber
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Frischling
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Zitat (von edy):
Nein. Zu Grunde gelegt wird der Stichtag (Tag des Zuganges des Scheidungsantrages beim anderen Partner).


Stimmt natürlich, kleine Nachlässigkeit von mir. Stichtag für den Zugang war 10/2014.
Ungeachtet dessen haben jedoch weiterhin die o.a. Problemfelder sowie die eigentliche Fragestellung Bestand..

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#3
 Von 
edy
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Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Staber,

Anfangsvermögen Mann ?
Endvermögen Mann?

Anfangsvermögen Frau?
Endvermögen Frau ?

Wert des Hauses?
Restschuld des Hauses? ( nur Restkredit für das Haus) ?

Erbe/Schenkung der Frau?

lg
edy

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#4
 Von 
staber
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Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Die von Ihnen angefragten Zahlen sind doch bereits im Wesentlichen unter -> Eckdaten aufgeführt- und jene, die dort fehlen, stellen ja gerade den Inhalt meiner -> Fragestellung dar (unter Beachtung der Unklarheiten; siehe -> Problemfelder), da ich hier mit meinem unzureichenden Sachverstand und mittelmäßigen mathematischen Fähigkeiten eben auf keine Formel komme, diese Zahlen nun irgendwie zu einer Berechnung zusammenzustellen.

- Anfangsvermögen "A" und "B" = 0€ (steht oben bereits; soweit ich mit meiner Sicht richtig liege, dass das Erbe des "A" hier unbeachtlich ist, da es einzig ihm höchstpersönlich aus dessen Familie zugesprochen wurde und in keiner Verbindung zu "B" steht)

- Endvermögen "A" und "B" = das ist ja gerade die Fragestellung in Bezug auf das hier zu beurteilende gemeinsame Wohneigentum, um hiernach dann ggf. den Zugewinnausgleich von "A" an "B" für die Übernahme des Hauses zu berechnen

(falls ihre Nachfrage bzgl. des Anfangs- und Endvermögens beider auf das gesamte Vermögen bezogen war, also auch andere Vermögensgüter als das Haus- das ist hier nicht relevant; es geht einzig um den Rechenweg bzgl. des Hauses)

- Wert des Hauses: (steht oben bereits) bei gemeinsamem Erwerb: 124.000€; Verkehrswert jetzt: 144.000€

- Restschuld (zum Zeitpunkt der Scheidung): 90.000€ (steht oben bereits)

- was meinen Sie mit Erbe/ Schenkung der Frau? ..weder hat "A" irgendetwas von "B" geerbt/ geschenkt bekommen, noch umgekehrt.

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#5
 Von 
edy
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(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

dann nochmals die Frage: geerbtes oder geschenkter Betrag von A oder B ? (wer hat wie viel geerbt?)

Zitat (von staber):
Anfangsvermögen "A" und "B" = 0€ (steht oben bereits; soweit ich mit meiner Sicht richtig liege, dass das Erbe des "A" hier unbeachtlich ist, da es einzig ihm höchstpersönlich aus dessen Familie zugesprochen wurde und in keiner Verbindung zu "B" steht)


Das Erbe kommt ins Anfangsvermögen .Dieses steigt durch die Indexierung an.( es ist also nur zum Vorteil für den
Partner, in dessen AV es eingestellt wird.

Ansonsten nicht alles komplizierter machen als es ist.

Bitte bereits gestellte Fragen beantworten.

lg
edy

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#6
 Von 
staber
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Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von edy):
dann nochmals die Frage: geerbtes oder geschenkter Betrag von A oder B


Entschuldigung, ich verstehe Ihre Frage nun leider nicht; ich schrieb doch bereits mehrfach, dass es sich um ein Erbe handelt und dieses auch ausschließlich von A

-- Editiert von staber am 29.06.2015 17:22

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#7
 Von 
edy
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(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

also letztmals;

bitte oben gestellte Fragen beantworten. Und an Stelle von Mann oder Frau, A und B benutzen.

Und wer erbte was ? A oder B ?

Es ist natürlich nicht möglich einen Zugewinnausgleich durchzuführen z.B. nur mit dem Haus.

Es müssen alle Anfangswerte und alle Endvermögen von A und von B bekannt sein.

lg
edy

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#8
 Von 
staber
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?????

1) Ich benutze doch die -gesamte- Zeit bereits die Formulierungen A und B
2) nochmals: A einzig und allein und niemand sonst hat ein Erbe (das schrieb ich bereits um 16:21 und 17:21)
3) machen Sie es doch bitte nicht kompliziert: ich möchte einfach nur den Rechenweg für den Zugewinnausgleich ausschließlich das Haus betreffend wissen anhand der eingangs aufgeführten Eckdaten.
(Sehen Sie es prinzipiell so: in allen anderen Dingen herrscht absolute Einigkeit zwischen A und B; keiner von beiden hat irgendetwas mehr oder weniger, als vor der Eheschließung, keiner erhebt irgendwelche weitergehenden Ansprüche und beide gehen absolut konform miteinander, dass man einfach nur klären will, wem was zusteht bei Übernahme des Hauses durch A)

-- Editiert von staber am 29.06.2015 17:51

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#9
 Von 
edy
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Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo ,

Rechenweg:

Für jeden wird ein AV und ein EV ermittelt.

Erbe/Schenkungen gehen ins Anfangsvermögen.( dieses wird/ sollte indexiert werden)

Der Wert das Hauses, minus Restbelastung des Hauses gehen bei jedem zur Hälfte ins Endvermögen.

Bei wem das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen ist, muss diese Differenz mit dem anderen teilen/ausgleichen.

Verteilt werden können beim Zugewinnausgleich nur Werte die noch tatsächlich vorhanden sind.

lg
edy

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#10
 Von 
staber
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von edy):
wer hat wie viel geerbt?)


..auch diese Ihre Nachfrage wurde übrigens gleich eingangs bereits von mir angegeben: 50.000€

(OT: könnte an dieser Stelle bitte einmal ein Moderator intervenieren, damit wir uns nicht in vermeidbaren, ständigen Nachfragen und unsachlichen Diskussionen über Fakten verlieren, die längst und sogar bereits mehrfach von mir angegeben wurden und uns hierüber gänzlich von dem eigentlichen Thema entfernen, danke!)

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#11
 Von 
staber
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Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Oh, Entschuldigung- da mein Browser noch nicht aktualisiert war, sah ich nicht, dass zwischenzeitlich eine konkrete Antwort erfolgte.

Könnten Sie das Geschriebene bitte einmal mit meinen o.a. Zahlen der -> Eckdaten füllen, um es mir als Laie verständlicher zu machen, danke.

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#12
 Von 
edy
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Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Ich fragte anfangs einfach nochmals nach den Zahlen.Das war wohl zu viel verlangt?



Diese hätte ich in mein Zugewinnprogramm eingegeben und hätte ein "ordentliches Ergebnis" geliefert.

Zahlen selbst raussuchen wäre für mich auch eine Möglichkeit gewesen.

Nun hab ich keine Lust mehr.

Es gibt bestimmt noch User hier, die bessere Nerven haben.

lg
edy

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#13
 Von 
staber
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Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von edy):
Ich fragte anfangs einfach nochmals nach den Zahlen.Das war wohl zu viel verlangt?


Ich kann Ihnen beim besten Willen nicht folgen: ALLE, aber auch wirklich restlos alle Zahlen sind hier nun an verschiedensten Stellen, auch auf Ihre Nachfragen und sogar mehrfach, von mir bereits genannt worden.

Insoweit war selbstverständlich grundsätzlich nichts "zu viel verlangt". Ich als Fragesteller weiß absolut Ihr Bemühen und die Zeit, die Sie sich nehmen, zu schätzen.

Nur: WAS fehlt denn noch, was nicht bereits genannt wurde; auf all Ihre Fragen habe ich stets Punkt für Punkt geantwortet??!!

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#14
 Von 
staber
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Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

..dann versuche ich mich mal selbst durch Ihre Ausführungen zu arbeiten, soweit ich folgen kann:

Anfangsvermögen A: 50.000€ (Erbe)
Anfangsvermögen B: 0€

Endvermögen A: 72.000€ (hälftiges Haus) - 45.000€ (hälftige Restbelastung) + 50.000€ (Erbe) = 77.000€
Endvermögen B: 72.000€ (hälftiges Haus) - 45.000€ (hälftige Restbelastung) = 27.000€

-> Zugewinnausgleich: genau an dieser Stelle setzt mein Verständnis dann aus: es kann doch nicht richtig sein, dass A dann doch die Hälfte dieser Differenz, entsprechend dessen alleinigem Erbe, mit B teilen muss?

..zumal Sie doch an anderer Stelle schrieben, dass "es ist also nur zum Vorteil für den
Partner, in dessen AV es eingestellt wird
" ..sowie "Dieses steigt durch die Indexierung an" (wobei ich nicht verstehe, was damit gemeint ist)

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#15
 Von 
edy
Status:
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(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Staber,

Der Wert des Hauses beträgt doch; Verkehrswert minus Restschuld. Beispiel Verkehrswert Haus 144 000 € minus

Restbelastung 90 000 €= Wert des Hauses für die Zugewinnberechnung 54 000€.

Dann rechnen wir ;

Anfangsvermögen A = 50 000€ ( ohne Indexierung).
Endvermögen A: 50 000€ plus hälftiges Haus 27000€ gesamt 77 000€
Person A: Endvermögen 77 000€
minus Anfangsvermögen 50 000€
Zugewinn A : 27 000€ ( nach Indexierung entsteht evtl kein Zugewinn).

Anfangsvermögen B = 0€
Endvermögen B = 27 000€
Zugewinn B = 27 000€


Jeder muss seinen Zugewinn zur Hälfte mit dem anderen teilen.

B muss die Hälfte seines Zugewinnes also 13500€ an A zahlen.

A hat möglicherweise keinen Zugewinn erzielt.

Was Indexierung ist bitte hier nachlesen.

http://www.123recht.net/Auszahlungsbetrag-errechnen-nach-Trennung-__f488692.html

Im Thema die Nr.7

Wie lange hat die Ehe gedauert?

lg
edy


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#16
 Von 
edy
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Hallo Staber,

http://www.finanztip.de/zugewinnausgleich/

lg
edy

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#17
 Von 
staber
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Danke soweit.. ich bin schon mal ein großes Stück weiter- allerdings hat sich nun noch eine Frage von essenzieller Bedeutung ergeben, da Sie über erhebliche Unterschiede in dem zu berücksichtigenden Endvermögen entscheidet:
Sie schrieben in Ihrem ersten Beitrag auf meine Frage, dass "Seit (glaube) 2009, kann auch der Zeitpunkt der Trennung als Stichtag herangezogen werden."
Bezog sich das "glauben" lediglich auf das genaue Datum dieser Änderung oder auf die Aussage als solche?
Ich sprach dies nämlich bei einem Bekannten an, welcher relativ gut in der Materie steckt und dieser zeigte sich überrascht und meinte, er wisse von derlei Änderungen nichts und es gelte unverändert der Termin der Antragszustellung als Stichtag.
Auch im Internet fand ich keinerlei Hinweise- hätten Sie evtl. irgendein Urteil, zitierfähige Quelle pp. hierfür?

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#18
 Von 
edy
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Hallo Staber:

hier nochmals eine Erkläring zur Indexierung:

Geldentwertung
Unberücksichtigt dagegen bleibt die Geldentwertung als unechter Zugewinn. Deshalb wird das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt des Erwerbs mit dem Kaufkraftschwund berücksichtigt, weil die allein durch die Geldentwertung eingetretene nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens als unechter Zugewinn nicht auszugleichen ist.
Um einen vergleichbaren Wertmesser für den Tauschwert der Währung zu finden, wird eine Umrechnung des Anfangsvermögens mit Hilfe des Lebenhaltungskostenindex vorgenommen.
Es wird also der Geldwert zum Zeitpunkt des Erwerbs umgerechnet auf den zum Stichtag des Zugewinnausgleichs vorhandenen Geldwertes, so dass alleine der Kaufkraftschwund ausgeglichen wird.
Im Ergebnis wird durch diese Indexierung ein höheres Anfangsvermögen berücksichtigt, als dies ohne eine solche Indexierung der Fall wäre, so dass sich der Zugewinn des Ehegatten verringert.

Und hier zu deiner letzten Frage:

ZUGEWINN UND TRENNUNGSZEITPUNKT

Seit der großen Familienrechtsreform im Herbst 2009 gibt es einen neuen "Stichtag": der Tag der Trennung eines Ehepaares.
Die Vermögenslage am Tag der Trennung kann - anders als früher - den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten stark beeinflussen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass der Tag der Trennung dokumentiert wird.

lg
edy

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