Hallo liebe Forum-Community,
ich habe folgende Situation.
Meine Tochter macht jetzt Masterstudium.
Bisher hat sie gejobbt bzw. als Werkstudentin gearbeitet und mit ihrem Einkommen (plus Kindergeld) kam sie über die Runden. Nun ist sie 25 geworden und hat keinen Anspruch mehr auf das KG.
Die kleine Firma, wo sie als Werkstudentin gearbeitet hat, hat ihr vor einem Monat aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt.
Vor vier Monaten hat sie den BAFöG-Antrag gestellt, denn das Ende der Beschäftigung als Werkstudentin war vorhersehbar.
In dem Antrag hat sie, selbstverständlich, ihr Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung angegeben. Als sie die Firma verlassen musste, hat sie die Kündigung an das BAFöG geschickt.
Ich musste auch meine Lohnabrechnung an BAFöG senden.
Während BAFöG den Antrag bearbeitet hat, hat sich meine Ehefrau von mir getrennt.
Meine noch-Ehefrau ist nicht die Mutter meiner Tochter, sondern meine zweite Frau, die ich vor vier Jahren geheiratet habe.
(Die Mutter meiner Tochter, also meine vor 13 Jahren geschiedene erste Ehefrau, ist vor 7 Jahren nach ein NICHT-EU-Land ausgewandert. Weder meine Tochter noch ich haben Kontakt mit ihr)
Da meine zweite Ehe z.Z. noch nicht geschieden ist, zahle ich an meine noch-Ehefrau den Trennungsunterhalt.
Für die Berechnung der BAFöG-Höhe hat das Amt meine Lohnabrechnung für das vorletzte Jahr angefordert (das sind deren Richtlinien). Im vorletzten Jahr war meine Familie noch da.
Nach Berechnung durch BAFöG steht meiner Tochter 201 Eu/Monat vom BAFög zu. Ca. 300 Eu/Monat verdient sie nun auf Minijobbasis. Damit ihr Bedarf (Grundbedarf + Miete + Kranken- und Pflegeversicherung) gedeckt ist, fehlen ihr aber ca. 500 Euro/Monat
Unterhaltspflichtig bin ich also für:
- mein Kind
- meine (noch) Ehefrau
Im Monat verdiene ich normalerweise ca. 3500 Euro (Netto). An meine noch-Ehefrau zahle ich mind. 1500 Euro/Monat.
Die Summe errechnen wir jeden Monat neu, denn alle zwei bis drei Monate kriege ich für den Bereitschaftsdienst ggf. für die Rufbereitschaft noch ca. 350 bis 400 Euro zu meinem Grundgehalt dazu.
Das BAFöG-Amt ging bei seiner Berechnung von der jährlichen Gesamtsumme (inkl. Weihnachtgeld) aus.
Wie berechnet man die Unterhaltszahlungen in diesem Falle?
Wer hat Vorrang? Mein Kind oder meine noch-Ehefrau?
Wird der Kindesunterhalt bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes berücksichtigt?
Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt relativ gut beschreiben. Falls ich was vergessen habe zu berücksichtigen, wäre ich für Eure Fragen bzw. Hinweise dankbar.
Ich danke Euch für Eure Ratschläge und Antworten schon im Voraus.
-- Editiert von User am 3. Mai 2023 20:54
Berechnung des Unterhaltsanspruches für BAFöG. Wer hat Vorrang: noch-Ehefrau oder Kind?
3. Mai 2023
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Frage vom 3. Mai 2023 | 20:53
Von
Status: Schüler (175 Beiträge, 49x hilfreich)
Berechnung des Unterhaltsanspruches für BAFöG. Wer hat Vorrang: noch-Ehefrau oder Kind?
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#1
Antwort vom 4. Mai 2023 | 08:06
Von
Status: Student (2633 Beiträge, 855x hilfreich)
Die Ehefrau steht im Rang über dem nicht privilegierten volljährigen Kind, auch nach einer evtl. Scheidung.
Das Kind ist überhaupt nur unterhaltsberechtigt, wenn das Studium noch zur Erstausbildung gehört. Darüber lässt sich bis ins kleinste Detail streiten. Grundsätzlich sollte ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zum bisherigen Ausbildungsverlauf bestehen, damit man bei einer Erstausbildung bleibt.
Der Unterhalt für volljährige Kinder berechnet sich grundsätzlich aus dem Einkommen beider Eltern. Wenn ihr euch einig seid, könnt ihr euch natürlich aber auch untereinander individuell vereinbaren. Dein Selbstbehalt beträgt 1650 €. Nach Abzug des Trennungsunterhaltes vom bereinigten Einkommen wäre dann die Differenz bis zum Selbstbehalt rechnerisch an das volljährige Kind zu zahlen. Also z.B. ganz grob 3500 - 1500 - 1650 = 350 €.ZitatWie berechnet man die Unterhaltszahlungen in diesem Falle? :
Es bliebe ein ungedeckter Bedarf beim Kind, daher sollte beim BAföG die Möglichkeit eines Aktualisierungsantrages geprüft werden, damit der Trennungsunterhalt Berücksichtigung finden kann.
#2
Antwort vom 4. Mai 2023 | 22:46
Von
Status: Schüler (175 Beiträge, 49x hilfreich)
ZitatDie Ehefrau steht im Rang über dem nicht privilegierten volljährigen Kind, auch nach einer evtl. Scheidung. :
.... Darüber lässt sich bis ins kleinste Detail streiten
Nicht des Streites wegen, sondern nur zum Verständnis.
Es handelt sich um zwei Personen: um das leibliche Kind und um eine Frau, die sich nach drei Jahren Ehe entschieden hat, dass sie die Ehe nicht fortsetzen will.
Wenn ich dich richtig verstehe, hat die zweite Person Vorrang vor der ersten? Das leibliche Kind, für das man das ganze Leben lang Verantwortung hat, rutcht also auf den Platz 2 und auf dem Platz 1 ist eine im Grunde genommen fremde Person.
Ich möchte gerne den Zusammenhang zwischen dem Wort "Recht" und dem Wort "Gerechtigkeit" feststellen, aber das gelingt mir irgendwie nicht.
Ich möchte auch die Logik des Gesetzgebers verstehen, aber das gelingt mir ebenso nicht.
Der normalen menschlichen Logik nach, würde m.E. jeder zuerst das eigene Kind versorgen und erst dann, wenn die Mittel dazu da sind -- die andere(n) Persone(n)
Wodurch werden solche Situationen geregelt? Könntest du mir evtl. ein paar Pargraphen (Gesetze/Erlasse/etc.) nennen, wo man das nachlesen kann?
Ich glaube, dass das so ist, wie du schreibst, aber ich möchte mal mit meinen eigenen Augen die Quellen sehen.
ZitatDer Unterhalt für volljährige Kinder berechnet sich grundsätzlich aus dem Einkommen beider Eltern. Wenn ihr euch einig seid, könnt ihr euch natürlich aber auch untereinander individuell vereinbaren :
Wie ich schon schrieb, die Mutter meiner Tochter ist nicht kontaktierbar und kann aus objektiven Gründen an dem ganzen Prozess nicht teilnehmen.
Meine noch-Ehefrau, die mit meiner Tochter nicht verwandt ist, kommt selbstverständlich auch nicht in Betracht.
Ich danke dir aber auf jeden Fall für die ausführliche Atwort und wäre dankbr, wenn du mir ein paar Dokumente nennen könntest, in den solche oder ähnliche Situationen beschrieben sind.
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#3
Antwort vom 4. Mai 2023 | 23:20
Von
Status: Wissender (15815 Beiträge, 9081x hilfreich)
ZitatWenn ich dich richtig verstehe, hat die zweite Person Vorrang vor der ersten? :
Ja
ZitatWodurch werden solche Situationen geregelt? Könntest du mir evtl. ein paar Pargraphen (Gesetze/Erlasse/etc.) nennen, wo man das nachlesen kann? :
Durch §1609 BGB.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1609.html
#4
Antwort vom 5. Mai 2023 | 10:15
Von
Status: Student (2633 Beiträge, 855x hilfreich)
Das ist auch so. Die minderjährigen Kinder stehen seit 2008 alleine im ersten Rang. Bis 2007 war die Ehefrau selbst den minderjährigen Kindern noch gleichgestellt. Dass ein 25jähriges Kind mit eigenem Hausstand hinter der Ehefrau rangiert, wird sich aber voraussichtlich niemals ändern.ZitatDer normalen menschlichen Logik nach, würde m.E. jeder zuerst das eigene Kind versorgen und erst dann, wenn die Mittel dazu da sind -- die andere(n) Persone(n) :
Das Konstrukt der Ehe hat in Deutschland eine ganz erhebliche Bedeutung und verliert nur nach und nach seinen Stellenwert. Wer heiratet, muss sich über die Konsequenzen klar sein.
Jeder Gesetzesänderung gehen umfassende Debatten, Regierungs- und Gesetzesentwürfe voran, die teilweise mit hunderten Seiten von Begründungen untersetzt sind. Auch Laien haben heutzutage guten Zugang zu umfassenden Informationen.ZitatIch möchte auch die Logik des Gesetzgebers verstehen, aber das gelingt mir ebenso nicht. :
Wenn dann aus subjektiven Gründen. Aus objektiven Gründen befreit einen ein Umzug ins Ausland nämlich von keinerlei Unterhaltsverpflichtung. Und je nach Land, kann man auch Schreiben senden, Ermittlungen machen oder Prozesse führen. Einem volljährigen Kind im Studium ist das aber schon deshalb nicht zu empfehlen, weil es risiko- und kostenlos ist, sich stattdessen BAföG auszahlen zu lassen.ZitatWie ich schon schrieb, die Mutter meiner Tochter ist nicht kontaktierbar und kann aus objektiven Gründen an dem ganzen Prozess nicht teilnehmen. :
#5
Antwort vom 5. Mai 2023 | 18:59
Von
Status: Schüler (175 Beiträge, 49x hilfreich)
ZitatDurch §1609 BGB. :
Vielen Dank!
Die Rangliste ist eindeutig, wenn auch in manchen Fällen einwenig seltsam Anwendung findet :--(
Dann hätte ich noch eine Frage.
In der aktuellen Berechnung sind Freibeträge nach §25 BAföG für das 13jähriges Kind meiner noch-Ehefrau berücksichtigt, weil Bafög für die Berechnung meine Lohnabrechnung für das vorletzte Jahr benutzt hat und zu dem Zeitpunkt der Antragstellung ich mit meiner Ehefrau noch zusammenlebte.
Bei diesem Kind handelt es sich um ihr Kind aus ihrer ersten Ehe.
Für dieses Kind leiste ich keinen Unterhalt, da das mein Stiefkind ist. Dafür aber für die Kindesmutter, da sie meine noch-Ehefrau ist.
Meine Familiensituation (Trennung) hat sich geandert, als der BAFoG-Antrag bereits gestellt worden war.
Wenn ich das richtig interpretiere, meine Tochter soll einen Aktualisierungsantrag stellen und in der neuen Berechnung werden keine Freibeträge mehr für das Kind meiner noch-Ehefrau berücksichtigt.
Anstatt dessen wird der Trennungsunterhalt berücksichtigt und angerechnet.
Ist diese meine Annahme korrekt?
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