Berechnung durchschnittliches Nettoeinkommen

12. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
falo65
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 22x hilfreich)
Berechnung durchschnittliches Nettoeinkommen

Hallo!

Meine Ex-Frau hat mal wieder mein Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate abgefordert, in der Hoffnung - nach Ermittlung des durchschnittlichen Nettoeinkommens - einen höheren Unterhaltsbetrag für das unterhaltsberechtigte Kind fordern zu können.

In welchen Zeitabständen ist die KM eigentlich berechtigt, Lohnabrechnungen abzufordern?

Habe auch noch eine Frage zur Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens:

- Ich zahle monatlich 40 EUR vermögenswirksame Leistungen auf ein Bausparkonto. Die 40 EUR werden also monatlich vom Arbeitgeber vom Nettoeinkommen abgezogen und auf mein Bausparkonto überwiesen. Ist es dann richtig, dass die 40 EUR zum bei der Zugrundelegung des monatlichen Nettoeinkommens eine Rolle spielen.

- Wie ist das mit Arbeitslosengeld? Ich bin seit 2 Monaten arbeitslos, werde aber spätestens ab April 2006 wieder eine Anstellung haben. Das Arbeitslosengeld fließt doch sicher in die Berechnung für das durchschnittliche Nettoeinkommen mit ein, oder?

Gruß
falo65


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anna1812
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 2x hilfreich)

was denn nun?
Arbeitslos mit vermögenswirksamen Leistung zahlendem Arbeitgeber....ich verstehe das nicht ;)

Wer erklärt es mir?

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#2
 Von 
falo65
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 22x hilfreich)

während der Arbeitslosigkeit werden natürlich keine vermögenswirksamen Leistungen gezahlt

Gruß
falo65

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#3
 Von 
littlesun
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo falo65,

Der Unterhaltsberechtigte hat alle zwei Jahre Anspruch auf Vorlage von Einkommensnachweise, es sei denn, er kann vorher glaubhaft machen, dass mehr Einkommen als bisher da ist.

Vermögenswirksame Leistungen sind nur dann nicht unterhaltsrelevant, wenn sie vom Arbeitgeber als Zusatz gezahlt werden und auch wieder abgeführt werden.
Zahlt also dein Arbeitgeber laut Lohnabrechnung 40 Euro VL und überweist diese direkt an die entsprechende Stelle, fallen diese nicht in die Einkommensberechnung. Bekommst du aber keine Zuschuss sondern zahlst die 40 Euro freiwillig jeden Monat irgendwo ein, hat das ja nichts mit der richtigen VL zu tun und sie werden mitgerechnet.

Wenn deine Ex die letzten 12 Monate haben will, zählen auch diese. Wenn klar ist, dass du ab april eine neue Stelle hast, musst du aber ggf. damit rechnen, dass dann deine Ex schnell eine neue Rechnung will.
Vielleicht ist es dann fast besser den Unterhalt direkt nach dem neuen Einkommen zu berechnen. Wird an den Gerichten auch ganz unterschiedlich gehandhabt in dieser Situation.

Gruß littlesun

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#4
 Von 
falo65
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 22x hilfreich)

Danke littlesun!

Ich würde meiner Ex-Frau jetzt die Lohnabrechnungen der Monate März 2005 bis Dezember 2005 sowie einen entsprechenden Nachweis des Arbeitsamtes, dass ich für 2 Monate Januar und Februar Arbeitslosengeld erhalten habe.

Sie müsste also die beiden Monate Arbeitslosengeld mit in die Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens einfließen lassen, oder?

und 5 % berufsbedingte Aufwendungen abziehen?!


gruß
falo65

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#5
 Von 
BlueSky1312
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

@fablo65

Warum versuchst du nicht einen Titel für den Kindesunterhalt zu machen ? Dann fällt dieses ständige Vorlegen der Lohnnachweise weg.
Dann musst du allerdings immer das zahlen was laut Titel dann vereinbart wurde. Allerdings wenn du mal mehr verdienst brauchst auch nicht mehr zahlen.

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#6
 Von 
falo65
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo

in meinem Fall ist es jetzt so, dass meine Tocher volljährig wird und die KM alle Hebel in Bewegung setzt, um noch vor der Volljährigkeit alles zu regeln. Denn ab Volljährigkeit meiner Tochter ist diese selber für die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche verantwortlich.
Die KM muss also auf Nummer sicher gehen, sie verdient nicht besonders gut und rechnet mit jedem Cent, wohl auch mit dem Unterhalt, der eigentlich für das Kind bestimmt ist.

lol

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#7
 Von 
littlesun
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 14x hilfreich)

Sie muss die beiden Monate in die Berechnung mit einbeziehen, aber für diese beiden monate gibt es den 5% Abzug natürlich nicht, den du hast keine Berufsbedingten Aufwendungen in dieser Zeit.

@bluesky
Ein Titel ändert nichts an der regelmäßigen Möglichkeit das Einkommen zu überprüfen und es ändert auch nichts an einer evtl. Veränderung der Zahlung, denn ein Titel kann abgeändert werden wenn sich das Einkommen gravierend verändert, ist nur schwieriger wegen Abänderungsklage.

@falo65
auch wenn deine Tochter volljährig wird nutzt es nichts, wenn deine Ex jetzt noch alles regeln will denn bei Eintritt der Volljähigkeit ist deine Ex mit barunterhaltspflichtig. Genau wie der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Einkommensnachweise hat genauso hat das auch der Unterhaltspflichtige und wenn kein Titel für den Unterhalt besteht könntest du ja auch nunächst mal die Zahlung einstellen, mal sehen was passiert. Oder du überweist ab sofort den Unterhalt dann direkt an das Kind, aber eben nur das was ihr zusteht. geht sie noch zur Schule?

gruß littlesun

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
falo65
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo littlesun,

wir hatten uns gestern schon einmal zu diesem Thema verständigt- siehe Unterhaltszahlung für Volljährige, in Aubildung bei KM zu Hause lebend -

Ich hatte meine Berechnung des zu zahlenden Unterhaltes ab Volljährigkeit ins Forum gestellt - ERgebnis: 81 EUR

(Einkommen KM liegt unter Selbstbehalt, mein durchschnittl. Nettoeinkommen 1400 (KM sagt über 1500 - weiß nicht wie sie rechnet)rechnen), Kind in Ausbildung mit 214 EUR (abzüglich 90 EUR) und Kind zu Hause mit 18 Jahren.

gruß falo65

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